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Mehrere EU-Flaggen im Wind wehend, durch die Sonnenlicht fällt, im Hintergrund Gebäude mit Glasfassade und Bäume - Schriftzug: newsline
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Sparte Bank und Versicherung

Newsline Oktober 2026

Aktuelle Informationen der Bundessparte Bank und Versicherung

Lesedauer: 57 Minuten

15.09.2026
Mit der aktuellen Ausgabe der newsline erhalten Sie einen kompakten Überblick über zentrale Entwicklungen in der Banken- und Versicherungsbranche. Im Fokus stehen insbesondere die Bankenabgabe, regulatorische Fortschritte auf europäischer Ebene sowie Trends im Zahlungsverkehr und der Digitalisierung.

In aller Kürze – Worte der Geschäftsführung

Am 31. Oktober ist Weltspartag. Ein guter Anlass, den Blick zu weiten: vom Sparbuch zum Depot. Sparen ist in Österreich tief verankert, doch die Frage lautet längst nicht mehr, ob gespart wird, sondern wie. Mit der beschlossenen Reform der zweiten Säule und dem für 2027 geplanten Zukunftsdepot sind erste Schritte gesetzt; entscheidend sind nun eine rasche, praxistaugliche Umsetzung und mittelfristig steuerliche Anreize für langfristiges Wertpapiersparen. Als Bundessparte bringen wir uns hier weiterhin aktiv ein.

In der Aufsicht ist die CRD VI-Umsetzung im Nationalrat beschlossen worden, und die aktuellen Kennzahlen – EBA Risk Dashboard, ESRB und CRR3/CRD6-Dashboard – bestätigen einen robusten Sektor. Am Kapitalmarkt prägen die Spar- und Investitionsunion, der kurz vor dem Abschluss stehende Verbriefungs-Trilog und die MiCA-Überprüfung das Bild. Im Bereich Recht und Regulierung hat die AMLA drei zentrale Standards finalisiert, und die ESAs mahnen zu Wachsamkeit bei externen Abhängigkeiten, Cyber- und Private-Credit-Risiken.

Im Zahlungsverkehr gehen die Trilogverhandlungen zum digitalen Euro in die entscheidende Phase; mit 1. Oktober ist zudem das NISG 2026 in Kraft getreten, wobei wir Doppelgleisigkeiten gegenüber DORA weiter eingrenzen konnten. Für die Versicherungswirtschaft ist die geplante EU-Klimaversicherungsallianz hervorzuheben.

Ein besonderes Anliegen ist uns das Thema Betrugsprävention: Gemeinsam mit BMI, Bundeskriminalamt und Partnern aus mehreren Branchen beteiligen wir uns an der Kampagne #10TageGegenPhishing. Der österreichische Zahlungsverkehr ist sehr sicher. Laut OeNB ist nur eine von 16.000 Zahlungen von Betrug betroffen, dennoch steigt der Schaden: Allein in den ersten neun Monaten 2026 verursachte Phishing rund € 19 Mio. Schaden. Kriminelle knacken immer seltener die Sicherheitssysteme der Banken, sondern manipulieren gezielt Menschen. Genau deshalb braucht es den branchenübergreifenden Schulterschluss. Und es braucht eine Bevölkerung, die Warnsignale früh erkennt. Finanzbildung muss daher einen stärkeren Raum bekommen.

Eine anregende Lektüre wünscht Ihr Team der BSBV!

Aktuelle Legistik

  • CRD VI-Umsetzung: nach Beschluss im Ministerrat am 22. September 2026 wurden die Entwürfe in den parlamentarischen Prozess eingebracht, am 29. September 2026 im Finanzausschuss behandelt und am 14. Oktober 2026 im Nationalrat beschlossen →Details 
  • NIS-Gesetz: Die Umsetzung der NIS-II-Richtlinie ist mit 1. Oktober 2026 in Kraft getreten.  →Details
  • Inkrafttreten UWG-Novelle: Diese UWG-Novelle wird am 27.9.2026 in Kraft treten.  →Details
  • Inkrafttreten Widerrufsbutton: Die Bestimmungen und damit auch die Vorgabe für den „Widerrufsbutton“ (siehe § 13a neu FAGG) treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. →Details

Weltspartag 2026: Vom Sparbuch zum Depot

Am 31. Oktober ist Weltspartag. In vielen Ländern, die ihn einst ins Leben gerufen haben, ist der Tag nahezu verschwunden, in Österreich halten ihn die Banken nach wie vor hoch. Sparen ist hierzulande tief verankert, und das ist grundsätzlich gut so. Die entscheidende Frage lautet aber nicht mehr, ob gespart wird, sondern wie.

Denn das Sparbuch hat an Überzeugungskraft verloren. Täglich fällige Spareinlagen brachten Ende 2025 im Schnitt nur 0,69 % Zinsen, seit 2010 waren Sparbücher durchgehend real negativ verzinst. Wer dagegen im Jahr 2000 in einen breit gestreuten Weltaktienindex investiert hätte, also am Höhepunkt der Tech-Blase, hätte sein Vermögen nominell mehr als verdreifacht. Selbst nach Inflation, KESt und Spesen bliebe ein deutlicher Gewinn. Allianz Research beziffert den entgangenen Vermögenszuwachs in Österreich auf inflationsbereinigt rund € 6.100 pro Kopf. Dabei schneidet Österreich beim Finanzwissen international gar nicht so schlecht ab. Es fehlt dabei vor allem am Mut und an passenden Rahmenbedingungen.

Österreich ist damit kein Einzelfall. Laut EZB halten rund 80 % der Haushalte im Euroraum keine Aktien oder anderen Kapitalmarktinstrumente, knapp € 10 Billionen liegen in Bargeld und niedrig verzinsten Einlagen. Anders als etwa Finnland mit seinen Aktiensparkonten setzt Österreich aber kaum Anreize. Kursgewinne und Dividenden unterliegen 27,5 % KESt, ohne Freibetrag und ohne Behaltefrist.

Erste Schritte sind gesetzt. Der Nationalrat hat am 23. September 2026 die Reform der zweiten Säule beschlossen und auch das Zukunftsdepot soll 2027 starten.

ÖGB und Momentum-Institut kritisieren, dass Geringverdienende den Rahmen von € 5.000 kaum nutzen könnten. Aus Sicht der Bundessparte greift das zu kurz. Das Argument träfe auf jedes Sparprodukt zu. Zudem ist der Kapitalmarkt längst in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Laut Aktienbarometer 2026 besitzen bereits 31 % der Bevölkerung Wertpapiere, Tendenz steigend. Darunter sind rund 1,3 Millionen Menschen, die weniger als € 3.000 netto verdienen. Nach einer aktuellen Umfrage des Aktienforums befürworten 53 % der Menschen in Österreich die Einführung des Zukunftsdepots. Die eigentliche Schieflage entsteht, wenn Menschen mit geringeren Einkommen in real wertvernichtende Produkte gelenkt werden und die Erträge des Kapitalmarkts den ohnehin Vermögenden vorbehalten bleiben.

Der Weltspartag sollte heuer daher nicht nur ans Sparen erinnern, sondern auch ans Veranlagen. Banken und Versicherungen begleiten ihre Kundinnen und Kunden dabei mit Beratung, Finanzbildung und einfachen Produkten. Damit das Zukunftsdepot ein Erfolg wird, braucht es eine rasche und praxistaugliche Umsetzung mit einer breiten Palette an Kapitalmarktprodukten und Lebensversicherungen. Mittelfristig müssen steuerliche Anreize für langfristiges Wertpapiersparen für alle folgen.

