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Sparte Industrie

Betrieb | Umwelt | Energie

Lesedauer: 6 Minuten

19.08.2026

1. Österreichischer Sonderweg bringt hohe Kosten ohne zusätzlichen Klimanutzen

„Die Klimaveränderung findet sicht- und spürbar statt und es sind sowohl Maßnahmen zur Eindämmung dieser Entwicklung wie auch solche zur Anpassung unserer Lebensumstände an die veränderten Bedingungen erforderlich.“ WKV-Präsident Karlheinz Kopf warnt jedoch vor einem nationalen Alleingang: Das geforderte Vorziehen der Klimaneutralität um zehn Jahre gegenüber dem EU-Ziel 2050 schaffe keinen zusätzlichen europäischen Klimanutzen, brächte aber für unseren Wirtschaftsstandort erhebliche Nachteile.  

Entscheidend sei, dass Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam gedacht werden. „Wenn Österreich strengere Vorgaben als der europäische Binnenmarkt vorgibt, drohen Wettbewerbsverzerrungen zulasten unserer Unternehmen. Betriebe sehen sich dann mit höheren Kosten und zusätzlichen Investitionsanforderungen konfrontiert, während Unternehmen in anderen EU-Staaten länger unter den weniger strengen europäischen Rahmenbedingungen wirtschaften können“, sagt der WKV-Präsident.  

Nach einer aktuellen Studie von Eco Austria sind die volkswirtschaftlichen Folgen des vorgezogenen nationalen Ziels erheblich: Bei einem nationalen Vorziehen der Klimaneutralität um zehn Jahre würde das reale BIP 2040 je nach Szenario um 1,7 bis 2,6 Prozent niedriger ausfallen als im Basisszenario des EU-Ziels 2050. Das entspricht einem Verlust an Wirtschaftsleistung von 8,5 bis 13 Milliarden Euro. 

„Wer das europäische Klimaziel in Österreich um zehn Jahre vorzieht, riskiert eine vorzeitige Entwertung bestehender Investitionen und zusätzliche Kosten für Unternehmen und Haushalte. Die Folge sind Einbußen bei Wirtschaftsleistung und Beschäftigung – ohne dass damit automatisch ein zusätzlicher Klimanutzen verbunden ist. Gerade in der aktuellen wirtschaftlichen Lage müssen wir darauf achten, Klimaschutz so zu gestalten, dass unser Standort wettbewerbsfähig bleibt“, erklärt WKV-Präsident Karlheinz Kopf. 

Die Bundessparte Industrie der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) warnt ebenfalls davor, dass die Verankerung der Klimaneutralität bis 2040 im Klimagesetz und deren rechtliche Folgen dem Wirtschaftsstandort Österreich massiv schaden werden. „Wer ein 2040-Ziel ins Gesetz schreibt und einen verpflichtenden Klimafahrplan daran knüpft, muss auch mit den Konsequenzen für Arbeitsplätze, Wohlstand und Energiekosten rechnen“, betont Sigi Menz, Obmann der Bundessparte Industrie in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). 

Zudem hat beispielsweise das deutsche Klimaschutzgesetz dazu geführt, dass ein deutsches Gericht kürzlich eine Klimaklage bestätigt hat. Damit wurde die deutsche Bundesregierung zur Nachschärfung ihres Klimaschutzprogramms verpflichtet. Vergleichbare Klagen könnten in Österreich den politischen Handlungsspielraum massiv einschränken.

Das Problem zeigt sich laut Menz bereits jetzt: „Sobald ein 2040-Ziel gesetzlich fixiert ist, werden sich Folgegesetze daran orientieren müssen. Beispielsweise orientiert sich der aktuelle Entwurf des Erneuerbare-Energie-Verkehr-Gesetzes weiterhin an dem Ziel der Klimaneutralität bis 2040. Konsequenz wird eine massive Erhöhung der Spritpreise sein.“ 

