Lächelnde Person in Werkstatt stehend hält leeren Rahmen in Händen und lugt hindurch
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Häufige Fragen zum Gütesiegel „Meisterbetrieb“

FAQs

Lesedauer: 5 Minuten

Jedes Unternehmen, das eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt, darf das Gütesiegel Meisterbetrieb verwenden:

Einzelunternehmer/in mit Meisterprüfung: Der/die Unternehmer/in hat die Meisterprüfung abgelegt.

Einzelunternehmer/in mit einer/m gewerberechtlichen Geschäftsführer/in mit Meisterprüfung. Ein/e EinzelunternehmerIn macht von der Möglichkeit Gebrauch, eine/n gewerberechtliche/n Geschäftsführer/in zu beschäftigen. Die Regelungen dazu sind in den §§ 39 und 16 Gewerbeordnung.

Gesellschaften (juristische Personen), die eine/n gewerberechtliche/n Geschäftsführer/in mit Meisterprüfung beschäftigen. (§ 39 Gewerbeordnung)

» Informationen zum gewerberechtlichen Geschäftsführer

Eine Person darf den Titel Meister führen, wenn sie die Module 1 bis 5 der Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder einen Nachweis für den Entfall eines Moduls erbringen kann. Eine Person, die den Titel Meister führen darf und gewerberechtlich verantwortlich ist, berechtigt das Unternehmen nur dann zur Verwendung des Gütesiegels "Meisterbetrieb“, wenn sie auch die Unternehmerprüfungsqualifikation nachweisen kann. (§ 20 Abs. 3 Gewerbeordnung)

§ 20.(1) ….

Ein Meisterbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass die gewerberechtlich verantwortliche Person nicht nur die fachliche Qualifikation hat, also das Handwerk beherrscht, sondern auch nachweislich in der Lage ist, Lehrlinge auszubilden und die nötige unternehmerische Qualifikation nachweisen kann.

Die meisterliche Qualifikation eines Meisterbetriebs setzt sich somit aus drei Bereichen zusammen, nämlich

  • den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten, 
  • der Ausbilderqualifikation und 
  • der Unternehmerqualifikation.

Diese umfassenden Kompetenzen stärken die Wettbewerbsfähigkeit von Klein- und Mittelbetrieben im Handwerk.

siehe Punkt 5

  • Hinweis: Nur Berechtigte dürfen das Gütesiegel downloaden und verwenden. Die WKO haftet nicht für Missbrauch jeglicher Art. 
  • Übersicht und Download

  • Es sind die vorgegebenen Relationen einzuhalten
  • Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster zu entsprechen
  • Die nicht in Schwarz dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden.

Jene Gewerbe mit Meisterprüfung finden Sie unter Prüfungsordnungen.

Handwerke sind in § 94 aufgelistet und als Handwerk bezeichnet.

Eine Person hat die Meisterprüfung, wenn sie alle in der Prüfungsverordnung vorgesehenen Prüfungsmodule bzw. Prüfungsteile nachweisen kann. 

Modulare Meisterprüfung nach § 352 Abs. 8 GewO 1994

  • Eine Person hat die Meisterprüfung, wenn alle 5 Module nachgewiesen werden und ein Meisterprüfungszeugnis der Meisterprüfungsstelle vorliegt

Meisterprüfung vor dem modularen System

  • Eine Person, die die Meisterprüfung vor der Einführung der modularen Meisterprüfungen abgelegt hat, muss alle Teile inklusive der damals erforderlichen Unternehmerprüfung und/oder der Ausbilderprüfung nachweisen können.

Bei der Gewerbebehörde, das ist die Bezirksverwaltungsbehörde, die für den Unternehmenssitz zuständig ist. Die Gewerbebehörde kann Ihnen Auskunft geben, ob die gewerberechtlich verantwortliche Person (gewerberechtliche/r Geschäftsführer/in) eine Meisterprüfung hat.

Die Gewerbe Baumeister, Brunnenmeister, Steinmetzmeister und Zimmermeister sind keine Handwerke, sondern sogenannte sonstige reglementierte Gewerbe. Früher wurden diese Gewerbe konzessionierte Gewerbe genannt. Nur Handwerksbetriebe dürfen das Gütesiegel verwenden.
Die Gewerbe Baumeister, Brunnenmeister, Steinmetzmeister und Zimmermeister haben keine Meisterprüfung sondern eine sogenannte Befähigungsprüfung. daher kann auch die gewerberechtlich verantwortliche Person nie eine Meisterprüfung für dieses Gewerbe nachweisen und der Betrieb ist kein Meisterbetrieb im Sinne eines Handwerks.

Grundsätzlich darf auch ein Unternehmen das Gütesiegel Meisterbetrieb verwenden, wenn die gewerberechtlich verantwortliche Person eine Meisterprüfung hat, aber das Handwerk anlässlich einer Gewerbeordnungsnovelle zu einem freien Gewerbe umgereiht wurde. Das gilt z.B. für das ehemalige Handwerk Präparator, Weber, Hutmacher, Kappenmacher, usw.
Ebenso darf ein Unternehmen das Gütesiegel Meisterbetrieb verwenden, wenn das Gewerbe einmal ein konzessionierte Gewerbe war, der Befähigungsnachweis aber in einer Meisterprüfung bestanden hat.

Es kommt darauf an, ob es dafür eine Übergangsregelung gibt. In der Meisterprüfungsordnung der Berufsfotografen ist eine Regelung, dass die Befähigungsprüfung, die abzulegen war, wie das Gewerbe Fotograf ein reglementiertes Gewerbe war, einer Meisterprüfung gleichwertig ist und als solche gilt. 
Daher dürfen Unternehmen, die eine gewerberechtlich verantwortliche Person mit der Befähigungsprüfung Fotograf beschäftigen, das Gütesiegel Meisterbetrieb verwenden.
Gibt es keine Übergangsregel, so darf der Betrieb das Gütesiegel Meisterbetrieb nicht führen. Z.B. ein Unternehmen hat eine gewerberechtlich verantwortliche Person mit der Konzessionsprüfung Schädlingsbekämpfung (§ 243 GewO 1974) bestellt.

Stand: 09.10.2019

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