Wichtige Termine

Worauf wir warten

  • Zukunftsdepot: das Vorhaben wurde im Rahmen des Sommergesprächs von HBK Stocker angekündigt, ein Gesetzestext liegt aktuell noch nicht vor.
  • EZB: CEO-Letter zu Quantensicherheit: Im Juli 2026 übermittelte die EZB (Claudia Buch) einen CEO-Letter an die SI bzgl. Cybersicherheitsbedrohungen durch KI (siehe auch die Newsline-Ausgabe Juli 2026). Der letzte Absatz enthielt einen Verweis auf die praktische Anwendung von Quantencomputing und Post-Quanten-Kryptographie. Es ist zu erwarten, dass ein entsprechender weiterer CEO-Letter spezifisch zum Thema Cybersicherheit und Quantenkryptographie Thema folgen wird.
  • Entbürokratisierung: von zahlreichen Maßnahmen aus dem ersten Entbürokratisierungspaket von StS Schellhorn bedarf es noch einer tatsächlichen Umsetzung. Aus Sicht der Sparte bedarf es – neben zahlreichen anderen Initiativen – insbesondere bei folgenden im MRV enthaltenen Maßnahmen einer raschen Umsetzung:
    • (einheitliche Energieausweis-Datenbank ermöglichen (BMWET)
    • Unterzeichnung des Einlegerinformationsbogens vereinfachen (BMF)
    • Elektronische Kommunikation Versicherungsrecht ausbauen (BMJ)

Bankenaufsicht

CRD VI - Umsetzung

Der Nationalrat hat am 22. September 2026 die Regierungsvorlage 621 d.B. erhalten, mit der das Bankwesengesetz (BWG), das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapierfirmengesetz, das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geändert werden. Die Vorlage des Bundesministeriums für Finanzen setzt EU-Vorgaben des Bankenaufsichtsrechts und der Finanzmarktregulierung um; der Finanzausschuss behandelte sie am 29. September 2026 (Ausschussbericht 634 d.B.). Damit ist die Umsetzung der CRD VI 10 Monate nach dem geplanten Umsetzungstermin in den parlamentarischen Prozess übergegangen.

Zur Stärkung der Unabhängigkeit der FMA werden „Abkühlungsphasen“ für Vorstandsmitglieder und Bedienstete beim Wechsel in ein beaufsichtigtes Unternehmen eingeführt; weiters müssen sie jährlich eine Interessenerklärung über gehaltene Finanzinstrumente vorlegen, der Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten in ihrem Zuständigkeitsbereich wird untersagt, und die maximale Funktionsdauer als FMA-Vorstand wird mit 14 Jahren festgelegt.

Im BWG werden die Begriffe Höheres Management, Inhaber von Schlüsselfunktionen, interne Kontrollfunktionen und Finanzvorstand neu definiert und detaillierte Vorgaben für die Eignungsüberprüfung der Geschäftsleitung geschaffen; die fachliche Eignung umfasst ausdrücklich ein Verständnis der Risiken einschließlich ESG-Faktoren, und bei Nicht-Eignung ist das betreffende Mitglied abzuberufen oder es sind ergänzende Maßnahmen zu setzen. Kreditinstitute müssen künftig prudenziell relevante Transaktionen (Erwerb/Veräußerung wesentlicher Beteiligungen, wesentliche Übertragungen von Vermögenswerten, Verschmelzungen und Spaltungen) vorab der FMA anzeigen; bei Gesetzesverstößen kann die FMA periodische Zwangsgelder und in Ausnahmefällen Verwaltungsstrafen verhängen.

Zur Stärkung der Nachhaltigkeit müssen Kreditinstitute ESG-Risiken systematisch ermitteln, steuern und adressieren; Institute mit Kryptowert-Risikopositionen oder entsprechenden Dienstleistungen brauchen geeignete Risikomanagementstrategien. Das BWG erhält zudem einen neuen Abschnitt zu inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute (u. a. Pflicht zur Gründung eines Tochterunternehmens bei Systemrelevanz), und die Umklassifizierung großer Wertpapierfirmen als Kreditinstitute ab 30 Mrd. € Bilanzsumme wird umgesetzt.

Die Regierungsvorlage wurde in der Sitzung des Finanzausschusses am 29. September 2026 unverändert mit Stimmenmehrheit beschlossen (Dafür: ÖVP, SPÖ, NEOS, dagegen: FPÖ, GRÜNE) und am 14. Oktober in der Plenarsitzung des Nationalrats behandelt. Wir gehen davon aus, dass das Gesetz am 22. Oktober 2026 in der 997. Sitzung den Bundesrat passieren wird und damit (teilweise) nach erfolgter Kundmachung im BGBl in Kraft treten wird (bzw. vollständig ab 11. Jänner 2027).

Bafin: Übergangsfrist für EBA-Leitlinien für verhältnismäßige Diversifizierungsmethoden im Mengengeschäft

Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat mit Aufsichtsmitteilung vom 21.8.2026 für die Anwendung ihres Rundschreibens 04/2026 (BA), mit dem sie die EBA-Leitlinien für verhältnismäßige Diversifizierungsmethoden im Mengengeschäft gemäß Art 123 Abs 1 CRR (EBA/GL/2026/02) in ihre Verwaltungspraxis übernommen hat, eine Übergangsfrist bis einschließlich 31.12.2026 gewährt.

Die Bafin begründet diesen Schritt damit, dass ihr nach der Konsultation ihres Rundschreibens und der Leitlinien teilweise erhebliche technische Verzögerungen bei der Implementierung der in den Leitlinien vorgesehenen Granularitätskriterien bekannt geworden sind. Die Übergangsfrist soll den Instituten zusätzliche Zeit geben, stabile und sichere Anwendungssysteme zu schaffen; die Vorgaben der CRR selbst sind weiterhin zu beachten.

Hervorzuheben ist, dass die Bafin – ebenso wie die FMA – gegenüber der EBA erklärt hat, den Leitlinien nachzukommen. Die deutsche Vorgangsweise zeigt damit, dass eine Compliance-Erklärung der Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist nicht entgegensteht.

EBA -Aktuelle Themen

Risk Dashboard Q2/2026

Am 25. September 2026 wurde das Risk Dashboard für das zweite Quartal 2026 veröffentlicht. Auf Basis der Aufsichtsberichterstattung kommt die EBA zum Schluss, dass die Institute trotz eines sehr unsicheren Umfelds über robuste Kapital- und Liquiditätspuffer, solides Kreditwachstum bei stabiler Vermögensqualität und eine hohe Ertragslage verfügen.

Die CET1-Quote liegt bei 16,1 % (Vorquartal: 16,2 %); der leichte Rückgang ist auf höhere risikogewichtete Aktiva zurückzuführen. Der Abstand zu den aufsichtlichen Kapitalanforderungen beträgt rund 430 Basispunkte. Die Liquidität bleibt stark (LCR 158,5 %, NSFR 125,7 %), wobei die Staatsanleihebestände im ersten Halbjahr 2026 um 8,7 % stiegen.

Die Kredite an private Haushalte wuchsen im Jahresvergleich um 5,2 %, jene an nichtfinanzielle Unternehmen um 6,3 %, allerdings mit deutlichen Unterschieden zwischen den Ländern. Die NPL-Quote beträgt 1,8 %, der Stage-2-Anteil sank auf 8,9 %; direkte Exposures gegenüber dem IT-Sektor machen rund 4 % der Unternehmenskredite aus, ohne Anzeichen einer Qualitätsverschlechterung.

Die Eigenkapitalrendite stieg auf 11,3 % (Vorjahr: 10,7 %), getragen vor allem vom Zinsergebnis (Net Interest Margin: 1,63 %, Vorjahr: 1,58 %). Die Cost-to-Income-Ratio verbesserte sich von 52,5 % auf 51,5 %, die Gesamteinlagen stiegen um 1,6 %.

