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Nahaufnahme eines Ordners zum Aufhängen, worauf ein Plastikschieber befestigt ist. Darin befindet sich ein Stück Papier, bedruckt mit dem Wort Mindestlohn
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Frankreich: Mindestlohn 2026

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Frankreich
Stand: 28.01.2026

Ab September 2026 wird in Frankreich schrittweise eine umfassende Reform eingeführt, die E-Invoicing (elektronische Rechnungslegung) sowie E-Reporting (Übermittlung von Transaktions- und Zahlungsdaten) verbindlich macht. Ziel dieser Reform ist es, die Verwaltungsprozesse zu vereinfachen, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken, Steuerbetrug einzudämmen und der Finanzverwaltung eine präzisere Echtzeitübersicht über die wirtschaftliche Aktivität zu ermöglichen.

  • Die elektronische Rechnungsstellung (E-Invoicing) betrifft alle Kauf- und Verkaufsvorgänge von Waren und/oder Dienstleistungen, die zwischen in Frankreich ansässigen und der französischen Mehrwertsteuer unterliegenden Unternehmen durchgeführt werden – einschließlich der Unternehmen, die unter die Kleinunternehmerregelung (franchise en base) fallen. Auf Grundlage dieser elektronischen Rechnung werden Daten an die Verwaltung übermittelt (direkt durch die Plattform, die die Übermittlung der Rechnung übernimmt).
  • Die elektronische Übermittlung der Transaktionsdaten an die Verwaltung (E-Reporting von Transaktionen) betrifft Verkaufs- und/oder Dienstleistungsoperationen mit nicht steuerpflichtigen Personen, beispielsweise Privatpersonen, oder Transaktionen mit im Ausland ansässigen Unternehmen (Ausfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen usw.). Darüber hinaus muss ein nicht in Frankreich ansässiger Steuerpflichtiger ein E-Reporting einreichen, wenn er Vorgänge ausführt, für die er der französischen Mehrwertsteuer schuldet, sofern er nicht die Regelungen des OSS oder IOSS für diese Vorgänge gewählt hat.
  • Die elektronische Übermittlung von Zahlungs- oder Inkassodaten an die Verwaltung (oder E-Reporting von Zahlungen): Dies betrifft Vorgänge, bei denen die Mehrwertsteuer bei Zahlungseingang fällig wird, z. B. Dienstleistungen, wenn das Unternehmen sich nicht für die Zahlung der Mehrwertsteuer auf Debitoren entschieden hat oder wenn der Vorgang nicht zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft führt (z. B. Dienstleistungen im Bauwesen). Es handelt sich um den vom Unternehmen vereinnahmten Betrag, der zur Ermittlung der an die Verwaltung zu meldende Mehrwertsteuer herangezogen wird.

Unternehmen müssen bereits digitale Rechnungen ausstellen, um ihre Zahlungsaufforderungen über Chorus Pro für Verträge mit dem Staat, lokalen Behörden und öffentlichen Einrichtungen einzureichen

Zeitplan für die Reform der elektronischen Rechnungslegung und für die Übermittlung der Transaktionsdaten „E-Reporting“

  • Ab dem 1 September 2026 müssen alle Unternehmen ihre Rechnungen in elektronischer Form erhalten.
  • Ab dem 1 September 2026 müssen alle große und mittelständische Unternehmen Rechnungen in elektronischer Form ausstellen
  • Ab dem 1. September 2027 müssen alle Kleinstunternehmen/kleine und mittlere Unternehmen Rechnungen in elektronischer Form ausstellen.

Weitere Fragen? Dann melden Sie sich jederzeit gerne bei uns!

Mag. Christian Miller
AußenwirtschaftsCenter Paris
T +33 1 53 23 05 07
paris@wko.at 

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