Smart Tacho 2 ab 1. Juli 2026
Für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.500 kg bis 3.500 kg, die grenzüberschreitend Güter transportieren.
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Ab 1.7.2026 müssen auch Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt mehr als 2.500 kg bis einschließlich 3.500 kg beträgt, mit einem Kontrollgerät der jüngsten Generation und Version (Smart Tacho 2) ausgerüstet sein, wenn sie für grenzüberschreitende Gütertransporte oder für Kabotage Beförderungen eingesetzt werden! Diese Änderung trifft sowohl Bestands- als auch Neufahrzeuge.
Beachten Sie, dass die Verwendung eines digitalen Kontrollgerätes zahlreiche „Vorarbeiten“ bedingt:
- Auswahl des für Ihr Unternehmen/Ihr Fahrzeug passenden Kontrollgerätes (Smart Tacho 2)
- je nach Fuhrparkgröße die Sicherung ausreichender Werkstattkapazitäten
- Bestellung der notwendigen Karten (Fahrerkarte/Unternehmerkarte)
- technische Möglichkeit für den Download und für die korrekte Archivierung der Daten organisieren - Digitaler Tachograph - Informationsportal für das digitale Kontrollgerät
- Beachtung der rechtlichen Verpflichtungen für ArbeitgeberInnen – siehe dazu auch diese Zusammenfassung
- Schulung der Mitarbeiter hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten (z. B. auf Basis des Fahrerhandbuchs 2025)
- Einsatz des digitalen Kontrollgerätes bei Inlandsfahrten oder Verwendung der Lenkprotokolle
Smart Tacho 2 auch bei Fahrten über das „deutsche Eck“
Bitte beachten Sie, dass eine grenzüberschreitende Beförderung auch dann vorliegt, wenn sie im Rahmen des freien KT-Gewerbes zum Beispiel über das „deutsche Eck“ fahren. Gewerberechtlich bleibt es bei einer „simplen KT-Beförderung“, aber hinsichtlich der Ausstattung des Fahrzeuges mit einem digitalen Kontrollgerät ist hier von einer verpflichtenden Ausstattung auszugehen. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität in Deutschland (BALM) hat bestätigt, dass „auch Transitfahrten unter den Anwendungsbereich des Artikel 3 Absatz 4 und Absatz 4a der EU-VO Nr. 165/2014“ fallen.
Mit anderen Worten: auch in diesen Fällen muss ein Smart Tacho 2 im Fahrzeug eingebaut und verwendet werden.
Unterlagen zum Praxiswebinar
Der Fachverband Güterbeförderung stellt Ihnen die Präsentationsfolien zum Praxiswebinar „Digitales Kontrollgerät für Kleintransporteure – Smart Tacho 2“ vom 1. Oktober 2025 sowie die Unterlagen zur Präsenzveranstaltung am 13. Oktober 2025 zum digitalen Kontrollgerät zum Download zur Verfügung.