Das externe Umfeld bewertet die EBA als äußerst unsicher: Geopolitische Spannungen bestehen fort, ein erwarteter weiterer Zinsanstieg kann die Erträge stützen, aber auch Betriebsaufwendungen und Kreditrisikokosten erhöhen. Zudem gelten Vermögensbewertungen als hoch, insbesondere angesichts von Größenordnung und Konzentration KI-bezogener Finanzierungstätigkeit.

Arbeitsprogramm 2027 - Fokus auf Resilienz, Effizienz und Transformation

Am 30. September 2026 wurde das Arbeitsprogramm für 2027 veröffentlicht. Es umfasst 251 Deliverables in sieben Aktivitätsbereichen (131 laufende, 120 mit konkreten Fristen) und ist eng an die Wettbewerbsagenda der Europäischen Kommission für den Bankensektor angelehnt: Fast 80 % der 38 Vorschläge der Kommissionsmitteilung vom 17. Juli 2026 knüpfen an laufende oder geplante EBA-Arbeiten an.

Im Bereich der Regulierung schließt die EBA die Umsetzung des Bankenpakets 2024 im Wesentlichen ab. Schwerpunkte sind die Vereinfachung des Kreditrisikorahmens (RTS zur IRB-Bewertungsmethodik, Leitlinien zum „permanent partial use", Überprüfung der ECAI-Zuordnungen) und die Revision der RTS zu Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. Zudem liefert die EBA nach der erwarteten Annahme von PSD3/PSR eine erste Tranche von fünf Mandaten und bereitet sich auf die Reform von Krisenmanagement und Einlagensicherung (CMDI) sowie auf das Verbriefungspaket vor.

Bei der Aufsichtskonvergenz führt die EBA einen risikobasierten, datengetriebenen Rahmen ein, der den Schwerpunkt auf die ex-post-Bewertung der Umsetzung verlagert. Die Union Strategic Supervisory Priorities 2027 betonen Binnenmarkteffizienz, Finanzstabilität und Nachhaltigkeit sowie die Aufsichtskapazität bei DORA und MiCA. Überwacht wird auch die Umsetzung der überarbeiteten SREP-Leitlinien (insbesondere zum Output Floor); vorbehaltlich näherer Festlegung ist ein möglicher Review der Leitlinien zu sektoralen Systemrisikopuffern unter Berücksichtigung von Klimarisiken vorgesehen.

Im Bereich Technologie und Verbraucherschutz stehen die Umsetzung des AI Act, die DORA-Aufsicht über 19 kritische ICT-Drittanbieter, die Kreditwürdigkeitsprüfung nach der revidierten Consumer Credit Directive sowie – gemeinsam mit der AMLA – Leitlinien gegen unangemessenes De-Risking im Fokus. Den EU-weiten Stresstest 2027 führt die EBA mit um 55 % reduzierten Datenpunkten und einem neuen Klimarisikomodul durch.

Weiterführende Links

EBA CRR3/CRD6-Dashboard – Kapitalquoten der EU/EEA-Banken deutlich über Mindestanforderungen im voll belasteten Basel-III-Rahmen

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 9. Oktober 2026 ihr CRR3/CRD6-Dashboard mit Daten zum zweiten Quartal 2026 veröffentlicht. Die Auswertung umfasst 129 Banken auf höchster Konsolidierungsebene in der EU und im EWR. Das Dashboard zeigt die Auswirkungen des Output Floors während der Umsetzungsperiode und enthält beobachtete Daten für das erste und zweite Quartal 2026 sowie Projektionen bis 2030 und für den voll belasteten Rahmen. Alle Projektionen beruhen auf der Annahme statischer Bilanzen.

Die Banken halten ihre Kapitalwerte im voll belasteten CRR3-Rahmen deutlich über den Mindestanforderungen. Die durchschnittliche harte Kernkapitalquote (CET1) wird mit 15,1 % projiziert, trotz eines gegenüber früheren Ausgaben gestiegenen Impacts des Output Floors. Unter vollständiger CRR3-Anwendung steigt das mindestens erforderliche Tier-1-Kapital relativ um projizierte 6,0 % (nach 5,1 % auf Basis der Daten des vierten Quartals 2025). Das spiegelt vor allem höhere standardisierte Gesamtrisikopositionsbeträge (S-TREA) wider, in geringerem Ausmaß auch höhere Exposure-Werte einzelner Institute im Bereich der Übergangsbestimmungen. Insgesamt wären 33 Institute an den voll belasteten Output Floor gebunden.

Die projizierten Kapitallücken belaufen sich auf € 2,2 Mrd. im Jahr 2030 und auf € 18,5 Mrd. im voll belasteten Rahmen im Jahr 2033. Der Anstieg gegenüber früheren Ausgaben geht im Wesentlichen auf die oben genannten Faktoren zurück. Die Lücken im voll belasteten Endniveau entsprechen laut EBA im Durchschnitt nur 0,6 % des aktuellen Gesamtkapitals der Sample-Banken.

Die Kreditrisiko-Übergangsbestimmungen sind in den aktuellen Aufsichtsdaten noch nicht vollständig erfasst, weshalb der Kreditrisiko-Impakt mit null angesetzt ist. Die EBA erwartet, dass das Auslaufen dieser Übergangsbestimmungen die standardansatzäquivalenten Kreditrisiko-RWA erhöht und deren Anteil an den Gesamt-RWA verschiebt. Die voll belasteten Werte dürften daher tendenziell steigen. Die Datenlücke soll in künftigen Releases des Aufsichtsmeldewesens geschlossen werden. Die Berechnungen beruhen auf den Gesamtkapitalanforderungen (OCR) und enthalten keine Säule-2-Kapitalempfehlung (P2G).

Weiterführende Links

EBA: Final Report zur Änderung der RTS über prudenzielle Anforderungen an Zentralverwahrer (CSDs)

Am 12. Oktober 2026 wurde einen Final Report mit Entwürfen zur Änderung der technischen Regulierungsstandards (RTS) über prudenzielle Anforderungen an Zentralverwahrer (CSDs) und an designierte Kreditinstitute veröffentlicht. Anlass ist die CSDR-„Refit"-Verordnung (EU) 2023/2845. Danach dürfen CSDs mit Banklizenz bzw. designierte Kreditinstitute bankartige Nebendienstleistungen wie Cash-Konten, Zahlungsdienste und Devisengeschäfte auch für Teilnehmer anderer CSDs erbringen.

Nicht-Banken-CSDs sollen so leichter Zugang zu Geschäftsbankengeld erhalten, vor allem für die Abwicklung in Fremdwährungen.

Die geänderte Delegierte Verordnung (EU) 2017/390 enthält dazu zusätzliche Anforderungen an Kapital, Kredit-, Liquiditäts- und Konzentrationsrisiken, damit die stärkere Vernetzung keine neuen Risiken für die Finanzstabilität schafft. Die Kapitalvorgaben verweisen stärker auf die CRR, neu ist ein Kapitalaufschlag für untertägige Kreditrisiken. Die Konsultation lief bis 3. März 2026 und brachte sechs Antworten. Kritik an den CRR-Verweisen und am Kapitalaufschlag hat die EBA nicht übernommen.

Europäische Zentralbank (EZB) – Aktuelle Themen

Anpassung der geldpolitischen Umsetzungsleitlinien im Rahmen der regulären Überprüfung

Am 29. September 2026 wurden die Änderungen der Leitlinien zur Umsetzung der Geldpolitik im Eurosystem veröffentlicht. Die Anpassungen erfolgen im Rahmen einer regulären Überprüfung und gelten ab 30. November 2026.

