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Seniorin blickt lächelnd in die Kamera und tippt dabei in ihren Laptop, daneben liegen einige Papierblätter sowie ein Stift, eine Brille und ein Notizblock, im Hintergrund stehen Bücherregale
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Bekannt­machungen und Bekannt­gaben von Aufträgen

Regelung zur Veröffentlichung von öffentlichen Ausschreibungen

Lesedauer: 3 Minuten

Wichtig: Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, im Vollziehungsbereich des Bundes als auch im Vollziehungsbereich der Länder, müssen die Daten für die Bekanntmachungen einer beabsichtigten Vergabe, die zu veröffentlichen ist, auf data.gv.at bereitstellen. 

Der Auftraggeber hat die Bekanntmachungen zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren sowohl für den Unterschwellen- als auch Oberschwellenbereich auf data.gv.at bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß Anhang VIII BVergG 2018 (1. Abschnitt: Kerndaten für die Bekanntmachung) verweist.

Wie veröffentlicht man Metadaten zu einem Vergabeverfahren auf data.gv.at?

Die Möglichkeit die entsprechenden Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren auf data.gv.at bereitzustellen, wurde bereits von vielen elektronischen Beschaffungsplattformen erfolgreich implementiert. Dies ermöglicht eine Bereitstellung der entsprechenden Daten per Mausklick schnell und einfach über die jeweilige Beschaffungsplattform.

Weitere Möglichkeiten sind die direkte Eingabe der Daten auf data.gv.at (sofern der Auftraggeber über den Portalverbund bereits einen Zugang zu data.gv.at hat).

Zur Anleitung

 

Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Hinweis: Die auf data.gv.at bereitgestellten Metadaten der Kerndaten werden dann am Unternehmensserviceportal („USP“) veröffentlicht und können dort in der eProcurement Ausschreibungssuche abgerufen werden.

Die Verpflichtung des Unternehmensserviceportals zur Veröffentlichung der Bekanntmachungen soll sicherstellen, dass zumindest ein Unternehmen die Bekanntmachungen in einer bestimmten Qualität und Aktualität anbietet. Dies begründet aber kein exklusives Recht des Unternehmensserviceportals. Daraus ergibt sich, dass auch andere Dienstleister die frei verfügbaren Kerndaten ebenfalls nutzen und eigene Dienste entwickeln und anbieten können.

Für die Auftraggeber bietet das USP eine weitere Serviceleistung an:

Die gesetzlich geforderten Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren können mittels Formulars am USP auf data.gv.at bereitgestellt werden.

Zudem besteht die Möglichkeit, die Kerndaten und Kerndatenquelle validieren zu lassen und damit sicherzugehen, dass diese den gesetzlichen Vorgaben der Kerndaten-VO entsprechen und verarbeitet werden können.

Die Kerndaten-Verordnung

Die Kerndaten müssen in Form eines offenen und maschinenlesbaren standardisierten Formates unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung gestellt werden. Die technische Struktur und Form dieser Kerndaten wurde durch eine Verordnung (Kerndaten-Verordnung) näher spezifiziert.

Achtung: Diese Verordnung enthält nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder. Ziel ist, dass die öffentlichen Auftraggeber damit in einheitlicher Weise die Bekanntmachung und Bekanntgabe von Kerndaten vornehmen können und im Open-Data-Modell die Weiterverarbeitung möglich ist.

Bekanntmachungen in den bisherigen Publikationsmedien

Weitere Bekanntmachungen in sonstigen Publikationsmedien (z.B. Amtsblätter) bleiben von dieser Regelung unberührt und stehen dem öffentlichen Auftraggeber frei.

Wichtig: Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich hat eine Bekanntmachung zusätzlich zur Bekanntmachung auf data.gv.at auch auf EU-Ebene zu erfolgen. In der Praxis helfen die gängigen Vergabeplattformen, die bei der Abwicklung der elektronischen Vergabeverfahren unterstützen, bei der Veröffentlichungspflicht. Weitere Informationen: TED, die Ausschreibungsdatenbank der EU

Bekanntgaben vergebener Aufträge – nur für den Oberschwellenbereich

Hinweis: Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens - zu den bereits bestehenden Bekanntmachungs-, Melde- und Auskunftspflichten - jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren auf data.gv.at bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß Anhang VIII (2. Abschnitt: Kerndaten für Bekanntgaben) verweist.

Besondere Vorschriften für Bekanntgaben – auch für den Unterschwellenbereich

Ein öffentlicher Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens (auch nach einer Direktvergabe), dessen Auftragswert oder Wertumfang oder Summe der Preisgelder mindestens EUR 50.000 beträgt, jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren auf data.gv.at bereitstellt und darin auf die Kerndaten für Bekanntgaben verweist.

Diese Verpflichtung gilt ausdrücklich nicht für Auftraggeber im Vollziehungsbereich der Länder. Bis heute ist keines der Bundesländer nachgezogen.

Drohende Verwaltungsstrafen bei Verstößen

Wer als öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe-, Mitteilungs- oder Auskunftspflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 50.000 zu bestrafen. Zuständig sind die Bezirksverwaltungsbehörden. 

Verwaltungsstrafrechtlich ist primär verantwortlich, wer im Tatzeitpunkt satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufen ist (Verantwortlichkeit außenvertretungsbefugter Organe).

Die Baustellendatenbank – Meldepflichten bei Bauaufträgen

Hinweis: Seit März 2019 ist eine diesbezügliche Verpflichtung des Auftraggebers nach Zuschlagserteilung bei einem Bauauftrag bzw. einem vergebenen Los eines Bauauftrages ab einer Auftragssumme über EUR 100.000 (brutto) vorgesehen. Die Auftragssumme ist jene Summe, welche sich aus dem Gesamtpreis und der Umsatzsteuer ergibt.

Es sind jedoch im Falle einer fehlerhaften Meldung oder Nichtmeldung keine Verwaltungsstrafen im Bundesvergabegesetz vorgesehen.

Stand: 23.05.2025

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