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Topshot der Hände einer Person, die mit einem Kugelschreiber in ein Notizbuch schreibt. Vor ihr ist ein Laptop auf einem braunen Holztisch aufgeklappt. Man sieht grafische Symbole von  Personen, Notizen und einem Parlament. Neben ihr  steht eine Waage.
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Ergänzung „REVISED RULES“ in EU-Präferenznachweisen bei Exporten nach Ägypten

Verpflichtender Zusatz für europäische Ursprungsnachweise

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Ägypten
04.02.2026

Seit dem 01.01.2026 gelten für die Europäische Union die Bestimmungen des überarbeiteten der Pan-Euro-Mediterranean (PEM)-Übereinkommens (siehe Information auf WKO.at).

Ägypten hat den innerstaatlichen Ratifizierungsprozess für die überarbeiteten Kumulierungs-Regelungen noch nicht abgeschlossen und wendet diese vorläufig nur auf Grundlage befristeter nationaler Maßnahmen. Somit muss – obwohl die neuen revidierten Ursprungsregelungen bereits vorbehaltlos gelten – für Exporte aus der EU nach Ägypten in den EU-Ursprungsnachweisen ausdrücklich auf die Nutzung der revidierten Regeln durch den Zusatz „REVISED RULES“ verwiesen werden.

Empfohlen wird daher, dass alle EUR.1 Warenverkehrsbescheinigungen im Feld 7 und / oder die Ursprungserklärung der Ermächtigen Ausführer auf der Handelsrechnung die Formulierung „REVISED RULES“ enthalten sollten, um Verzögerungen bei der Zollabfertigung zu vermeiden.

Die Ursprungserklärung des Ermächtigten Ausführers soll daher folgendermaßen aussehen: "The exporter of the products covered by this document (customs authorisation no. AT/.....), declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of EU preferential origin. Revised Rules.”.

Wurden seit 1.1.2026 Ursprungsnachweise ohne Vermerk in Ägypten abgelehnt, so können diese Ursprungsnachweise mit der Angabe "REVISED RULES" nachträglich ausgestellt werden. Diese Nachweise werden von den ägyptischen Behörden im Einklang mit den geltenden befristeten nationalen Maßnahmen akzeptiert.

Sie haben Fragen zu den neuen Regelungen? Kontaktieren Sie uns unter kairo@wko.at oder rufen Sie uns einfach an unter +20 2 2736 1150 an.

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