Wesentliche Änderungen

  • Zweitbestes Rating für private Sicherheiten: Wie bereits am 21. Februar 2025 angekündigt, wird künftig das zweitbeste Rating externer Ratingagenturen zur Beurteilung der Notenbankfähigkeit privater Sicherheiten (u. a. unbesicherte und besicherte Bankanleihen, Wertpapiere von Nichtfinanzunternehmen und des Nicht-Euroraum-Öffentlichen-Sektors) sowie zur Festlegung der Bewertungsabschläge herangezogen – bei öffentlichen Emittenten des Euroraums bleibt weiterhin das beste Rating maßgeblich.
  • Aktualisierter Abschlagskatalog: Wie am 17. November 2025 angekündigt, wurde der Risikokontrollrahmen für geldpolitische Kreditgeschäfte überprüft, um ein angemessenes Risikoschutzniveau, höhere Konsistenz und stärkere Risikoäquivalenz der Sicherheiten bei gleichzeitiger Verfügbarkeit von Sicherheiten zu gewährleisten. Dazu zählen u. a. verfeinerte Abschläge für eigengenutzte bzw. zurückbehaltene Wertpapiere sowie eine granularere Abschlagsstaffelung bei Kreditforderungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Tilgungsart.
  • COVID-19-Garantien laufen aus: Wie am 25. Juni 2026 angekündigt, bleiben Kreditforderungen, die nicht alle Anforderungen des allgemeinen Sicherheitenrahmens erfüllen, aber von einer COVID-19-bezogenen öffentlichen Garantie im Rahmen des befristeten Rahmens profitieren, nur noch bis Ende 2026 notenbankfähig.
  • Gleichbehandlung von Finanz-Tochtergesellschaften: Wie am 24. Juli 2026 beschlossen, werden Finanz-Tochtergesellschaften von Nichtfinanzunternehmen-Gruppen künftig derselben Abschlagskategorie (Kategorie III) wie ihre Nichtfinanzunternehmen-Mutterkonzerne zugeordnet – notenbankfähig als Kreditforderungsschuldner und dem Klimafaktor im Eurosystem-Sicherheitenrahmen unterliegend, zur Herstellung der Konsistenz mit den Mutterunternehmen.

ESRB: Risk Dashboard (Ausgabe 57, September 2026) – niedriger Systemstress, solide Bankenkennzahlen

Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) hat die Ausgabe 57 seines Risk Dashboards veröffentlicht (Produktionsdatum und Datenstand: 17. September 2026). Die rund 50 enthaltenen Indikatoren sind in acht Abschnitte gegliedert: Verflechtungen und Gesamtmaße des Systemrisikos, Makrorisiko, Kreditrisiko, Refinanzierung und Liquidität, Marktrisiko, Profitabilität und Solvabilität (Banken und Versicherer), Strukturrisiko sowie Risiken im Zusammenhang mit zentralen Gegenparteien (20 CCPs, davon 13 aus der EU).

Der zusammengesetzte Systemstressindikator (CISS) für den Euroraum liegt zum Stichtag nahe null. Die Wahrscheinlichkeit eines gleichzeitigen Ausfalls von zwei oder mehr großen, komplexen Bankengruppen des Euroraums beträgt rund 1,5 %, jene für zwei oder mehr EU-Staaten deutlich unter 1 %. Beide Werte liegen weit unter den Spitzen der Jahre 2011/2012. Bei den Banken (Stand 1. Quartal 2026) liegt die mediane Eigenkapitalrendite bei rund 11 %, die mediane Gesamtkapitalrendite bei rund 0,9 %. Beide Werte sind gegenüber den Höchstständen 2023/2024 leicht rückläufig, aber weiterhin deutlich über dem Niveau der Jahre vor 2022. Die mediane CET1-Quote beträgt rund 18 %. Die mediane NPL-Quote liegt bei etwa 2 % und damit weiter am unteren Ende der Zeitreihe seit 2014. Die Versicherer weisen eine mediane Solvenzquote von rund 210 % aus.

In den Länderindikatoren zeigt sich eine große Bandbreite. Das Kreditwachstum an private Haushalte reicht im Juli 2026 von nahe null bis über 20 % (BG, HU, LT). Die Immobilienpreise sind im Jahresvergleich in fast allen Ländern gestiegen, mit Werten über 10 % etwa in PT, BG, HR, ES, LT und HU. Nur FI verzeichnet einen Rückgang. Die Kreditlücke zum BIP (Credit-to-GDP-Gap) ist in den meisten Ländern negativ.

OeNB – „Fakten zu Österreich und seinen Banken 2026“

Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) hat Anfang Oktober 2026 die aktuelle Ausgabe von „Fakten zu Österreich und seinen Banken" veröffentlicht. Der Bericht attestiert der österreichischen Wirtschaft trotz mehrerer internationaler Krisen Resilienz und dem Bankensystem für 2025 Widerstandsfähigkeit trotz erhöhter geopolitischer Unsicherheit: hohe Profitabilität, robuste Kapital- und Liquiditätsausstattung deutlich über den regulatorischen Anforderungen.

Realwirtschaft: Die österreichische Wirtschaft wächst 2026 nach der Rezession 2023/24 nur nahe am Potenzial (mittelfristig knapp unter 1 %). Die Inflation stieg 2025 (u. a. infolge des Auslaufens der Strompreisbremse) auf 3,6 %, wird 2026 laut OeNB aber nur mehr rund 3 % betragen. Die Arbeitslosenquote lag im ersten Halbjahr 2026 laut Eurostat bei rund 5,7 %. Die Leistungsbilanz blieb 2025 mit € 9,5 Mrd. (1,9 % des BIP) positiv; der Budgetsaldo betrug −4,2 % des BIP, die Staatsverschuldung 81,5 %. Die preisliche Wettbewerbsfähigkeit hat sich nach den Inflationsschocks stabilisiert.

Bankensektor: Der Sektor (Bilanzsumme rund € 1,3 Billionen, 445 Hauptanstalten nach 867 im Jahr 2008) erzielte 2025 mit € 11,8 Mrd. das zweithöchste Jahresergebnis seiner Geschichte (+9,1 %). Die 33 CESEE-Tochterbanken in 14 Ländern trugen mit € 4,8 Mrd. (41 % des Ergebnisses) wesentlich dazu bei, lagen jedoch 11 % unter dem Vorjahresergebnis; der Ergebnisanteil war geringer als in den Vorjahren. Die CET1-Quote erreichte mit 19,0 % (EU: 16,8 %) die höchste Kapitalisierung der Geschichte, für 2026 wird aufgrund der erfolgten und geplanten Akquisitionen (Polen, Rumänien) jedoch ein Rückgang erwartet. LCR (167 %) und NSFR (135 %) liegen deutlich über den Anforderungen. Die NPL-Quote blieb bei 3 %; Risiken konzentrieren sich im Gewerbeimmobiliensektor (NPL-Quote 8,3 %; 43 % der Unternehmenskredite), wogegen der sektorale Systemrisikopuffer gestaffelt erhöht wird (1 % Juli 2025, 2 % Juli 2026, 3,5 % Juli 2027). Die KIM-V lief Ende Juni 2025 aus, da aus der Wohnimmobilienfinanzierung kein Systemrisiko mehr festgestellt wurde; die Wohnimmobilienkreditvergabe gewinnt wieder an Dynamik, während die Nachfrage nach Unternehmenskrediten verhalten bleibt.

