Australien: Steuerrechtsupdate
Neue Quellensteuer-Risiken für den digitalen Softwarevertrieb in Australien: Was österreichische Exporteure wissen müssen
Die australische Steuerbehörde (ATO) hat mit der Steuerrichtlinie TR 2026/2 eine erhebliche Verschärfung für grenzüberschreitende Softwarezahlungen eingeführt, die den digitalen Vertrieb nunmehr als steuerpflichtige Lizenzgebühr ("Royalty") klassifiziert. Österreichische Unternehmen mit australischen Tochtergesellschaften oder Vertriebsstrukturen müssen ihre Verträge umgehend prüfen, da diese Regelung sowohl für zukünftige als auch für vergangene Zeiträume gilt.
Wesentliche Änderungen durch TR 2026/2
Entgegen den internationalen OECD-Richtlinien, die Zahlungen für den reinen Softwarevertrieb (ohne Vervielfältigungsrechte) als steuerfreie Unternehmensgewinne behandeln, vertritt die ATO nun eine äußerst weitreichende Auffassung:
- Autorisierungsrechte: Die Bereitstellung von Software-Downloads (auch ohne physische Kopien) wird als Ausübung des exklusiven Rechts des Urhebers angesehen, die Vervielfältigung durch den Endkunden zu autorisieren.
- Kommunikationsrechte (SaaS/Cloud): Wenn eine australische Tochtergesellschaft Online-Abonnements oder SaaS-Zugänge an Endkunden verkauft, gilt dies als Nutzung von Kommunikationsrechten.
- Technologische Zugangskontrollen (TPMs): Die bloße Ausgabe von Lizenzschlüsseln, Passwörtern oder Aktivierungscodes durch den lokalen Vertrieb zur Umgehung von Zugangssperren (ACTPMs) stellt für die ATO eine steuerpflichtige Nutzung von geistigem Eigentum (IP) dar.
- Substance Over Form: Die ATO ignoriert vertragliche Bezeichnungen wie "lizenzfrei" (royalty-free) oder "Vertriebsgebühr", sofern die kommerzielle Realität die Nutzung von Urheberrechten oder Zugangskontrollen erfordert.
Auswirkungen auf den österreichisch-australischen Handel
Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Australien und Österreich sind Lizenzgebühren grundsätzlich quellensteuerpflichtig (in der Regel 10 %).
| Bereich | Bisherige Praxis (OECD-Modell) | Neue Praxis (ATO TR 2026/2) |
| Digitale Downloads & SaaS | Zahlungen der australischen Tochtergesellschaft an das österreichische Stammhaus galten meist als steuerfreie Vertriebsgewinne. | Werden als Lizenzgebühr umqualifiziert; die australische Tochter muss 10 % Quellensteuer (RWT) einbehalten und abführen. |
| Rückwirkende Besteuerung | Die ATO wandte ältere, moderatere Auslegungen an (z. B. TR 93/12). | TR 2026/2 gilt auch für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre; es drohen historische Steuerschulden, Zinsen und Strafen. |
| Betriebsausgabenabzug | Software-Zahlungen waren als reguläre Betriebsausgaben in Australien abzugsfähig. | Wird die Quellensteuer nicht abgeführt, verweigert Australien den Körperschaftsteuerabzug für die gesamte Zahlung an das österreichische Stammhaus. |
Österreichische Technologie- und Softwareunternehmen sollten ihre Vertriebsstrukturen ("Software Arrangements") überprüfen. Da pauschale Zahlungen nun auf einer fairen und vernünftigen Basis aufgeteilt ("Apportionment") werden müssen, um den Anteil für echte Dienstleistungen von der steuerpflichtigen IP-Nutzung zu trennen, ist die Unterstützung durch Steuerexperten ratsam. Um das österreichische Stammhaus vor einer drohenden Doppelbesteuerung zu schützen, kann in den Verträgen zwischen verbundenen Unternehmen die Nutzung von "Gross-up"-Klauseln erwogen werden, welche die finanzielle Belastung der 10 % Quellensteuer vollständig auf die australische Tochtergesellschaft abwälzen. Hierbei ist jedoch Vorsicht beim Transfer Pricing geboten. Da die Richtlinie TR 2026/2 die australischen Verrechnungspreisregeln ausdrücklich ausklammert, muss sichergestellt werden, dass die lokale Gewinnmarge der Tochtergesellschaft trotz dieser Zusatzbelastung weiterhin dem Fremdvergleichsgrundsatz (Arm's-Length-Prinzip) entspricht, um Strafen der ATO zu vermeiden.