Ein blaues Paragraphen-Symbol, das sich von einer Masse weißer Paragraphen auf hellgrauem Untergrund abhebt
© merklicht.de-stock.adobe.com
Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Fachgruppe

Neue Wiener Landesbetriebsordnung ab 1. Jänner 2024

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen. Folgende Bestimmungen sind in der LBO geregelt.

Lesedauer: 5 Minuten

04.07.2024

Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeuges

  • Außenlänge: mind. 4,2 m
  • Außenbreite: mind. 1,56 m
  • mindestens vier Türen, eine Schiebetüre ersetzt zwei Türen
  • eingebaute Alarmanlage
  • funktionierende Klimaanlage und Heizung
  • mindestens Abgasklasse Euro 6
    Fahrzeuge die ab 01.01.2025 erstmalig zugelassen werden, dürfen ausschließlich mit reinem Elektroantrieb, dessen elektrische Energie aus Akkumulatoren oder einer Wasserstoff- Brennstoffzelle, welche sich im Inneren des Fahrzeuges befinden, stammt, betrieben werden. Davon ausgenommen sind rollstuhlgerechte Fahrzeuge. Alle bis zum 31.12.2024 als Taxi angemeldeten Fahrzeuge (mit Verbrennungsmotoren, Verwendungsbestimmung 25, EURO 6) können nach dem 01.01.2025 als Taxi weiter betrieben bzw. wieder angemeldet werden.
  • keine wesentlichen äußeren oder inneren Beschädigungen
  • Sauberkeit
  • Sicht- und lesbar anzubringen sind:
    • der Name und der Standort des oder der Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges in Form eines Schildes oder Aufklebers am Armaturenbrett
    • Ausweis für Lenker und Lenkerinnen am Armaturenbrett, wobei der Teil des Ausweises, der die Angaben über Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnadresse enthält. Sofern der Ausweis gemäß der BO 1994 kein Lichtbild enthält, ist zusätzlich an geeigneter Stelle ein Lichtbild des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin (Passbild im Hochformat) anzubringen, das die Identität des Inhabers oder der Inhaberin zweifelsfrei erkennen lässt
  • Tarifsätze des verordneten Tarifs
  • Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem (GISA) des Unternehmens
  • Ausdruck der LBO und des Tarifs
  • Den Ausdruck des Tarifs muss in Fahrzeugen, die ausschließlich für Pauschalfahrten genutzt werden, nicht mitgeführt werden.
  • Funktionierendes digitales Navigationssystem mit aktuellen Kartenmaterial (z.B.: Navigations-App auf Smartphone, fest eingebautes Navigationssystem im Fahrzeug oder zusätzliches Navigationssystem).
  • Funktionierendes Gerät zur bargeldlosen Bezahlung des Fahrpreises (Bezahlung muss zumindest mit Bankomatkarte möglich sein). Dieses ist bei Fahrten mitzuführen, bei denen der Fahrpreis gleich nach Beendigung der Fahrt bezahlt werden muss.

Taxameter

  • darf ausschließlich auf den verordneten Wiener Taxitarif programmiert sein.
  • muss ununterbrochen eingeschaltet, beleuchtet und für den Fahrgast ungehindert ablesbar sein.
    • Wenn defekt dürfen keine Fahrten nach Wiener Taxitarif angenommen werden.
    • In Fahrzeuge, die ausschließlich für Pauschalfahrten genutzt werden, braucht kein Taxameter eingebaut werden.
    • In Fahrzeugen, die ausschließlich für Pauschalfahrten genutzt werden, ist eine eidesstattliche Erklärung mitzuführen, die besagt, dass das Fahrzeug ausschließlich für Pauschalfahrten genutzt wird. Die eidesstattliche Erklärung muss jedenfalls die Fahrzeug-Identifizierungsnummer beinhalten, und ein Abdruck muss zusätzlich am Standort des Unternehmens aufliegen.