ESAs: Arbeitsprogramm 2027 des Gemeinsamen Ausschusses veröffentlicht

Der Gemeinsame Ausschuss von EBA, EIOPA und ESMA hat am 13. Oktober 2026 sein Jahresarbeitsprogramm für 2027 veröffentlicht. Es steht im Zeichen der Vereinfachung und unterstützt die Spar- und Investitionsunion. Schwerpunkte sind die Aufsicht über kritische IKT-Drittdienstleister nach DORA samt Cyberresilienz, künstliche Intelligenz und Tokenisierung, Verbraucherschutz (u. a. ein vereinfachtes PRIIPs-Basisinformationsblatt, dessen RTS möglicherweise erst 2028 fertig wird) sowie Nachhaltigkeit (SFDR). Bei Verbriefungen bereiten die ESAs die Umsetzung der SECR-Reform vor, die für Q1/Q2 2027 erwartet wird. Bei Finanzkonglomeraten ist eine öffentliche Konsultation zum Meldetemplate für die Kapitaladäquanz in Q1 2027 vorgesehen. Die sektorübergreifende Risikoüberwachung läuft mit zwei Risk Updates pro Jahr weiter.

Unterlagen
  • Pressemitteilung „European Supervisory Authorities set priorities for 2027" vom 13. Oktober 2026: EBA, ESMA, EIOPA
  • Joint Committee Annual Work Programme 2027: EBA, ESMA, EIOPA

Kapitalmarkt

ESMA-Jahresarbeitsprogramm 2027

Die ESMA hat Ende September ihr Jahresarbeitsprogramm 2027 veröffentlicht. Auf Grundlage ihrer mehrjährigen Strategie für den Zeitraum 2023–2028 legt die ESMA darin die Prioritäten für 2027 fest und markiert den Übergang von der Vorbereitung zur Umsetzung mehrerer wichtiger strategischer Initiativen. Ein zentraler Schwerpunkt soll dabei auf der Spar- und Investitionsunion (SIU) liegen, die 2027 in eine entscheidende Phase übergehen soll. Parallel zu den Arbeiten der EU-Gesetzgeber am Market Integration and Supervision Package (MISP) beabsichtigt die ESMA, insbesondere die Vereinfachung des regulatorischen Rahmens sowie der Melde- und Aufsichtsanforderungen voranzutreiben. Ein weiterer Fokus soll auf der verstärkten Nutzung von Daten und neuen Technologien in der Aufsicht liegen.

Ausweitung der Aufsichtstätigkeit

Die ESMA wird 2027 ihre neuen bzw. erweiterten Aufsichtsaufgaben weiter umsetzen. Dazu zählen insbesondere die Aufsicht über Consolidated Tape Providers (CTP) und externe Prüfer europäischer grüner Anleihen (EGB) sowie die Bearbeitung von Zulassungsanträgen und der Beginn der Aufsicht über ESG-Ratinganbieter. Darüber hinaus wird die ESMA ihre erweiterten Zuständigkeiten für Benchmark-Administratoren wahrnehmen.

Gemeinsam mit den anderen Europäischen Aufsichtsbehörden wird die ESMA zudem Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf kritische IKT-Drittdienstleister durchführen und die Einhaltung der DORA-Verordnung im Rahmen ihrer Aufsichtsmandate weiter überwachen und fördern.

Im Bereich des Clearings soll 2027 eine Überprüfung der Auswirkungen der Reformen durch EMIR 3 erfolgen. Ziel ist es, die Widerstandsfähigkeit der EU-Clearingmärkte sicherzustellen und die Abhängigkeit der EU von bestimmten systemrelevanten Clearingdienstleistungen außerhalb der EU zu verringern.

Neben ihren direkten Aufsichtsaufgaben wird die ESMA die aufsichtliche Konvergenz innerhalb der EU weiter stärken und die Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden (NCAs) fortsetzen. Dies betrifft unter anderem die Aufsicht über Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASPs) nach MiCAR.

Effizientere europäische Finanzmärkte

Nach der für 2027 erwarteten endgültigen Einigung der EU-Gesetzgeber über das MISP beabsichtigt die ESMA, sich auf die daraus resultierenden Änderungen ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten vorzubereiten. Parallel dazu sollen weitere zentrale Vorhaben der SIU umgesetzt werden, darunter der European Single Access Point (ESAP) und der Übergang auf einen T+1-Abwicklungszyklus.

Im Bereich des Anlegerschutzes zielt die ESMA darauf ab, die Umsetzung der Retail Investment Strategy (RIS) zu unterstützen und sich weiterhin für klare und leicht zugängliche Informationen für Anleger:innen einzusetzen. Die Umsetzung der zuletzt vereinbarten Gesetzgebungsvorhaben wird 2027 weiterhin erhebliche Ressourcen der ESMA beanspruchen, insbesondere durch Arbeiten auf Level 2 und Level 3. Vorbehaltlich der Finalisierung und des zeitlichen Inkrafttretens der entsprechenden Rechtsakte soll die ESMA erste wesentliche Maßnahmen im Rahmen der RIS umsetzen. Dazu zählen insbesondere technische Beratung für die EU-Kommission sowie technische Standards zu Anlegerschutzthemen wie Offenlegungspflichten sowie Kosten und Gebühren.

Auch im Bereich Sustainable Finance wird die ESMA Marktteilnehmer und nationale Behörden beim Übergang zu einem vereinfachten Regelwerk begleiten. Dies betrifft insbesondere den überarbeiteten Rahmen der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) sowie die durch das Omnibus-Paket eingeführten Änderungen an der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und der EU-Taxonomie.

Die vier zentralen Vereinfachungsinitiativen der ESMA zur Transaktionsberichterstattung, Fondsberichterstattung, zum „Retail Investor Journey“ sowie zur risikobasierten Aufsicht sollen 2027 in eine neue Phase eintreten. Ziel ist es, unnötigen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, die Nutzbarkeit regulatorischer Daten zu verbessern und die Aufsicht effizienter zu gestalten. In diesem Zusammenhang hat die ESMA zeitgleich ihren Simplification and Burden Reduction (SBR)-Bericht (siehe auch SBR-Factsheet) veröffentlicht, der einen Überblick über die im Jahr 2026 gesetzten sowie die für 2027 geplanten Maßnahmen zur Vereinfachung und Verringerung regulatorischer Belastungen bietet.

Darüber hinaus wird die ESMA die Umsetzung wesentlicher EU-Finanzmarktregulierungen durch die Ausarbeitung technischer Standards und fachlicher Stellungnahmen weiter unterstützen.

Daten und technologische Innovation

Ein weiterer Schwerpunkt des Arbeitsprogramms liegt auf dem Ausbau der Daten- und Technologiekapazitäten. Die ESMA wird ihre Datenplattform weiterentwickeln und KI-basierte Instrumente zur Unterstützung der Aufsicht einsetzen. Gleichzeitig sollen die Cybersicherheitskapazitäten gestärkt und die Arbeiten zu Kryptowerten sowie zu den Auswirkungen künstlicher Intelligenz auf die Finanzmärkte fortgeführt werden.

Auch die Tokenisierung soll einen Schwerpunkt für 2027 darstellen. Die ESMA wird ihre Arbeiten zu den damit verbundenen Chancen für die europäischen Kapitalmärkte weiter ausbauen.

Spar und Investitionsunion (SIU) – Jahresbericht des Financial Services Committee

Die Fortschritte der Spar- und Investitionsunion (SIU) werden durch die Europäische Kommission für die europäische Ebene abgebildet. Das Financial Services Committee (FSC) konzentriert sich in seinem SIU-Jahresbericht auf die Fortschritte der EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Spar- und Investitionsunion (SIU) bzw. der früheren Kapitalmarktunion (CMU).