Kein Klimanutzen, aber Folgekosten für die Industrie

„Gleichzeitig fehlt der klimapolitische Mehrwert völlig“, kritisiert Menz. „Über den EU-weiten Lastenteilungsmechanismus kommen Emissionszuweisungen, die Österreich früher als EU-weit vorgesehen einspart, anderen EU-Staaten zugute. Ein österreichisches Sonderziel würde diesen Staaten ermöglichen, ihre eigenen Ziele langsamer und billiger zu erreichen – auf Kosten der heimischen Industrie und ohne zusätzliche Klimawirkung.“ 

Nach einer aktuellen Studie von Eco Austria sind die volkswirtschaftlichen Folgen des vorgezogenen nationalen Ziels erheblich: Bei einem nationalen Vorziehen der Klimaneutralität um zehn Jahre würde das reale BIP 2040 je nach Szenario um 1,7 bis 2,6 Prozent niedriger ausfallen als im Basisszenario des EU-Ziels 2050. Das entspricht einem Verlust an Wirtschaftsleistung von 8,5 bis 13 Milliarden Euro. 

Die Industrie fordert daher, von der gesetzlichen Verankerung eines nationalen Sonderwegs Abstand zu nehmen und Klimapolitik mit dem europäischen Zielpfad 2050 abzustimmen. „Klimapolitik muss europäisch koordiniert erfolgen, statt den heimischen Standort durch nationale Alleingänge zusätzlich zu belasten“, betont Menz abschließend.

2. EU-VerpackungsVO - gut gemeint, schlecht gemacht!

Die EU-Verpackungsverordnung soll Verpackungsabfälle reduzieren und die Kreislaufwirtschaft stärken. Doch die Umsetzung droht zum Musterbeispiel für misslungene Regulierung zu werden: mehr Bürokratie, höhere Kosten und neue Belastungen für Unternehmen – ohne die bestehenden Hürden im Binnenmarkt zu beseitigen.

Seit 12. August gilt die neue EU-Verpackungsverordnung, die sogenannte PPWR. Ihre Ziele sind richtig. Doch richtige Ziele machen schlechte Regeln nicht besser. Unternehmen sind bereits heute mit zusätzlichen Anforderungen konfrontiert – und der Großteil der wirklich einschneidenden Verpflichtungen kommt erst. Ab 2030 greifen weitreichende Vorgaben zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen, Wiederverwendung und Verpackungsminimierung. Dazu kommen umfangreiche Nachweis-, Berechnungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten.

Mehr Europa sollte weniger Hürden bedeuten
Besonders widersprüchlich ist die Situation im Binnenmarkt. Unternehmen müssen sich schon heute mit unterschiedlichen nationalen Verpackungsregelungen auseinandersetzen. Die PPWR hätte die Chance geboten, diese Zersplitterung endlich zu beseitigen. Diese Chance wurde vertan. Stattdessen wird für Onlinehändler die verpflichtende Bestellung eines Bevollmächtigten künftig in allen Mitgliedstaaten zusätzliche Fixkosten verursachen. Für kleinere Unternehmen kann das dazu führen, dass sich die Belieferung einzelner EU Märkte schlicht nicht mehr rechnet.

Wenn eine europäische Verordnung grenzüberschreitendes Wirtschaften verteuert, statt es einfacher zu machen, läuft etwas grundlegend falsch. Europa braucht einen stärkeren Binnenmarkt – keine neuen regulatorischen Eintrittsbarrieren.

Auch die kommenden Dokumentationspflichten zeigen, wie weit Regulierung von der betrieblichen Praxis entfernt sein kann.

Jürgen Streitner, Leiter der Abteilung für Umweltpolitik in der WKÖ

3. Neptun Staatspreis für Wasser 2027, Einladung zur Projekteinreichung

Die Ausschreibung für den "Neptun Staatspreis für Wasser". Dabei handelt es sich um einen Umwelt- und Innovationspreis für nachhaltige Wasserprojekte. 

Ausgezeichnet werden Aktivitäten zur Klimawandelanpassung, Gewässerschutz, Maßnahmen zur Renaturierung, Hochwasserschutz, Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung. Zudem können auch Initiativen zur Bewusstseinsbildung sowie touristische Maßnahmen wie Themenwanderwege oder Erholungszonen am Wasser ausgezeichnet werden. 