Kennzeichnung der Fahrzeuge

  • Schild (Taxischild) am Dach mit der Aufschrift „TAXI“, sowohl auf der Vorder- als auch auf der Hinterseite.
  • Farbe der Aufschrift ist gelb auf schwarzem Hintergrund.
  • Buchstabenhöhe: mind. 60 mm
  • Buchstabenbalkendichte: mind. 17 mm
  • Taxischild ist zu beleuchten.
  • Wenn bestellt, besetzt oder außer Dienst ist die Beleuchtung ausgeschaltet.
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für Pauschalfahrten genutzt werden und die mit keinem Taxameter ausgestattet sind, dürfen nicht mit einem Taxischild gekennzeichnet werden.
  • Taxischild kann auf Verlangen der Fahrgäste bei Fahrten aus besonderen Anlässen, wie Taufen, Hochzeiten oder Trauerfeiern abgenommen werden.
  • Andere oder zusätzliche Kennzeichnungen am Taxischild oder Fahrzeugdach sind verboten.
  • Sonstige Aufschriften auf Fahrzeugen, die Image schädigen oder gegen die guten Sitten sind, sind auch verboten.

Ersatzfahrzeuge

  • Dürfen nur vorübergehend maximal vier Wochen genutzt werden.
  • Sind von außen klar erkennbar mit der Aufschrift „ERSATZTAXI“ oder „ERSATZFAHRZEUG“ zu kennzeichnen.
  • Müssen alle Vorgaben dieser LBO für Fahrzeuge betreffend Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung erfüllen.
  • Kennzeichentafeln des eigentlichen Fahrzeuges müssen mitgeführt und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorgewiesen werden.

Besondere Bestimmungen für Schülertransporte

  • Fahrzeuge müssen hinten und vorne mit einer Schülertransporttafel gekennzeichnet werden.
  • Bei anderen Fahrten müssen diese Tafeln abgedeckt oder abgenommen werden.
  • Beim Ein- und Aussteigen der Schüler muss die Warnblinkanlage eingeschaltet werden.

Beförderungspflicht

  • Fahrten, die an einem Taxistandplatz beginnen.
  • Fahrten, die ein Fahrgast nach Anhalten eines Fahrzeuges, das sich auf der Fahrt zu einem Taxistandplatz befindet, antritt oder antreten möchte.
  • Fahrten, die über eine Funkzentrale oder über ein digitales System vermittelt werden.
  • Die Beförderungspflicht besteht nicht, wenn ein Ausschließungsgrund von der Beförderung gemäß § 12 vorliegt.
  • Lenker müssen den zeitmäßig schnellsten Weg zum Fahrziel zu wählen, sofern der Fahrgast nicht anderes bestimmt. Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Lenker oder die Lenkerin das digitale System zur Navigation zu verwenden.

Rauchverbot

In Fahrzeugen, mit denen das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi ausgeübt wird, darf nicht geraucht werden“.

Pflichten der im Fahrdienst tätigen Personen beim Fahrbetrieb

Der Lenker oder die Lenkerin müssen auf Verlangen des Fahrgastes folgende Auskunft geben:

  • Fahrtroute
  • geschätzte Fahrtzeit
  • geltender Tarif und Ausnahmen davon
  • Einrichtung des Taxameters und in welchen Fällen er einzuschalten ist
  • voraussichtlicher Fahrpreis
  • bei Pauschalfahrten muss Fahrgast vor Beginn der Fahrt über den frei zu vereinbarenden Pauschalpreis informiert werden
  • gleiches gilt bei Botenfahrten

Der Lenker oder die Lenkerin müssen direkt nach Beendigung der Fahrt eine Rechnung mit folgendem Inhalt ausstellen.

  • Wegstrecke in km
  • Fahrpreis
  • Datum
  • behördliches Kennzeichen des Fahrzeuges
  • Name und Standort des Unternehmens inkl. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
  • Kennnummer zur Identifizierung des Lenkers

Der Fahrgast kann auf die Rechnung verzichten.