Link: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14098-2026-INIT/en/pdf

Im Mittelpunkt des Berichts des FSC stehen 2026 die Bereiche zusätzliche Altersvorsorge (Pensions) sowie Spar- und Investmentkonten (Savings and Investment Accounts, SIAs). Die die Mitgliedstaaten haben bei der Weiterentwicklung der SIU Fortschritte erzielt. Viele Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zur Stärkung privater und betrieblicher Pensionsvorsorge, zur Einführung bzw. Verbesserung von Pensionsinformations- und Tracking-Systemen sowie zur Förderung der Finanzbildung gesetzt. Gleichzeitig nimmt die Zahl nationaler Spar- und Investmentkonten zu, die Kleinanleger stärker an den Kapitalmärkten beteiligen sollen. Der Bericht zeigt jedoch weiterhin erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei Steueranreizen, Datenverfügbarkeit, Digitalisierung und Kapitalmarktintegration. Insgesamt unterstreicht der Bericht die positive Dynamik, sieht jedoch weiteren Handlungsbedarf zur stärkeren Mobilisierung privater Ersparnisse für Investitionen und zur Vertiefung der europäischen Kapitalmärkte.

Zu dem Punkt „Pensions“ wird festgehalten, dass von Österreich keine neuen Maßnahmen im Berichtszeitraum gemeldet wurden. Jedoch kündigte Österreich Reformen an, die sowohl die gesetzliche als auch die betriebliche Altersvorsorge umfassen sollen wie beispielsweise die Möglichkeit, Abfertigungsansprüche in Pensionsfonds zu übertragen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Kostentransparenz. Österreich verfügt derzeit weder über ein nationales SIA-Modell noch über konkrete Einführungspläne.

Neuer EU-Verbriefungsrahmen – Update Trilogverhandlungen

Am 17. Juni 2025 hat die Europäische Kommission einen Legislativvorschlag zur Reform des EU-Verbriefungsrahmens veröffentlicht. Die Überprüfung ist die erste legislative Maßnahme im Rahmen der Strategie für eine Spar- und Investitionsunion (SIU). Die Überarbeitung erfolgt in Form gezielter Änderungen der EU-Kapitaladäquanzverordnung und der Verbriefungsverordnung. Ziel ist eine vereinfachte und zweckgerechte Gestaltung, um Investitionen in die Realwirtschaft zu fördern und so Wachstum, Innovation und Beschäftigung in der EU zu stärken.

MISP - Update Trilogverhandlungen

Die EU-Kommission hat am 4. Dezember 2025 ein Maßnahmenpaket zur Finanzmarktintegration und -aufsicht (MISP) veröffentlicht, welches zentraler Bestandteil der Spar- und Investitionsunion ist. Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen ist es, bestehende Hindernisse im Finanzmarkt zu beseitigen und das Potenzial des EU-Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen voll auszuschöpfen. Unter anderem sollen direkte Aufsichtsbefugnisse über bestimmte Handelsplätze, zentrale Gegenparteien (CCPs), Zentralverwahrer (CSDs) und alle Krypto-Asset-Dienstleister (CASPs) auf die ESMA übertragen werden.

Nachdem Anfang September die Arbeiten zum MISP durch die Finanzattachés der EU-Mitgliedstaaten fortgesetzt wurden, hat die irische Ratspräsidentschaft Anfang Oktober den Mitgliedstaaten einen konsolidierten Kompromisstext zum MISP vorgelegt. Der Rat hat nun seine allgemeine Ausrichtung zum MISP erreicht.

Gemäß dem vom Rat vereinbarten Standpunkt würde die Aufsicht über die bedeutendsten grenzüberschreitenden Handelsplätze sowie über die bedeutendsten Nachhandelsstellen wie Zentralverwahrer (CSDs) und zentrale Gegenparteien (CCPs) von den nationalen Behörden auf die ESMA übertragen. Dies soll eine einheitlichere Aufsicht über die Marktbetreiber gewährleisten, die als besonders wichtig für die Wirtschaft der EU angesehen werden, und gleichzeitig das Vertrauen in den Markt stärken.

Der Ansatz des Rates zielt darauf ab, einen praktikablen und soliden Rahmen für die Beaufsichtigung dieser Einrichtungen zu schaffen. Daher präzisiert der vereinbarte Text die Kriterien, nach denen diese Marktbetreiber der Aufsicht durch die ESMA unterliegen. Für Handelsplätze sieht der Standpunkt des Rates ein Überprüfungsverfahren vor, das die Kommission verpflichtet, nach zwei Jahren zu beurteilen, ob diese Kriterien angesichts der Marktentwicklungen weiterhin angemessen sind.

Entsprechend dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission führt der Text einen neuen Rahmen für paneuropäische Marktbetreiber (PEMO) ein. Der PEMO-Status ermöglicht es Handelsplätzen, die die Kriterien für eine direkte Beaufsichtigung nicht erfüllen, auf freiwilliger Basis mehrere Handelsplätze in der gesamten EU unter einer einzigen Lizenz zu betreiben, wobei sie direkt von der ESMA beaufsichtigt werden. Der Verhandlungstext des Rates präzisiert und erweitert zudem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des PEMO-Rahmens.

Um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, würden nur die bedeutendsten grenzüberschreitenden Krypto-Asset-Dienstleister (CASPs) sofort unter die Aufsicht fallen.

EU-Kommission: Überprüfung der MiCA-Verordnung

Die EU-Kommission hat im Mai 2026 eine gezielte Konsultation zur Überprüfung der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) veröffentlicht. Diese Konsultation soll die EU-Kommission dabei unterstützen, zu beurteilen, ob die MiCAR angesichts der ersten Umsetzungserfahrungen sowie der Markt- und politischen Entwicklungen seit ihrem Inkrafttreten weiterhin zweckmäßig ist. Darüber hinaus soll sie dazu beitragen, den Bericht über die Anwendung der MiCAR und die jüngsten Entwicklungen auf den Märkten für Krypto-Assets zu erstellen.

Die EBA und die ESMA haben kürzlich ihre Stellungnahmen mit Empfehlungen zur Überarbeitung der MiCAR veröffentlicht, mit dem Ziel, den bestehenden Rechtsrahmen zu vereinfachen, den Anlegerschutz zu stärken und neue Geschäftsmodelle angemessen zu berücksichtigen.

EBA – Stellungnahme

Die EBA hat kürzlich ihre Stellungnahme zur gezielten Konsultation der EU-Kommission zur Überprüfung der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) veröffentlicht. Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung des Kryptomarktes und neuer Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle empfiehlt die EBA, im Rahmen der MiCAR-Überprüfung insbesondere folgende Themen zu adressieren.

Multi-Emittenten-Stablecoin-Modelle: Die bestehenden MiCAR-Anforderungen für Emittenten von Asset-referenced Token (ART) und E-Money-Token (EMT) werden von der EBA grundsätzlich als angemessen erachtet. Bei Multi-Emittenten-Modellen mit Drittstaatenbezug sieht die Behörde aufgrund der damit verbundenen erheblichen Risiken jedoch Bedarf für eine Stärkung des regulatorischen Rahmens. Darüber hinaus sollen die Anforderungen an die Reserven der Emittenten, insbesondere hinsichtlich des als Einlagen zu haltenden Mindestanteils, überprüft werden.

Klassifizierung von Kryptowerten: Nach Einschätzung der EBA führt die Abgrenzung und Klassifizierung von Kryptowerten unter MiCAR in der Praxis zu Unsicherheiten sowie vermeidbaren Kosten und Verzögerungen bei der Markteinführung neuer Produkte. Die EBA empfiehlt daher Klarstellungen zum Anwendungsbereich und zu den Begriffsbestimmungen der MiCAR, um eine einheitlichere Anwendung zu fördern und Innovation sowie Wettbewerbsfähigkeit im EU-Markt zu unterstützen.

