Änderung der POP-Verordnung betreffend PFOA (2025/1399/EU)
Stockholmer Übereinkommen verpflichtet Staaten weltweit
Lesedauer: 1 Minute
Das Stockholmer Übereinkommen verpflichtet Staaten weltweit, bestimmte persistente organische Stoffe (POP) zu verbieten oder ihre Herstellung, Verwendung, Import und Export zu verbieten oder zu beschränken.
Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen sind vorbehaltlich Artikel 4 (Befreiung von Kontrollmaßnahmen) verboten.
Änderungen in Anhang I Teil A (Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie Stoffe, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind) betreffen für Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen die erste und die vierte Spalte.
Links betreffend PFOA (2025/1399/EU)
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/1399 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen
- POP-VO
- Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
- Protokoll zu persistente organische Schadstoffe
- BMLUK-Info zur POP-VO – Stockholmer Übereinkommen
- ECHA-Infos zu POPs
- EK-Infos zu POPs (Waste)
Stand: 14.07.2025