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Draufsicht auf eine elegant gekleidete Person mit Anzug, die an einem Büroplatz auf Papieren, die in einer Mappe geordnet sind, Notizen macht und einen Taschenrechner zur Hilfe nimmt,
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Ungarn setzt Steuerreformen zur Sicherung von EU-Mitteln um

Neue Regelungen vereinfachen das Steuersystem und erfüllen Reformzusagen gegenüber der Europäischen Union

Lesedauer: 3 Minuten

Ungarn
13.10.2026

Ungarn hat neue steuerrechtliche Änderungen beschlossen, um die im überarbeiteten Aufbau- und Resilienzplan (RRF) gegenüber der Europäischen Union eingegangenen Reformverpflichtungen zu erfüllen und den Zugang zu EU-Mitteln zu sichern. Das entsprechende Gesetz wurde am 30. Juli 2026 im ungarischen Amtsblatt veröffentlicht.

Bis zum 31. August 2026 musste Ungarn unter anderem die Steuerbefreiung von Treuhandvermögen im Bereich der Einkommensteuer abschaffen, die Zahl der steuerlichen Begünstigungen bei der Körperschaftsteuer reduzieren, gleiche Wettbewerbsbedingungen bei der Einzelhandelssteuer schaffen und die Zahl der Steuerarten verringern.

Ein Teil der Maßnahmen ist bereits am 31. Juli 2026 in Kraft getreten. Dazu gehören die Abschaffung der CO₂-Quotensteuer, die Einführung automatisierter Entscheidungen bei elektronischen Zollanmeldungen sowie Erleichterungen im Bereich der Einzelhandelssteuer.

Von besonderer Bedeutung ist die rückwirkende Abschaffung der CO₂-Quotensteuer. Die Abgabe wurde 2023 für Betreiber großer Industrieanlagen eingeführt, die im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) umfangreiche kostenlose Emissionszertifikate erhielten. Ziel war es, einen Teil des wirtschaftlichen Vorteils aus der kostenlosen Zuteilung abzuschöpfen. Im April 2026 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass eine solche nationale Steuer gegen das Unionsrecht verstößt, wenn sie die Ziele des EU-Emissionshandelssystems und die Ausgleichswirkung der kostenlosen Zertifikatszuteilung beeinträchtigt. Die Steuer entfällt nun rückwirkend zum 7. Oktober 2023.

Betroffene Unternehmen können die gezahlte Steuer einschließlich Zinsen innerhalb von 90 Tagen bei der ungarischen Steuer- und Zollbehörde (NAV) zurückfordern, sofern sie ihre Ansprüche nicht bereits auf anderem Wege geltend gemacht haben. Die Frist ist ausschließend.

Bei der Einzelhandelssondersteuer kam es auch zu einer wesentlichen Änderung hinsichtlich der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Die Verpflichtung zur Zusammenrechnung der Umsätze verbundener Unternehmen entfällt in jenen Fällen, in denen die gesellschaftsrechtliche Verbindung erst nach Einführung der Sondersteuer, insbesondere im Zuge von Abspaltungen, Ausgliederungen oder Vermögensübertragungen, begründet wurde. Kritisch wird jedoch angemerkt, dass die grundlegende Struktur der Sondersteuer unverändert bestehen bleibt und die Neuregelung nach Ansicht einzelner Marktteilnehmer die bestehenden Belastungsunterschiede zwischen verschiedenen Marktakteuren nicht beseitigt, da diese insbesondere für große, etablierte Handelsstrukturen nur eingeschränkt praktikabel ist. 

Unverändert bleiben die Meldepflichten zu Eingangsrechnungen in der Umsatzsteuererklärung. Unternehmen können weiterhin die bisherigen Regelungen anwenden, profitieren jedoch bei einer freiwillig detaillierteren Meldung von einer geringeren Wahrscheinlichkeit nachträglicher Datenabstimmungen durch die Steuerbehörde.

Auch im Zollbereich kommt es zu weiteren Maßnahmen zum Bürokratieabbau. Bei elektronisch eingereichten Zollanmeldungen wird die automatisierte Entscheidungsfindung möglich. Durch die Verwendung einer organisatorischen Unterschrift ohne Eingreifen des Zollbeamten kann das Zollverfahren noch schneller, sicherer und reibungsloser werden.

Mit den Reformen setzt die Regierung ihren Kurs zum Bürokratieabbau und zur Vereinfachung des Steuersystems fort. Nach der rückwirkenden Abschaffung der CO₂-Quotensteuer sollen zum 1. Januar 2027 drei weitere Steuerarten entfallen: die Sondersteuer auf Immigration, die kommunale Gemeindesteuer sowie der Beitrag zur Hundehaltung.

Weitere Informationen zu den Änderungen in der Pressenachricht der ungarischen Steuer- und Zollbehörde (NAV): Mától több adó- és vámszabály változik - Nemzeti Adó- és Vámhivatal (auf Ungarisch)