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Drei Müllcontainer hintereinander stehend: Erster Container im Fokus gefüllt mit Batterien, dahinterstehende Mülleimer verschwommen gefüllt mit Plastikverschlüssen und Glühbirnen
© Iren Moroz | stock.adobe.com

Altbatterien: Festlegung der Methode zur Berechnung und Überprüfung der Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung

Neue Bestimmungen zur Berichtslegung von Daten zu Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung von Altbatterien 

Lesedauer: 1 Minute

In Erfüllung des Artikel 71 Abs. 4 Batterien-VO wurden damit Festlegungen einer Methode für die Berechnung und Überprüfung der Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung von Altbatterien veröffentlicht. Die Bestimmungen verpflichten die Mitgliedstaaten Daten in aggregierter Form für jedes Kalenderjahr in einem festgelegten Format aufgeschlüsselt nach Batteriekategorie und chemischer Zusammensetzung über Geräte­batterien, LV-Batterien, Starter­batterien, Industrie­batterien und Elektrofahrzeug­batterien zu veröffentlichen. Die Details dazu sind im Anhang der delegierten Verordnung angeführt. Das erste Berichtsjahr gemäß den neuen Bestimmungen ist das Kalenderjahr 2026. Die Berichtslegung hat spätestens 18 Monate nach Ende des Berichtsjahres zu erfolgen (Artikel 76 Batterien-VO).

Die delegierte Verordnung wurde am 4. Juli 2025 kundgemacht und tritt am 24. Juli 2025 (zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union) in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Verordnung betrifft alle Abfallsammler und Behandler und die Mitgliedstaaten.

Stand: 10.07.2025

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