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Nahaufnahme eines liegenden, hellen Ordners auf weißem Untergrund. Auf der Seite des Ordners steht in schwarzer Schrift Altersteilzeit. Im Ordner sind Unterlagen. Vor dem Ordner ist ein graues Objekt in Form eines Paragraphenzeichens stehend platziert
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Altersteilzeit: Arbeitsrechtliche Voraussetzungen

Arbeitsvertragliche Gestaltung - wichtige Bestimmungen

Lesedauer: 5 Minuten

Im Rahmen der Altersteilzeit vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Arbeitszeit zu reduzieren. Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer das aufgrund der Altersteilzeit reduzierte Entgelt und einen Lohnausgleich. Das Arbeitsmarktservice ersetzt dem Arbeitgeber diesen Mehraufwand teilweise in Form des Altersteilzeitgeldes.

Arbeitsvertragliche Gestaltung der Altersteilzeit

Damit der Arbeitgeber Altersteilzeitgeld beim Arbeitsmarktservice erfolgreich beantragen kann, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer folgende Punkte bei der Vereinbarung beachten:

  • Der Arbeitnehmer muss im vorangegangenen Jahr im Ausmaß der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit beschäftigt gewesen, oder diese höchstens um    40 % unterschritten (Teilzeitbeschäftigung) haben.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren die Arbeitszeit auf 40 bis 60 % zu verringern.

Beispiel 1: Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers betrug 40 Stunden, eine Altersteilzeit im Ausmaß von mindestens 16 und maximal 24 Stunden/Woche ist möglich; bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden, ist eine Altersteilzeit im Ausmaß von mindestens 15,4 und maximal 23,1 Stunden/Woche möglich.

Beispiel 2: Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers wurde um 40 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit unterschritten, dh der DN hat mindestens 23,1 Stunden/Woche gearbeitet. Eine Altersteilzeit ist im Ausmaß von mindestens 9,24 Stunden/Woche und maximal 13,86 Stunden/Woche möglich.


  • Der Arbeitnehmer muss im vorangegangenen Jahr im Ausmaß der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit beschäftigt gewesen oder diese höchstens um 40 % unterschritten (Teilzeitbeschäftigung) haben.
  • Der Arbeitgeber verpflichtet sich bis zur Höchstbeitragsgrundlage einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei volle Kalendermonate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich für die Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt (Oberwert) und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte (Unterwert) zu bezahlen.
  • Der Arbeitgeber verpflichtet sich Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsgrundlage zu entrichten, die der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entspricht, wobei die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage der Arbeitgeber allein zu tragen hat.
  • Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Berechnung der zustehenden Abfertigung alt auf Grundlage der Arbeitszeit vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit.
Hinweis
Es wird empfohlen, die Altersteilzeitvereinbarung so zu gestalten, dass die Summe aus dem Entgelt für die Teilzeitarbeit und dem Lohnausgleich mit der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt ist. Das Altersteilzeitgeld ersetzt nämlich den Lohnausgleich nur, soweit das Teilzeitentgelt und der Lohnausgleich zusammengerechnet nicht die monatliche Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung übersteigen (im Jahr 2026: 6.930 Euro). 

Wichtige Vertragspunkte

Der Lohnausgleich sollte nur unter der Bedingung bzw. so lange vertraglich zugesagt werden, als vom Arbeitsmarktservice Altersteilzeitgeld auch tatsächlich gewährt wird. Für den Fall von Kürzungen des Altersteilzeitgeldes sollte eine entsprechende Verringerung des Lohnausgleichs vertraglich abgesichert sein.

Geregelt werden sollte auch, was bei allfälliger Einstellung des Altersteilzeitgeldes hinsichtlich des Arbeitszeitausmaßes geschieht. Eine Rückkehr zum ursprünglichen Arbeitszeitausmaß ist ebenso denkbar wie die Weiterführung der Teilzeitbeschäftigung (wohl aber ohne Lohnausgleich und mit niedriger Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung).

Weiters sollte bereits bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung festgelegt werden, dass mit dem plangemäßen Ende der Altersteilzeitvereinbarung (in der Regel durch Pensionsantritt) das Arbeitsverhältnis durch einvernehmliche Auflösung als beendet gilt.

Mehrarbeit während der Altersteilzeit

Mehrstunden und Überstunden sind während der Altersteilzeit erlaubt, wenn sie nicht ausbezahlt, sondern durch Zeitausgleich ausgeglichen werden. Das gilt sowohl für die kontinuierliche als auch für die geblockte Altersteilzeit. 

Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit muss darauf geachtet werden, dass die Arbeitszeit innerhalb von sechs Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 80 % der früheren Normalarbeitszeit beträgt. Gleichzeitig darf sie nicht unter 20 % der früheren Normalarbeitszeit fallen. Für die Berücksichtigung der Zuschläge sind die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regeln zu beachten. 

Beachte! Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und erhält er dadurch in einem Kalendermonat ein die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes zusätzliches Einkommen, gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld. 

Für Zeitguthaben, die bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses offen sind, gebührt ein 50-%iger Zuschlag. Der Zuschlag entfällt, wenn die vereinbarte Altersteilzeit durch Austritt ohne wichtigen Grund des Arbeitnehmers vorzeitig endet. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln. 

Nebenbeschäftigung 

Ist der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, gebührt für diese Zeit weder ein Altersteilzeitgeld noch ein Lohnausgleich. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen der Arbeitnehmer bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit bei einem anderen Arbeitgeber eine Beschäftigung ausgeübt hat. Unzulässige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern müssen bis zum 30.6.2026 beendet werden. 

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, das Arbeitsmarktservice über weitere Beschäftigungen zu informieren. 

Ein Dienstnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen darf nur mit einem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung schließen.

Geblockte Altersteilzeit 

Bei der geblockten Altersteilzeit vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Arbeits- und eine Freizeitphase. Die Arbeitsphase darf maximal 30 Monate dauern. In der Freizeitphase verbraucht der Arbeitnehmer das in der Arbeitsphase erarbeitete Zeitguthaben. Der Arbeitgeber muss für die Dauer der Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft einstellen.

Das Arbeitsmarktservice ersetzt Arbeitgebern für eine im Jahr 2023 vereinbarte geblockte Altersteilzeit noch 50 % des zusätzlichen Aufwandes. Im Jahr 2024 reduziert sich die Ersatzrate auf 42,5 % (im Jahr 2025: 35 %, im Jahr 2026: 27,5 %, im Jahr 2027: 20 %, im Jahr 2028: 10 %, im Jahr 2029 oder später: 0%). Die Höhe der Ersatzrate gilt jeweils für die gesamte vereinbarte Altersteilzeit. 

Stand: 01.01.2026

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