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Illustration von Symbolen wie zum Beispiel Bäume, Windräder, Fahrzeuge mit Stromkabeln in unterschiedlichen Grüntönen zum Thema CO2-Reduktion
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Nachhaltigkeit und öffentliche Auftragsvergabe

Wie kann das Thema Nachhaltigkeit im Sinne von Umweltgerechtheit in die öffentliche Auftragsvergabe einfließen?

Lesedauer: 2 Minuten

Der Begriff der Nachhaltigkeit kann grundsätzlich sehr unterschiedlich verstanden werden. Durch die Weltkommission für Umwelt und Entwicklung wurde 1987 eine Entwicklung als nachhaltig definiert „die den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen hinsichtlich der Erfüllung ihrer Bedürfnisse zu gefährden.“ Nachhaltigkeit umfasst dabei ökologische, ökonomische und soziale Aspekte.
Quelle: EU-Lex Nachhaltigkeit

Wie fließen ökologische Aspekte in die öffentliche Auftragsvergabe ein?

Im Vergabeverfahren ist laut Bundesvergabegesetz auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte (wie etwa Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung, Bodenschutz) oder des Tierschutzes bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikation, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.

Das Thema der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung entwickelt sich ständig weiter. 

Was ist der Österreichische Aktionsplan zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung (naBe Aktionsplan)?

Die Bundesregierung hat im Ministerrat am 23.6.2021 den aktualisierten Aktionsplan zu einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung (naBe-Aktionsplan) zur Kenntnis genommen. Der naBe-Aktionsplan enthält neben Zielen und Maßnahmen auch konkrete Umweltkriterien für Produkte aus 16 Beschaffungsgruppen und ist grundsätzlich von öffentlichen Auftraggebern im Bereich des Bundes zu verwenden, wenn sie eine entsprechende Weisung oder Empfehlung erhalten haben. 

Für andere öffentliche Auftraggeber in Österreich ist der naBe-Aktionsplan grundsätzlich nicht verpflichtend einzuhalten. Im naBe-Aktionsplan findet man mögliche Bestbieterkriterien für öffentliche Stellen – vorwiegend mit Umweltbezug. Dort wird auch auf die Lebenszykluskosten eingegangen. Das bedeutet man schaut sich nicht nur die Anschaffungskosten an, sondern man rechnet auch ein, wieviel das Produkt über seine Lebensdauer an Kosten verursacht – etwa Erhaltungs-, Betriebs- und Entsorgungskosten.

Grundsätzlich werden folgende Produktgruppen im naBe-Aktionsplan abgebildet: naBe-Kriterien

  • Hochbau
  • Tiefbau
  • Elektrogeräte
  • Lampen
  • Strom
  • IT-Geräte
  • Garten
  • Events
  • Fahrzeuge
  • Büro
  • Papier
  • Hygiene
  • Textilien
  • Möbel
  • Lebensmittel
  • Reinigung

Nachhaltigkeitsvorschriften aufgrund gesetzlicher Vorgaben

Im Auge behalten werden müssen auch stets sie Entwicklungen im Bereich der Nachhaltigkeit auf europäischer Ebene, die auch in Österreich umgesetzt werden müssen.

Beispielhaft sei hier etwa angeführt:

  • Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz setzt in Österreich eine Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge um und regelt Mindestziele für Auftraggeber bei der Beschaffung bzw. dem Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge.
    • enthält Bezugszeiträume und Mindestanteile an „sauberen“ Straßenfahrzeugen
    • erster Bezugszeitraum: vom 3.8.2021 bis 31.12.2025
    • Berichterstattungspflichten
    • bei Nichteinhaltung der Bestimmung drohen Geldbußen
  • „Heavy-Duty Vehicles Regulation“ HDV -VO (EU) 2024/1610, die seit 1.7.2024 unmittelbar anwendbar ist. Sie betrifft Beschaffung von (neuen) Stadtbussen und Vergabe von Dienstleistungsaufträgen bzw. –konzessionen, bei denen Hauptgegenstand die Verwendung von Stadtbussen ist.
  • Net Zero Industry Act - NZIA VO (EU) 2024/1735
    • neue vergaberechtliche Verpflichtungen seit dem 29.6.2024 für Aufträge und Konzessionen, die Netto-Null-Technologien umfassen z.B. Kauf einer PV-Anlage oder einer Wärmepumpe …
    • Mindestanforderungen an ökologische Nachhaltigkeit
    •  gilt bis 30.6.2026 nur für Aufträge bzw. Konzessionen von
      • Zentralen Beschaffungsstellen und
      • für Aufträge bzw. Konzessionen, deren Wert 25 Mio. Euro erreicht oder übersteigt
    • Ab dem 30.6.2026 gelten festgelegten Mindestanforderungen grundsätzlich für Beschaffungen im Oberschwellenbereich.

Tipp: Das EU-Umwelt-Stenogramm enthält den Stand der Entwicklung ausgewählter Rechtsakte.


Stand: 05.12.2025

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