Zwei Personen mittleren Alters mit Brille sitzen auf einer Couch und betrachten Unterlagen, die sie in der Hand halten und die auf einen Beistelltisch liegen, daneben liegt ein Taschenrechner, im Hintergrund zeigt sich ein Wohnraum
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Vertrags­übernahme bei Verpachtung und Pächter­wechsel

Wie können bestehende Verträge auf den Nachfolger übergehen? 

Lesedauer: 2 Minuten

Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) regelt Unternehmensübernahmen im Zuge etwa eines Unternehmenskaufes oder einer Unternehmensschenkung sehr detailliert. 

Pachtverträge, die ab dem 1. Juni 2008 abgeschlossen wurden, fallen nicht unter die Nachfolgebestimmungen des UGB, d. h. es kommt - mit Ausnahme von Dienstverträgen und Rechtschutz- sowie Betriebshaftpflichtversicherungen – zu keiner automatischen Übertragung von Vertragsverhältnissen, Haftungen, Schadenersatzansprüchen und dergleichen vom Verpächter auf den Pächter oder - bei Beendigung des Pachtverhältnisses - vom Pächter auf den Verpächter bzw. vom Pächter auf den Nachpächter.

Für Pachtverträge, die zwischen 1. Jänner 2007 (in Kraft treten des UGB) bis 31. Mai 2008 abgeschlossen wurden, gelten die Unternehmensnachfolgebestimmungen des UGB aber schon: Wenn vertraglich nichts anderes geregelt wurde, gingen sämtliche unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse (nicht nur Verträge und Verbindlichkeiten, sondern auch unternehmensbezogene Schadenersatzansprüche) automatisch auf den Erwerber des Unternehmens (Pächter) so über, als wäre dieser von Anfang an Vertragspartner gewesen. 

Wie können Verträge trotzdem übergehen?

In manchen Fällen ist es durchaus gewollt, dass der Pächter bestehende Verträge übernimmt. Dies muss im Pachtvertrag zwischen Verpächter und Pächter genau geregelt werden.

Der jeweilige Vertragspartner (Lieferant, Kunde etc) muss diesem Vertragsübergang zustimmen. Auch eine schlüssige Zustimmung ist zulässig. Diese kann beispielsweise so erfolgen, dass die Kunden von der Verpachtung verständigt werden und ab diesem Zeitpunkt ihre Zahlungen an den Nachfolger (Pächter) leisten.

In der Praxis ist es daher zweckmäßig, in jenen Fällen, wo Vertragsverhältnisse über den Verpachtungszeitraum hinaus offen sind, die Lieferanten bzw Kunden schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass das Unternehmen verpachtet wurde bzw wird, 
  • dass der Pächter den gegenständlichen Vertrag übernimmt und weiterführt und
  • dass ab Übergangsstichtag sämtliche Zahlungen bzw Lieferungen an den Pächter erfolgen sollen.

Kommen die Vertragspartner dieser Aufforderung nach, ist das Vertragsverhältnis damit übergegangen. 

Formulierungsvorschlag: Hiermit gebe ich bekannt, dass ich mein Unternehmen (Unternehmensbezeichnung) mit Wirkung vom (Datum) an meinen Nachfolger (Name bzw Firma) verpachtet habe. Ich darf Sie daher ersuchen, ab diesem Zeitpunkt sämtliche Zahlungen / Lieferungen an meinen Nachfolger zu richten.

Sollte zwischen Verpächter und Pächter ein Vertragsübergang nicht vereinbart werden oder sollte ein Vertragspartner (Kunde, Lieferant) dem Vertragsübergang nicht zustimmen, so verbleiben die betroffenen Verträge beim Verpächter. Das bedeutet aber auch, dass der Verpächter diese Verträge zu erfüllen hat oder beenden muss.  

Es ist daher für den Verpächter unbedingt notwendig, diese Fragen im Pachtvertrag zu regeln und gegebenenfalls seine Vertragspartner (insbesondere Lieferanten) so rechtzeitig von der Verpachtung zu informieren, dass Vorsorge getroffen werden kann, sollte der Vertragspartner einer Vertragsübernahme nicht zustimmen bzw dass noch Zeit für eine ordnungsgemäße Beendigung des Vertrages bestehen bleibt. 

Stand: 01.03.2024

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