Das Import Control System (ICS) - FAQs; wird an den Unionszollkodex angepasst

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Lesedauer: 5 Minuten

Muss die summarische Eingangsanmeldung (englische Abkürzung ENS) elektronisch abgegeben werden oder kann man auch ein Formular verwenden?

Grundsätzlich ist die ENS elektronisch abzugeben. Die Zollbehörden gestatten jedoch die Abgabe einer papiergestützten summarischen Eingangsanmeldung wenn
a) das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert; oder
b) wenn die EDV-Anwendung der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, nicht funktioniert.

D.h. bei Systemausfall ist auf alle Fälle die Zustimmung der Zollbehörde zum Notfallverfahren ("Papier-ENS“) erforderlich. Die dafür zu verwendenden Formulare sind in den Anhängen 45 i und j (Ergänzungsblatt) der Zollkodex-Durchführungsverordnung abgebildet.

Was geschieht nach Übermittlung der ENS?

Die summarische Eingangsanmeldung wird von der Zollbehörde nach Erhalt unverzüglich registriert. Weiters teilt die Zollbehörde der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, unverzüglich die Registrierungsnummer (Movement reference number – MRN) mit. Unter dieser Registrierungsnummer kann die ENS aufgerufen werden. Ein Ausdruck ist nicht vorgesehen.

Nach Eingang der in der ENS enthaltenen Informationen nimmt die Eingangszollstelle vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft in erster Linie für Sicherheitszwecke eine geeignete Risikoanalyse vor. Stellt sie ein erhöhtes Sicherheitsrisiko fest, so kann die Person, die die ENS abgegeben hat aufgefordert werden, dass die Ware nicht zum Transport in die EU verladen wird (Do not load – Meldung). Dafür sind auch die Fristen im Containerverkehr vorgesehen. Hier muss die ENS 24 Stunden vor Verladung im Abgangshafen abgegeben werden, um derartige Risikoanalysen und Verständigung der Reederei zu ermöglichen.

Die erste Eingangszollstelle ist verantwortlich für die gesamte Ladung des Transportmittels. So führt beispielsweise die Zollstelle im ersten Hafen der EU, den ein Schiff anläuft, die Risikoanalyse für die gesamte Ladung durch. Das Ergebnis der Risikoanalyse wird den weiteren Bestimmungszollstellen mitgeteilt. Falls durch die Risikoanalyse eine Beschau der Sendung erforderlich erscheint, wird diese immer am Entladeort vorgenommen. Ausgenommen davon sind Hochrisikowaren, deren Beschau durch die Eingangszollstelle zu erfolgen hat. Die gleichen Bestimmungen gelten auch für Luftfracht.

In den weiteren Häfen/Flughäfen der EU müssen diese Nichtgemeinschaftswaren, die den örtlichen Zollbehörden gestellt werden, Gegenstand einer summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung sein. Die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist spätestens bei der Gestellung von der Person oder für die Person abzugeben, die die Waren gestellt.

Die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung kann auch durch ein Manifests oder eine anderen Frachtpapier erfolgen, wenn es die für eine summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung erforderlichen Angaben enthält. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsbestandsverzeichnisse verwendet werden, sofern sie von den Zollbehörden genehmigt werden. Die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung kann zusammen mit der Ankunftsmeldung nach abgegeben werden oder diese sogar enthalten.

Eine summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist nicht erforderlich, wenn die Sendung spätestens zum Zeitpunkt ihrer Gestellung zu einem Zollverfahren angemeldet wird, eine andere zollrechtliche Bestimmung erhält oder der Nachweis erbracht werden kann, dass es sich Gemeinschaftswaren handelt.

Was für Konsequenzen hat ein Wechsel der Eingangszollstelle?

