Altbatterien: Festlegung der Methode zur Berechnung und Überprüfung der Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung
Neue Bestimmungen zur Berichtslegung von Daten zu Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung von Altbatterien
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In Erfüllung des Artikel 71 Abs. 4 Batterien-VO wurden damit Festlegungen einer Methode für die Berechnung und Überprüfung der Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung von Altbatterien veröffentlicht. Die Bestimmungen verpflichten die Mitgliedstaaten Daten in aggregierter Form für jedes Kalenderjahr in einem festgelegten Format aufgeschlüsselt nach Batteriekategorie und chemischer Zusammensetzung über Gerätebatterien, LV-Batterien, Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien zu veröffentlichen. Die Details dazu sind im Anhang der delegierten Verordnung angeführt. Das erste Berichtsjahr gemäß den neuen Bestimmungen ist das Kalenderjahr 2026. Die Berichtslegung hat spätestens 18 Monate nach Ende des Berichtsjahres zu erfolgen (Artikel 76 Batterien-VO).
Die delegierte Verordnung wurde am 4. Juli 2025 kundgemacht und tritt am 24. Juli 2025 (zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union) in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Verordnung betrifft alle Abfallsammler und Behandler und die Mitgliedstaaten.
Links zur Delegierten Verordnung (EU) 2025/606
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/606 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542 durch Festlegung der Methode zur Berechnung und Überprüfung der Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung von Altbatterien sowie des Formats für die Dokumentation
- Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien
- Informationen der Europäischen Kommission zu Batterien
Stand: 10.07.2025