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Baumschutzgesetz

Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt ist der Baumbestand im Gebiet der Stadt Wien geschützt

Lesedauer: 6 Minuten

13.03.2024

Was regelt das Baumschutzgesetz?

Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt ist der Baumbestand im Gebiet der Stadt Wien geschützt. Die rechtliche Grundlage bildet hierfür das Wiener Baumschutzgesetz zum Schutze des geschützten Baumbestands.

Was gehört zum geschützten Baumbestand?

Dazu gehören alle Bäume auf öffentlichen wie auch auf privaten Grundflächen mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in einem Meter Höhe ab Beginn der Wurzelverzweigung. Weiters zählt auch der ober- und unterirdische pflanzliche Lebensraum der Bäume zum geschützten Baumbestand.

Was sind Ausnahmen, für die das Gesetz nicht zur Anwendung kommt?

  • Wälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen (als Wälder werden Flächen mit forstlichen Bewuchs definiert, die über 1.000 m² groß sind
    und eine durchschnittliche Breite von mindesten 10 Metern aufweisen; für Fällungen oder auch Rodungen gelten die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975; die Zuständigkeit liegt in Wien be der Abteilung für Wasserrecht – MA 58)
  • Bäume in Baumschulen oder Gärtnereien (die zum Verkauf bestimmt sind)
  • Obstbäume, darunter fallen folgende Obstbäume:
    • ƒEchte Quitte, Kultur-Birne, Kultur-Apfel,
    • ƒWalnuss,
    • ƒHaselnuss, Marille, Kultur-Pfirsich, Nektarine, Kultur-Pflaume/Zwetschge einschließlich Haferschlehe/Krieche/Kriecherl/Kriechen- Pflaume, Ringlotte/Reneklode und Mirabelle/ Gelbe Zwetschge Süß-Kirsche, ƒKultur-Weichsel/Sauerkirsche ƒinklusive der kultivierten Unterarten, ausgenommen die Vogelkirsche.
  • Bäume, die auf Anordnungen der Wasserrechtsbehörden entfernt werden, zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen oder im Zuge bewilligter
    Wasserbauvorhaben
  • Bäume, deren Entfernung durch landwirtschaftliche
    Produktionszwecke geboten ist
  • Bäume in Kleingartenanlagen

Was ist die Erhaltungspflicht und die Verbote?

Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten. Es ist verboten,

  • den pflanzlichen Lebensraum zum Nachteil des
    Baumbestandes für andere Zwecke zu verwenden
  • Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, aus-
    zuziehen oder sonst wie zu entfernen.
  • Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen.

Ausdrücklich nicht verboten ist das Schneiden (Stutzen) von Bäumen, welches Verschönerungs-, Veredelungs- oder Pflegezwecken dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen notwendig ist.

Dürfen Bäume trotzdem entfernt werden?

Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung (§4 Wiener Baumschutzgesetz). Die Bewilligung ist zu erteilen wenn:

  1. Die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, dass ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert ist.
  2. Ein Teil des Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wesentlich wertvolleren Bestandes entfernt werden muss (Pflegemaßnahmen).
  3. Die Bäume durch Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentums oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden.
  4. Wenn ein Bauvorhaben gemäß den Bestimmungen des Bebauungsplanes nicht zur Gänze möglich ist (eine Ausnahme besteht in den Bauklassen I und
    II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgelegt sind: Hier darf maximal 20 % der Bäume entfernt werden).
  5. Wenn bei Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes überwiegt.
  6. Ein Grundeigentümer eine zwingende gesetzliche Vorschrift oder behördliche Anordnung ohne die Entfernung der Bäume nicht erfüllen kann.

Wo kann ein Bewillungsantrag auf Baumfällung eingebracht werden und wer darf das?

Der Antrag für eine Bewilligung kann beim Magistratischen Bezirksamt oder über ein Online-Formular eingebracht werden. Antragsberechtigt ist jeder Grundeigentümer bzw. Bau- oder sonstige Nutzungsberechtigte. Im Ansuchen sind die Zahl, die Art und der Stammumfang der zu fällenden Bäume anzuführen sowie ein Lageplan über den Standort dieser Bäume und des gesamten übrigen Baumbestandes, sowie Baumaßnahmen, die sich auf den Baumbestand voraussichtlich auswirken beizufügen. Die Prüfung des Antrages obliegt dem Baumschutzreferat der Wiener Stadtgärten (MA 42). Die Bewilligung und den Bescheid stellt das Magistratische Bezirksamt aus – diese folgt jeweils der Stellungnahme der MA 42. Im Bewilligungsbescheid sind entweder Angaben über die Ersatzpflanzungen (Standort, Ausmaß und Frist) oder über die Höhe der Ausgleichsabgabe zu treffen. Der Bewilligungsbescheid erlischt zwei Jahre nach erteilter Bewilligung.

Müssen Bäume aufgrund von Maßnahmen nach anderen Gesetzen (Wiener Pflanzenschutzgesetz, Verordnung über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Verbindung mit dem Invasive Arten Gesetz) entfernt werden, bedarf es keiner Bewilligung, jedoch muss die Entfernung dem Magistrat mindestens 2 Wochen vor der Durchführung angezeigt werden.