Kommt das im Zollgebiet der EU eintreffende aktive Beförderungsmittel zunächst bei einer anderen Zollstelle als der ursprünglich verständigten an, hat der Betreiber des Beförderungsmittels oder sein Vertreter die ursprüngliche Eingangszollstelle durch die Mitteilung "Umleitungsantrag" zu benachrichtigen. Diese Mitteilung muss die nach Anhang 30a der Zollkodex-Durchführungsverordnung erforderlichen Datensätze enthalten. Die ursprüngliche Eingangszollstelle teilt der neuen Eingangszollstelle umgehend die Umleitung und ihre Ergebnisse der Analyse des Sicherheitsrisikos mit.

Wie lang ist eine ENS gültig?

Wurde den Zollbehörden nach Ablauf einer Frist von 200 Tagen ab dem Datum der
Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung nicht über die Ankunft des Beförderungsmittels verständigt und wurden die Waren den Zollbehörden nicht entsprechend gestellt, gilt die summarische Eingangsanmeldung als nicht abgegeben.

Welche Konsequenzen hat eine nicht fristgerecht abgegebene ENS und hat es Folgen wenn versehentlich überhaupt keine ENS abgegeben wurde?

Wird von der Zollbehörde festgestellt, dass für eine gestellte Sendung keine summarische Eingangsanmeldung abgeben worden ist, so ist sie nunmehr unverzüglich von der Person, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder die die Verantwortung für die Beförderung hat, abzugeben. 

Da das Zollrecht der EU keine Sanktionen kennt, ist dies den nationalen strafrechtlichen Bestimmungen vorbehalten. So sind auch allfällige Maßnahmen wegen verspäteter oder fehlerhafter ENS den Mitgliedstaaten überlassen. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen hat der Wirtschaftskammer Österreich zugesagt, dass in Österreich keine Strafen eingehoben werden, wenn eine ENS fehlt oder irrtümlich fehlerhaft ist. Die verzögerte Freigabe der Sendung sei Sanktion genug.

Ist der Importeur für die Inhalte der ENS verantwortlich?

Die Person, die die ENS auch abgibt ist auch für den Inhalt verantwortlich. Es ist dies die Person, die

  • die Waren in das Zollgebiet verbringt, oder
  • die Verantwortung über die Beförderung hat, oder
  • im Namen des Verbringers/Beförderers handelt und die betreffenden Waren gestellen oder gestellen zu lassen kann, oder
  • eine der vorstehend genannten Personen vertritt.

Im kombinierten Verkehr (= LKW auf Bahn oder Schiff) ist der Betreiber des LKWs für die ENS verantwortlich. Bei Chartervereinbarungen oder gemeinsamer Nutzung des Laderaums ist dies der Aussteller des (Luft-) Frachtbriefs.

Der Importeur wird dies wohl nur dann selbst sein, wenn er die Importsendung im Werkverkehr befördert.

Bei Unrichtigen Angaben, Nichteinhaltung von Fristen, Fehlender ENS oder Abgabe nach Fristablauf sind in Österreich derzeit keine Sanktionen vorgesehen. Die Verzögerung bis zur Überlassung der Sendung ist für den Importeur schon unangenehm genug.

Haben falsche Angaben in der ENS zollrechtlich oder zollschuldrechtliche Konsequenzen für den Importeur?

Der Zollkodex sieht vor, dass die Person, die die ENS abgegeben hat auf Antrag auch Änderungen vornehmen kann. Änderungen werden jedoch nicht bewilligt, wenn die Zollbehörde

  • diese Person bereits unterrichtet hat, dass die Sendung beschaut wird;
  • festgestellt hat, dass die Angaben unrichtig sind;
  • das Entfernen der Sendung von der Zollstelle bereits zugelassen hat.

Grundsätzlich haben unrichtige Angaben in der ENS keine zollrechtlichen Konsequenzen, außer diese Daten werden ungeprüft in die Zollanmeldung übernommen, was in der Praxis aber kaum vorkommen kann. Dann würden die gleichen zollschuldrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Maßnahmen zur Anwendung kommen wie schon bisher bei falschen Angaben in der Zollanmeldung.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!


Ansprechpartner in den Wirtschaftskammern Österreichs

 

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Stand: 19.05.2016