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Person mit langen Haaren sitzt bei einem Schreibtisch und arbeitet mit einem Laptop in einem Büro
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Öffentliche Ausschreibung und Inhouse-Vergabe

Wie können öffentliche Auftraggeber zentrale Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen und dabei ihre wirtschaftliche Autonomie wahren, ohne ein Vergabeverfahren durchführen zu müssen. 

Lesedauer: 1 Minute

Die Inhouse-Vergabe bildet eine wesentliche Ausnahme vom Grundsatz der Ausschreibungspflicht. Während öffentliche Aufträge grundsätzlich im Wettbewerb vergeben werden müssen, erlaubt diese Ausnahme in bestimmten, klar definierten Fällen eine direkte Beauftragung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens. 

Die rechtliche Grundlage dafür, dass öffentliche Auftraggeber bestimmte Leistungen ohne Vergabeverfahren direkt an eine ihnen zugeordnete Organisation vergeben dürfen, bildet die sogenannte „Teckal-Entscheidung“ des EuGH (Rs C‑107/98). 

Sachverhalt

Eine italienische Gemeinde übertrug einem Unternehmenszusammenschluss mehrerer Gemeinden, an dem sie selbst beteiligt war, ohne Ausschreibung, einen Auftrag zum Betrieb von Heizungsanlagen. Der EuGH hatte zu prüfen, ob auf diese Auftragsvergabe die Vergaberichtlinien Anwendung finden.


Urteil des EuGH

In seiner Entscheidung entschied der EuGH, dass eine Vergabe ohne Einhaltung eines
Vergabeverfahrens nur zulässig ist, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle (Kontrollkriterium);
  2. Überwiegende Tätigkeit für die kontrollierenden öffentlichen Stellen (Wesentlichkeitskriterium).


Diese unionsrechtlichen Vorgaben und somit der Grundtatbestand der Inhouse-Ausnahme, findet sich im Bundesvergabegesetz (§ 10 BVergG 2018). Demnach sind Aufträge vom Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes ausgenommen, die ein Auftraggeber durch einen Rechtsträger erbringen lässt,

  1. über den der öffentliche Auftraggeber eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,
  2. mehr als 80% der Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von diesem öffentlichen Auftraggeber kontrollierten Rechtsträgern betraut wurde, und
  3. keine direkte private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die jeweils in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss auf den kontrollierten Rechtsträger vermitteln.

Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Vertragslaufzeit erfüllt sein.

Zusammenfassend handelt es sich bei der In-house-Vergabe um eine eng auszulegende Ausnahme, die öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, bestimmte Leistungen innerhalb ihrer Organisationsstrukturen zu erbringen, ohne den Wettbewerb unbegründet auszuschließen. Ob eine Ausnahme im Sinne des Bundesvergabegesetzes vorliegt, erfordert eine präzise Einzelfallprüfung, um die notwendige Rechtssicherheit zu gewährleisten (§ 10 BVergG 2018).

Stand: 01.01.2026

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