Altersteilzeit: Arbeitsrechtliche Voraussetzungen
Arbeitsvertragliche Gestaltung - Geblockte Altersteilzeit
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Die gesetzliche Regelung der Altersteilzeit erleichtert es Betrieben, ältere Arbeitnehmer unter weitestgehender finanzieller Absicherung mit einer verringerten Arbeitszeit bis zum Pensionsantritt zu beschäftigen.
Für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Arbeitszeit zu reduzieren. Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer das aufgrund der Altersteilzeit reduzierte Entgelt und einen Lohnausgleich. Das Arbeitsmarktservice ersetzt diesen Mehraufwand des Arbeitgebers teilweise in Form des Altersteilzeitgeldes.
Arbeitsvertragliche Gestaltung der Altersteilzeit
Damit der Arbeitgeber Altersteilzeitgeld beim Arbeitsmarktservice erfolgreich beantragen kann, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer folgende gesetzlichen Rahmenbedingungen einer Vereinbarung beachten:
- Der Arbeitnehmer muss im vorangegangenen Jahr im Ausmaß der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit beschäftigt gewesen, oder diese höchstens um 40 % unterschritten (Teilzeitbeschäftigung) haben.
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren die Arbeitszeit auf 40 bis 60 % zu verringern.
Beispiel 1:
Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers betrug 40 Stunden, eine Altersteilzeit im Ausmaß von mindestens 16 und maximal 24 Stunden/Woche ist möglich; bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden ist eine Altersteilzeit im Ausmaß von mindestens 15,4 und maximal 23,1 Stunden/Woche möglich.
Beispiel 2:
Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers wurde um 40 % der gesetzlichen, oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit unterschritten, d.h. der DN hat mindestens 23,1 Stunden/Woche gearbeitet. Eine Altersteilzeit ist im Ausmaß von mindestens 9,24 und maximal 13,86 Stunden/Woche möglich.
- Als Variante ist die Vereinbarung einer flexiblen Arbeitszeit zulässig. Über einen Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten kann mindestens 20 % und höchstens 80 % der vorherigen Normalarbeitszeit gearbeitet werden, sofern sich die Arbeitszeit insgesamt ausgleicht.
- Der Arbeitgeber verpflichtet sich in der Altersteilzeitvereinbarung dem Arbeitnehmer während der Altersteilzeit ein Entgelt auf Grund der reduzierten Arbeitszeit und einen Lohnausgleich von 50 % der Differenz zwischen dem gesetzlich geregelten Oberwert (durchschnittliche Entgelte inklusive Überstundenentgelt und Zulagen) und dem Unterwert (Entgelt auf Grund der verringerten Arbeitszeit entsprechend der Altersteilzeitvereinbarung) zu bezahlen. Sowohl Oberwert als auch Unterwert werden auf Grund der Entgelte in den letzten zwölf Monaten vor der Altersteilzeit berechnet.
- Der Arbeitgeber verpflichtet sich, Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu leisten.
- Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Berechnung der zustehenden Abfertigung alt auf Grundlage der Arbeitszeit vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Änderungen der Altersteilzeit vereinbaren.
Wichtige Vertragspunkte
Der Lohnausgleich sollte nur unter der Bedingung bzw. so lange vertraglich zugesagt werden, als vom Arbeitsmarktservice Altersteilzeitgeld auch tatsächlich gewährt wird. Für den Fall von Kürzungen des Altersteilzeitgeldes sollte eine entsprechende Verringerung des Lohnausgleichs vertraglich abgesichert sein.
Geregelt werden sollte auch, was bei allfälliger Einstellung des Altersteilzeitgeldes hinsichtlich des Arbeitszeitausmaßes geschieht. Eine Rückkehr zum ursprünglichen Arbeitszeitausmaß ist ebenso denkbar wie die Weiterführung der Teilzeitbeschäftigung (wohl aber ohne Lohnausgleich und mit niedriger Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung).
Weiters sollte bereits bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung festgelegt werden, dass mit dem plangemäßen Ende der Altersteilzeitvereinbarung (in der Regel durch Pensionsantritt) das Arbeitsverhältnis spätestens mit diesem Zeitpunkt durch einvernehmliche Auflösung als beendet gilt.
Geblockte Altersteilzeit
Bei der geblockten Altersteilzeit vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Arbeits- und eine Freizeitphase. Die geblockte Altersteilzeit dauert länger als sechs Monate. In einem Durchrechnungszeitraum von mehr als sechs Monaten wird die durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 80 % der vorigen Normalarbeitszeit überschritten, oder die durchschnittliche Mindestarbeitszeit von 20 % der vorigen Normalarbeitszeit unterschritten.
Die Arbeitsphase darf maximal 30 Monate dauern. In der Freizeitphase verbraucht der Arbeitnehmer das in der Arbeitsphase erarbeitete Zeitguthaben. Der Arbeitgeber muss für die Dauer der Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft einstellen.
Stand: 01.05.2025