Krypto-Asset-Lending und DeFi : Angesichts möglicher Risiken für Verbraucher:innen spricht sich die EBA dafür aus, eine Regulierung der Kreditvergabe im Bereich der Kryptowerte zu prüfen. Dies soll auch Fälle umfassen, in denen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP) den Zugang zu dezentralen Kreditvergabeprotokollen (DeFi) vermitteln.

Meldewesen und Aufsicht: Schließlich empfiehlt die EBA eine Überprüfung der Meldeanforderungen für Emittenten und CASPs, um eine wirksame Aufsicht und Risikoüberwachung sicherzustellen.

ESMA – Stellungnahme

Nachdem die EBA ihre Stellungnahme zur Konsultation der EU-Kommission veröffentlicht hat (siehe unten), hat nun auch die ESMA der EU-Kommission ihre Empfehlungen zur Überarbeitung der MiCA-Verordnung vorgelegt. Ziel der Empfehlungen ist es, den bestehenden Rechtsrahmen zu vereinfachen, den Anlegerschutz zu stärken und neue Geschäftsmodelle (wie etwa decentralised finance, staking, lending and borrowing) angemessen zu berücksichtigen.

Link: ESMA calls for changes to make MiCA clearer, safer and ready for emerging services

Verbesserung des Anlegerschutzes: Im Bereich des Anlegerschutzes schlägt die ESMA insbesondere strengere Vorgaben für die Vermarktung von Kryptowerten vor, insbesondere wenn diese durch Influencer oder andere Dritte beworben werden. Darüber hinaus sollen die Transparenz hinsichtlich der Kosten erhöht sowie angemessene Anforderungen für Staking-, Lending- und Borrowing-Dienstleistungen eingeführt werden. Es werden insbesondere erweiterte Offenlegungspflichten zu Kosten, Risiken, Erträgen, Sicherheitenstrukturen und möglichen Verlusten angeregt, um Anlegern eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu bieten.

Verstärkung der Aufsicht: Zur Stärkung der Aufsicht empfiehlt die ESMA eine Ausweitung der aufsichtsrechtlichen Befugnisse, um Risiken durch unerlaubte Dienstleistungen, Online-Betrug und nicht MiCAR-konforme Stablecoins wirksamer begegnen zu können. Dies umfasst insbesondere verbesserte Möglichkeiten zur Identifizierung, Sperrung und Deaktivierung betrügerischer Webseiten sowie zum Einfrieren von Kryptowerten bei Verdacht auf Marktmissbrauch oder Terrorismusfinanzierung. Darüber hinaus sollen die Befugnisse gegenüber Drittstaatenunternehmen erweitert werden, die EU-Anleger ohne entsprechende MiCAR-Zulassung ansprechen. Ferner wird vorgeschlagen, ausdrücklich zu untersagen, dass regulierte Kryptodienstleister Leistungen im Zusammenhang mit nicht MiCAR-konformen Stablecoins anbieten.

Entwicklung iZm DeFi: Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung von DeFi-Anwendungen und Stablecoins spricht sich die ESMA für klarere Kriterien zur Beurteilung tatsächlich dezentraler Tätigkeiten aus. Zudem wird die Einführung einer neuen regulierten Kryptodienstleistungskategorie vorgeschlagen, die Unternehmen den rechtssicheren Zugang zu DeFi-Protokollen ermöglichen soll.

Verbesserung der Klassifizierung von Kryptowerten: Zur Verbesserung der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Aufsichtspraxis innerhalb der EU empfiehlt die ESMA ferner detailliertere Regelungen zur Klassifizierung von Kryptowerten, einschließlich neuer Produktformen wie hybrider Token. Ergänzend soll die ESMA die Befugnis erhalten, verbindliche Stellungnahmen zur Einordnung von Token abzugeben, um eine konsistente Behandlung innerhalb des Binnenmarktes sicherzustellen.

Vereinfachung und Entlastung: Im Sinne der europäischen Bemühungen um Bürokratieabbau und Vereinfachung regt die ESMA zudem an, bestehende Verfahren zu verschlanken. Dies betrifft insbesondere die Notifizierungsverfahren für Kryptowerte-Whitepaper, die Vermeidung mehrfacher Zulassungsanforderungen für bereits regulierte Unternehmen sowie eine bessere Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen.

Über die aktuelle MiCAR-Überprüfung hinaus weist die ESMA schließlich auf die Notwendigkeit eines kohärenten Rechtsrahmens für tokenisierte Wertpapiere und On-Chain-Abwicklungssysteme hin. Ein solcher Rahmen soll die Entwicklung eines integrierten europäischen tokenisierten Kapitalmarktes fördern und grenzüberschreitende Aktivitäten erleichtern.

AMLA – Stellungnahme

Die AMLA legt in ihrer Stellungnahme Prioritäten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fest und identifiziert unter Berücksichtigung des Rechtsrahmens aus der Perspektive der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Bereiche, in denen gezielte Änderungen oder Klarstellungen dazu beitragen könnten, Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksamer zu bekämpfen und eine einheitliche Aufsicht in der gesamten Union zu erzielen.

Link: AMLA identifies AML/CFT priorities for the review of MiCA

Die Stellungnahme der AMLA konzentriert sich auf fünf Bereiche:

  • Staking, Kreditvergabe und Kreditaufnahme – Die AMLA schlägt der Kommission vor, zu prüfen, ob diese Aktivitäten unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den regulatorischen Rahmen einbezogen werden sollten.
  • DeFi-Konstrukte – Die AMLA regt an, eine klare rechtliche Definition und gemeinsame Kriterien zur Feststellung der Person, die die tatsächliche Kontrolle ausübt, in Betracht zu ziehen.
  • Nicht zugelassene Stablecoins – Die AMLA befürwortet einen einheitlichen EU-weiten Ansatz, der Rechtsunsicherheit beseitigt.
  • Bestimmte Emittenten von vermögensgebundenen Token, die im Rahmen der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung nicht als verpflichtete Unternehmen gelten — Die AMLA schlägt vor, diese Zusammenhänge zu überprüfen, einschließlich der Frage, ob bestimmte Token-Emittenten unter die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fallen sollten.
  • Grenzüberschreitende Beaufsichtigung von Dienstleistern — Die AMLA sieht Spielraum für klarere Informationspflichten, um eine wirksame Aufsicht zu unterstützen.

ESMA – Aufsichtsrechtliche Erwartungen hinsichtlich Krypto-Dienstleistungen iZm mit ARTs und EMTs

Die ESMA hat kürzlich eine Stellungnahme veröffentlicht, in der sie ihre aufsichtsrechtlichen Erwartungen hinsichtlich Krypto-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Asset-referenced Token (ART) und E-Money-Token (EMT), auch als Stablecoins bezeichnet, präzisiert. Dies betrifft insbesondere Token, die nicht den Anforderungen der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) entsprechen. Nach MiCAR zugelassene Krypto-Dienstleister (Crypto-Asset Service Providers – CASPs) sollen die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit nicht MiCAR-konformen Stablecoins für Kundinnen und Kunden in der EU einstellen.

Dies gilt für das gesamte Spektrum der von MiCAR erfassten Krypto-Dienstleistungen, einschließlich des Betriebs von Handelsplattformen, des Umtauschs von Kryptowerten, der Ausführung und Übermittlung von Aufträgen, der Platzierung von Kryptowerten, der Anlageberatung, der Übertragung von Kryptowerten, der Verwahrung und Verwaltung sowie des Portfoliomanagements – unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen einzeln oder kombiniert erbracht werden.

Die ESMA fordert die nationalen zuständigen Behörden (NCAs) auf, sicherzustellen, dass Marktteilnehmer weder den Zugang zu nicht MiCAR-konformen Stablecoins aufrechterhalten oder neu schaffen noch diesen über ihre Dienstleistungen erleichtern. Darüber hinaus sollen die NCAs darauf achten, dass CASPs geeignete technische, vertragliche und organisatorische Maßnahmen implementieren, um die Verfügbarkeit solcher Token in der EU zu verhindern. Dies umfasst insbesondere Vorkehrungen, die verhindern, dass Kundinnen und Kunden diese Token erwerben oder bestehende Positionen weiter ausbauen.