Der Lenker oder die Lenkerin hat genügend Wechselgeld mitzuführen, um auf einen 50-Euro-Schein herausgeben zu können.

Der Lenker oder die Lenkerin ist gegenüber den Fahrgästen hilfsbereit, höflich, rücksichtsvoll und ist beim Aus- und Einladen und bei Bedarf beim Ein- und Aussteigen behilflich.

Der Lenker oder die Lenkerin hält alle Sitzplätze, den Fußraum und den Kofferraum zur sofortigen Benützung frei.

Der Lenker oder die Lenkerin achtet auf Sauberkeit und gepflegtes Erscheinungsbild des Fahrzeuges.

Der Lenker kontrolliert zu Dienstschluss ob Gegenstände von Fahrgästen im Fahrzeug vergessen wurden. Kann er den rechtmäßigen Besitzer nicht feststellen, hat er die Fundstücke dem Fundbüro abzugeben und bei vermittelten Fahrten den Vermittler darüber zu informieren.

Der Lenker hat eine angemessene, saubere und gepflegte Kleidung zu tragen.

Information in einfacher Sprache

Der Text gemäß Anlage 1 ist im Innenraum des Fahrzeuges sowohl in ausgedruckter Form als auch mittels QR-Code, welcher von jedem Sitzplatz aus gut sichtbar ist, zur Verfügung zu stellen.

Beförderungsbedingungen

  • Der Fahrgast benutzt das Fahrzeug schonend und legt kein Verhalten an den Tag, dass Sicherheit und Ordnung des Fahrbetriebes beeinträchtigt werden.
  • Der Lenker kann den Fahrgast ablehnen bzw. während der Fahrt zum Aussteigen auffordern, wenn:
    • der Fahrgast das Fahrzeug verschmutzt oder beschädigt.
    • der Fahrgast sich so verhält, dass Sicherheit und Ordnung des Fahrbetriebes beeinträchtigt werden.
    • der Fahrgast das Rauchverbot nicht einhält.
    • der Lenker Sicherheitsbedenken betreffend die Tageszeit, des Fahrziels oder der Fahrtstrecke.
    • der Hund des Fahrgastes das Fahrzeug verschmutzt und/oder keinen Maulkorb trägt. Davon ausgenommen sind Assistenzhunde.

Standplätze

  • dürfen nur von Fahrzeugen genutzt werden, die:
    • ein mit dem Wiener Taxitarif geeichtes Taxameter haben.
    • eine Taxileuchte haben.
  • Die ankommenden Fahrzeuge schließen am letzten am Standplatz stehenden Fahrzeug an.
  • Wenn ein Fahrzeug den Standplatz verlässt, schließen die anderen Fahrzeuge auf.
  • Die Lenker der am Standplatz abgestellten Fahrzeuge haben sich fahrbereit zu halten oder sich leicht erreichbar in der Nähe der Fahrzeuge aufzuhalten.
  • Die Fahrgäste können sich ein beliebiges Fahrzeug am Standplatz aussuchen.

Öffentliche Verkehrsflächen

  • Halten und Parken außerhalb der Taxistandplätzen ist dann erlaubt, wenn:
    • das Fahrzeug deutlich als „bestellt“, „besetzt“ oder außer Dienst“ gekennzeichnet ist,
    • oder das Taxischild abgenommen wurde,
    • wenn der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist.
  • Auffahren außerhalb der Taxistandplätzen ist dann erlaubt, wenn:
    • bei einem Sport- oder Kulturevent mind. 1.000 Besucher erwartet werden.
    • das Fahrzeug mit einem Taxischild und einem mit dem Wiener Taxitarif geeichten Taxameter ausgestattet ist.

Akquirieren von Fahrgästen

  • Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, ist verboten.
  • Das Anwerben von Fahrgästen an Straßenbahn- und Bushaltestellen ist verboten, ausgenommen Schienen- und Busersatzverkehr.