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Rückenansicht einer Person im Ausschnitt, die einen Rollkoffer hinter sich herzieht. Die Person ist in einem Raum mit bequemen Sesseln. Links neben den Sesseln sind Fenster.
© Drobot Dean | stock.adobe.com

Geschäftsreisen

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24.06.2026

Unternehmer müssen aus betrieblichen Gründen häufig reisen. Neben den Fahrtkosten entstehen dabei oft auch Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft. Aus steuerlicher Sicht besteht die Möglichkeit – neben der Möglichkeit laut Beleg unter Einhaltung der steuerlichen Grenzen abzurechnen – diese Verpflegungs- und Nächtigungskosten unter bestimmten Voraussetzungen mithilfe von Pauschalbeträgen als Betriebsausgaben geltend zu machen. Eine beim Unternehmer steuerlich relevante Reise liegt vor, wenn das Reiseziel mindestens 25 Kilometer vom Betrieb / Büro (Mittelpunkt der Tätigkeit) entfernt ist und die gesamte Reisedauer mehr als drei Stunden beträgt. Bloße Fahrten innerhalb eines Gebiets, bei dem kein Punkt mehr als 25 Kilometer entfernt ist, gelten nicht als Reise im steuerlichen Sinn – auch wenn dabei Bezirks- oder Landesgrenzen überschritten werden. Für die steuerliche Anerkennung von Reiseaufwendungen ist entscheidend,

dass kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit am jeweiligen Ort begründet wird. Ein solcher würde entstehen, wenn der Unternehmer am selben Ort mehr als fünf aufeinanderfolgende Tage, mindestens einmal wöchentlich oder mehr als 15-mal im Kalenderjahr tätig wird. Ab diesem Zeitpunkt stehen für diesen Ort keine Taggelder mehr zu. Die in inländischen Pauschalbeträgen

enthaltene Umsatzsteuer kann unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer berücksichtigt werden, soweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

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