Die Ausschreibung richtet sich auch an Unternehmen. 

Weitere Infos finden Sie unter WasserREGIONAL - Neptun Staatspreis für Wasser.

4. Kommission veröffentlicht zehn Leitliniendokumente zur CBAM-Umsetzung

Das Paket umfasst 4 allgemeine Leitlinien:

  1. Einführung in CBAM-Konzepte (Compliance-Zyklus, Rollen, Fristen, Ausnahmen)
  2. Kurzleitfaden für Nicht-EU-Betreiber
  3. Berechnung eingebetteter Emissionen (Monitoring- und Berichtspflichten)
  4. Berechnung der Anpassung der kostenlosen Zuteilung (Anzahl abzugebender CBAM-Zertifikate)

Sowie 6 sektorspezifische Leitfäden zu Zement, Wasserstoff, Düngemitteln, Eisen & Stahl, Aluminium und Strom – jeweils mit Produktionsrouten, Systemgrenzen und Rechenbeispielen.

Die Leitliniendokumente unterstützen dabei in mehrfacher Hinsicht:

  • Sie vermitteln die CBAM-Grundkonzepte und zeigen, worauf bei der Nutzung tatsächlicher Werte für die Importe 2026 zu achten ist.
  • Sie erläutern bewährte Praktiken für den Aufbau eines Monitoring-Plans und robuster Überwachungsprozesse.
  • Sie machen die Änderungen bei der Berechnung eingebetteter Emissionen gegenüber der Übergangsperiode nachvollziehbar.
  • Sie erklären den Einsatz der von der Kommission bereitgestellten Standardwerte.
  • Praktische Beispiele zeigen, wie die Anpassung der kostenlosen Zuteilung korrekt angewendet wird.

Julian Grinschgl
Referent Energie- und Klimapolitik 
Bundessparte Industrie 
Wirtschaftskammer Österreich 
Wiedner Hauptstraße 63 | A-1045 Wien
T +43 5 90900 3429
E julian.grinschgl@wko.at | wko.at/bsi 

5 Webinar: EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) im Überblick, 8.10.2026, 10 Uhr

EUDR im Überblick: Rechtliche Grundlagen und neue Sorgfaltspflichten

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) stellt Unternehmen entlang der Lieferketten von Holz, Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja, Kautschuk sowie zahlreichen daraus hergestellten Produkten vor neue rechtliche und organisatorische Herausforderungen. Die Verordnung sieht umfassende Sorgfaltspflichten vor, um nachzuweisen, dass die betroffenen Erzeugnisse entwaldungsfrei und rechtmäßig erzeugt wurden sowie die Anforderungen der EUDR erfüllen. Nach mehreren Änderungen, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbeginns, gilt die EUDR grundsätzlich ab dem 30. Dezember 2026. Für Kleinst- und Kleinunternehmen, die bereits am 31. Dezember 2024 als solche bestanden haben, gilt grundsätzlich eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027.

Um Unternehmen einen fundierten Überblick über die aktuelle Rechtslage und die praktischen Auswirkungen der Verordnung zu geben, veranstaltet die Wirtschaftskammer Österreich gemeinsam mit Dr. Armin Schwabl, LL.M., ein Webinar zur EU-Entwaldungsverordnung. Im Rahmen der Veranstaltung werden die aktuellen rechtlichen Grundlagen der EUDR, die verschiedenen Rollen der betroffenen Wirtschaftsakteure sowie die damit verbundenen Sorgfalts-, Dokumentations- und Nachweispflichten verständlich und praxisnah erläutert.

Termin: Donnerstag, 8. Oktober 2026, 10:00 bis 11:15 Uhr
Vortragender:
Dr. Armin Schwabl, LL.M., CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH 
Anmeldung: Bitte melden Sie sich bis spätestens 5. Oktober 2026 unter diesem LINK an.

Der Zugangslink zum Webinar wird allen angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmern rechtzeitig vor der Veranstaltung übermittelt.