Was sind Ersatzpflanzungen?

Grundsätzlich sieht das Wiener Baumschutzgesetz vor, dass für gefällte Bäume Ersatzpflanzungen durchzuführen sind (§6). Der Bewilligungssachverhalt für die Entfernung bestimmt dabei den Umfang der Ersatzpflanzungen (siehe Bewilligung für das Entfernen von Bäumen, Punkte 1 bis 6):

Bei Ersatzpflanzungen für Bäume, die ihre physiologische Altersgrenze erreicht haben (1.), die durch ihren Wuchs oder Zustand Bauwerke oder Personen gefährden (3.) oder wenn der Grundeigentümer eine gesetzliche Vorschrift nicht erfüllen kann (6.), sind Ersatzbäume im Verhältnis 1:1 zu pflanzen (im Falle des Punktes 6. kann auch von der Behörde von einer Vorschreibung zur Ersatzpflanzung abgesehen werden).

Werden Bäume für Bauvorhaben oder für Projekte entfernt (4. und 5.) ist pro angefangener 15 cm Stammumfang ein mittlerer bis großkroniger Ersatzbaum mittlerer Baumschulqualität (16 bis 18 cm Stammumfang) zu pflanzen. Werden Bäume zur Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt (2.) sind keine Ersatzpflanzungen vorzunehmen.

Anstelle von jeweils zwei vorgeschriebenen Ersatzbäumen darf das Magistrat die Pflanzung eines mittel-oder großkronigen Ersatzbaumes mit einem Stammumfang von 25 bis 30 cm vorschreiben.

Wo sind Ersatzpflanzungen durchzuführen?

Die Ersatzpflanzungen sind grundsätzlich auf derselben Grundfläche durchzuführen. Sollte dies nicht möglich sein, können die Bäume in einem Umkreis von höchstens 300 Meter auf eigenem oder fremdem Grund gepflanzt werden. Auf fremdem Grundstück hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungser-klärung des Grundstückseigentümer dem Magistrat vorzulegen. Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt dem Grundeigentümer, dieser hat Parteistellung. Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung wird mittels Bescheid festgelegt, in diesem Bescheid können auch zumutbare begleitende Maßnahmen, die für die Durchführung einer Ersatzpflanzung erforderlich sind vorgeschrieben werden. Wenn der Bewilligungsträger selbst nicht oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, kann der Magistrat auf Flächen, die in seinem Eigentum stehen, entsprechende Ausgleichsmaßnahmen möglichst im selben Bezirk vornehmen. Die Pflicht zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Bäume durch zehn Jahre hindurch keine Anzeichen von Schädigungen aufweisen. Sind Schädigungen eingetreten, sind die Bäume nochmals zu pflanzen.

Was ist eine Umpflanzung?

Anstelle der Ersatzpflanzungen kann auch eine Umpflanzung bewilligt werden. Die Umpflanzung darf keinen nachteiligen Einfluss auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer des Baumes nehmen.

Was ist eine Ausgleichsabgabe?

Wenn der Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung nicht oder nicht zur Gänze erfüllt werden kann, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Dies ist auch im Bewilligungsbescheid festzustellen. Der Einheitssatz beträgt 5.000 Euro je Baum, das Magistrat nimmt jährlich eine Indexanpassung vor. Die Ausgleichsabgabe wird nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides mit einem gesonderten Abgabebescheid vorgeschrieben.

Sollte das geplante Vorhaben nicht umgesetzt werden und ein ausdrücklicher Verzicht ausgesprochen werden, besteht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des Abgabebetrages, der bis spätestens bis zum Ablauf eines Kalenderjahres geltend gemacht werden muss.

Mit welchen Strafen ist bei Nichteinhaltung zu rechnen?

Wenn gegen die Erhaltungspflicht verletzt wird, verbotene Eingriffe gesetzt werden, ein Baum ohne Bewilligung entfernt wird oder eine vorgeschriebene Maßnahme nicht eingehalten wird, ist eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 70.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen möglich. Wenn man die Anzeigepflicht verletzt, Bäume vor der Baubeginnsanzeige entfernt, Zutritt oder Auskünfte verweigert oder die vorgeschriebenen Schutz- und Pflegemaßnamen nicht setzt, kann eine Geldstrafe von bis zu 12.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen auferlegt werden.

Serviceleistungen der Wirtschaftskammer Wien

Wir beraten Sie gerne bei Fragen zum Wiener Baumschutzgesetz. Für Ihre Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnern und Mitarbeiter des Teilbereichs Standort- und Infrastrukturpolitik gerne zur Verfügung.

Kontakte und Auskünfte

Magistratsabteilung 42 - Wiener Stadtgärten

Johannesgasse 35, 1030 Wien
T +43 1 4000-8042
E post@ma42.wien.gv.at
W https://www.wien.gv.at/umwelt/parks

Magistratsabteilung 37 – Baupolizei

Dresdner Straße 73-75, 1200 Wien
T +43 1 4000 8037
E post@ma37.wien.gv.at
W Gebietsgruppe West - Bezirke 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19
W Gebietsgruppe Ost - Bezirke 1, 2, 8, 9, 20, 21 und 22
W Gebietsgruppe Süd - Bezirke 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 23
W https://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/