Recht auf Reparatur nach der Warenreparatur-Richtlinie
Betrifft Reparaturverträge, die ab dem 31.7.2026* abgeschlossen werden
Lesedauer: 5 Minuten
* Die Warenreparatur-Richtlinie wurde in Österreich noch nicht umgesetzt. Dieses Datum kann sich nach hinten verschieben.
Allgemeines
Um einen nachhaltigen Konsum zu begünstigen und damit bestimmte Sachen möglichst lange in Verwendung bleiben, wurde die Warenreparatur-Richtlinie erlassen, die im österreichischen KSchG umgesetzt werden soll. Danach sollen Verbraucher von Reparaturbetrieben standardisierte Informationen über Reparaturen erhalten, um Reparaturangebote einfacher vergleichen zu können und andererseits Hersteller bestimmter Waren zu Reparaturen verpflichtet werden. Das Recht auf Reparatur gilt nur, wenn kein Gewährleistungsfall vorliegt.
Für welche Sachen gilt das Recht auf Reparatur?
- Haushaltswaschmaschinen und -waschtrockner
- Haushaltsgeschirrspüler
- Kühlgeräte
- Elektronische Displays
- Schweißgeräte
- Staubsauger
- Server und Datenspeicherprodukte
- Mobiltelefone, Schnurlostelefone und Slate Tablets
- Haushaltswäschetrockner
- Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten
Die Reparaturpflicht gilt nur in dem in der jeweiligen EU-Verordnung festgelegten Umfang, somit nicht für jeden Defekt.
Wer muss reparieren?
Der Verbraucher kann nicht frei wählen, von wem er die Reparatur durchführen lassen will.
- Er muss sich primär an den Hersteller wenden, nicht an seinen Vertragspartner.
- Nur wenn der Hersteller keinen Sitz in der EU hat, kann sich der Verbraucher an dessen Bevollmächtigten innerhalb der EU wenden.
- Wenn es einen solchen auch nicht gibt, treffen die Reparaturpflichten den Importeur.
- Den Händler trifft die Pflicht zur Reparatur dann, wenn der Hersteller keinen Sitz in der EU hat, der Hersteller zudem keinen Bevollmächtigten in der EU hat und es auch keinen Importeur in die EU gibt.
- Hat der Händler die Ware von außerhalb der EU selbst importiert, trifft ihn die Pflicht zur Reparatur.
Der Reparaturpflichtige kann sich zur Erfüllung seiner Reparaturverpflichtung eines Subunternehmers bedienen, an den sich der Verbraucher dann verpflichtend wenden muss.
Der Reparaturpflichtige hat auf Verlangen des Verbrauchers einen Vertrag über die Reparatur dieser Ware abzuschließen (Kontrahierungszwang!), es sei denn, eine Reparatur ist faktisch oder rechtlich unmöglich. Selbst wenn von einem anderen Betrieb oder dem Verbraucher selbst ein erfolgloser Reparaturversuch durchgeführt wurde, kann der Hersteller die Reparatur nicht ablehnen.
Was darf die Reparatur kosten?
Für die Reparatur darf mit dem Verbraucher ein angemessener Betrag vereinbart werden. Dieser darf die tatsächlichen Kosten widerspiegeln. Daher kann es auch sein, dass die Kosten der Reparatur den Preis einer Neuware übersteigen.
Informationsverpflichtungen
Der Reparaturpflichtige hat für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung folgende Informationen über seine Reparaturdienstleistungen bereitzustellen:
- Waren, die darunter fallen
- wer die Reparatur für diese Waren durchführt (z. B. Subunternehmer)
- in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt wird
Diese Informationen sind in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen (z. B. Website, digitaler Produktpass oder an der Verkaufsstelle).
Zusätzlich müssen die Reparaturpflichtigen auf einer frei zugänglichen Website über die Höhe von Richtpreisen für typische Reparaturen von Waren informieren. Diese Preise sind nicht verbindlich.
Wann gilt das Recht auf Reparatur?
Das Recht auf Reparatur des Verbrauchers gilt immer dann, wenn der Defekt kein Mangel im Sinne der gesetzlichen Gewährleistung ist und außerhalb des Gewährleistungsrechts repariert werden soll. Das ist dann der Fall,
- wenn der Defekt nach Auslaufen der Gewährleistungsfrist repariert werden soll.
- wenn der Defekt zwar innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt, aber vom Verbraucher selbst verursacht wurde – d. h. bei Übergabe nicht bzw. nicht einmal latent vorhanden war.
Wie lange gilt das Recht auf Reparatur?
Das Recht des Verbrauchers auf Reparatur endet, sobald der Hersteller keinen Ersatzteil für den kaputten Geräteteil mehr verfügbar halten muss. Wie lange ein Ersatzteil verfügbar gehalten werden muss, ergibt sich aus den oben bei den Waren verlinkten EU-Rechtsakten.
Beispiel
Eine Waschmaschinenpumpe muss mindestens 10 Jahre, ein Akku für ein Smartphone mindestens 7 Jahre ab Inverkehrbringen des letzten Exemplars des jeweiligen Modells verfügbar sein.
Muss für den Reparaturzeitraum ein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt werden?
Nein. Wenn dieses freiwillig zur Verfügung gestellt wird, kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.
Europäisches Formular für Reparaturinformationen
Zeigt sich der Verbraucher an einer Reparatur interessiert, treffen den Reparaturbetrieb vorab, also bevor der Verbraucher die Reparatur beauftragt, bestimmte Informationspflichten. Dafür hat die EU das „Europäische Formular für Reparaturinformationen“ bereitgestellt. Dieses Formular enthält alle verpflichtenden Informationen (z. B. Preis und Dauer der Reparatur) und ist auf einem dauerhaften Datenträger (also per Mail oder ausgedruckt) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung dieses Formulars ist aber nicht verpflichtend, d. h. der reparaturpflichtige Betrieb kann diese Informationen auch in einem selbst gestalteten Dokument bereit stellen. Mit dem vollständigen Ausfüllen des Formulars erfüllt er jedoch alle Informationspflichten hinsichtlich des Rechts auf Reparatur.
Darüber hinaus kann jeder Unternehmer freiwillig als Reparaturbetrieb tätig sein, indem er das Formular verwendet.
Die Verwendung dieses Formulars hat für den Unternehmer folgende Konsequenzen:
- er ist 30 Tage (oder länger, wenn vereinbart) daran gebunden
- der Unternehmer kann die Richtigkeit des darin enthaltenen Kostenvoranschlags nicht ausschließen
- der Unternehmer darf für das Ausstellen und Ausfüllen des Formulars kein Entgelt verlangen, unabhängig davon, ob ihm dafür Kosten entstanden sind (Ausnahme: Diagnoseleistungen)
- akzeptiert der Verbraucher innerhalb dieser Frist das Reparaturangebot, kommt der Vertrag zu diesen Bedingungen zustande
- verweigert der Unternehmer die Reparatur, kann er sich schadenersatzpflichtig machen
Natürlich kann ein Vertrag über Reparaturleistungen auch ohne Verwendung des Formulars zustande kommen.
Diagnosedienstleistung
Muss der Reparaturbetrieb Untersuchungen vornehmen, um den zu reparierenden Fehler überhaupt erst aufzuspüren oder festzustellen, welche Art der Reparatur überhaupt zielführend ist, darf der Reparaturbetrieb für diese Diagnosedienstleistung ein Entgelt vom Verbraucher verlangen.