Nächste Schritte: Die NCAs sollen den unverzüglichen Abbau beziehungsweise die Bereinigung noch bestehender Altbestände oder Exponierungen verlangen, sofern solche festgestellt werden. Dies soll spätestens innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Stellungnahme erfolgen. Eine Fortführung entsprechender Dienstleistungen soll ausschließlich unter strengen Voraussetzungen erfolgen. 

Recht, Regulierung und Steuern

AMLA - Anti Money Laundering Authority

Finalisierung dreier Key Standards für den privaten Sektor: RTS zu CDD, Geschäftsbeziehungen und konzernweiten Anforderungen

Die AMLA hat Anfang Oktober drei Key Standards finalisiert. In diesen drei regulatorischen technischen Standards (RTS) werden die wichtigsten Maßnahmen festgelegt, die Unternehmen und Fachkräfte anwenden müssen, um Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verringern. Die Standards, die auf der Grundlage umfangreicher Beiträge von Interessengruppen ausgearbeitet wurden, bieten dem privaten Sektor einen gemeinsamen Rahmen für die Erfüllung dieser Anforderungen und stellen laut AMLA einen Meilenstein auf dem Weg zu einem klaren und einheitlichen Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) für die EU dar.

Link: Press Release: AMLA finalises key standards for the private sector

Zu den drei finalisierten RTS zählen (siehe auch anbei unsere Stellungnahmen hierzu):

  • RTS zu CDD gem. Art 28 Abs 1 AMLR
  • RTS über Geschäftsbeziehungen gem. Art 19 Abs 9 AMLR
  • RTS zu konzernweiten Anforderungen gem. Art 16 Abs 4 und 17 Abs 3 AMLR
Näheres zu den RTS

Diese drei RTS sollen für mehr Klarheit und Einheitlichkeit für die Privatwirtschaft sorgen. Die drei Standards decken jeweils einen bestimmten Bereich der AML/CFT-Anforderungen für den privaten Sektor ab:

  • Kundenüberprüfung (CDD): Die Informationen, die Unternehmen und Berufstätige erheben und überprüfen müssen, einschließlich verhältnismäßiger Maßnahmen für Situationen mit geringerem Risiko, der Überprüfung ohne persönlichen Kontakt, der elektronischen Identifizierung sowie der Überprüfung politisch exponierter Personen (PEPs), ihrer Familienangehörigen und enger Vertrauter.
  • Geschäftsbeziehungen und Gelegenheitsgeschäfte: Wie Unternehmen und Freiberufler zwischen beiden unterscheiden sollten und wie verbundene Transaktionen identifiziert werden können, damit die Schwellenwerte für die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden einheitlich angewendet werden.
  • Konzernweite Regelungen: Mindestanforderungen für wirksame konzernweite AML/CFT-Regelungen, einschließlich Governance, Risikomanagement, interner Kontrollen und sicherem Informationsaustausch.

Zusammen geben diese Maßnahmen den verpflichteten Unternehmen und Aufsichtsbehörden klarere Vorgaben dazu, wie die neuen Vorschriften anzuwenden sind. Sie zielen darauf ab, die AML/CFT-Kontrollen zu stärken und die Prävention und Aufdeckung von Finanzkriminalität zu verbessern, wobei sie weiterhin verhältnismäßig und risikobasiert bleiben.

Die Standards wurden in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden entwickelt und stützen sich auf Rückmeldungen einer breiten Palette von Interessengruppen, die im Rahmen schriftlicher Konsultationen und Anhörungen eingeholt wurden. Der endgültige Entwurf der Standards wurde nun der Europäischen Kommission vorgelegt.

Nächste Schritte

Nach ihrer Verabschiedung und Veröffentlichung im Amtsblatt der EU sollen sie sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten gelten. Für Fußballagenten und Profifußballvereine gelten sie ab dem 10. Juli 2029.

Call for expression of interest zu vereinfachten Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden

Die AMLA lädt Vertreter von verpflichteten Unternehmen, Branchenverbände und andere repräsentative Gremien aus dem Finanz- und Nichtfinanzsektor ein, ihr Interesse an der Teilnahme an branchenbezogenen Roundtable zur Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden zu bekunden. Die gesammelten Rückmeldungen fließen in den Entwurf von Leitlinien ein, die eine klare, wirksame und verhältnismäßige Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden unterstützen sollen.

Die Interessenbekundungen an den branchenbezogenen Roundtables können bis zum 18. Oktober 2026 erfolgen.

Näheres zu den Roundtables

Die Roundtables sind Teil des laufenden Austauschs der AMLA mit einem breiten Spektrum von Interessengruppen, der sicherstellen soll, dass die neuen Vorschriften verhältnismäßig, risikobasiert und in der Praxis umsetzbar sind. Sie bringen Interessengruppen zusammen, um die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Situationen mit geringerem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erörtern und relevante Branchenerfahrungen und -praktiken auszutauschen. Die Diskussionen werden in die nächsten Schritte bei der Ausarbeitung des Entwurfs der Leitlinien einfließen und die Arbeit der AMLA im Hinblick auf einen einheitlichen und robusten Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) in der EU unterstützen.

Die Treffen sollen zwischen dem 9. November und dem 2. Dezember 2026 in Frankfurt am Main als Präsenzveranstaltungen stattfinden. Die AMLA begrüßt insbesondere Interessenbekundungen von Vertretern des Nichtfinanzsektors sowie von Branchen, die bei der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind.

Die Roundtables stellen keine öffentliche Konsultation dar. Eine formelle öffentliche Konsultation zum Entwurf der Leitlinien wird zu einem späteren Zeitpunkt folgen.

EU-Sanktionen – Russland: Rat der EU beschließt zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen

Als Reaktion auf die anhaltende und eskalierende Aggression Russlands gegen die Ukraine und insbesondere auf dessen jüngste brutale Militäroperation, die gezielt auf zivile Infrastruktur abzielt und der Zivilbevölkerung schweres Leid zufügt, hat der Rat am 12. Oktober 2026 zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen 1.569 Personen und Organisationen aus dem russischen Militär- und Industriekomplex beschlossen. Die vereinbarten Listen umfassen 826 russische Unternehmen und 743 Personen, die als Geschäftsführer dieser Unternehmen fungieren.

Link: Russia’s war of aggression against Ukraine: EU agrees largest-ever package of listings targeting almost 1600 individuals and entities in Russia’s military-industrial complex - Consilium

Dies ist die bislang umfangreichste Liste von Einträgen, auf die sich die EU jemals geeinigt hat, und damit steigt die Gesamtzahl der Listungen im Rahmen des Sanktionsregimes zur Unterstützung der territorialen Integrität der Ukraine auf fast 4.600. Das Maßnahmenpaket zielt speziell auf mittelständische Zulieferer ab, die den „Kern“ der russischen Rüstungsindustrie bilden, einen Jahresumsatz von mindestens 20 Milliarden Euro erwirtschaften und mehr als 250.000 Menschen beschäftigen.

Bei den gelisteten Unternehmen handelt es sich um Lieferanten von Schlüsselkomponenten für einige der modernsten Waffensysteme Russlands, darunter Raketen, Drohnen und Flugzeuge. Zu diesen Schlüsselkomponenten zählen insbesondere: Elektronik, einschließlich Halbleiter, Mikroschaltungen und Computer; Kommunikationsausrüstung, einschließlich Radargeräte, Antennen und Sende-Empfangsgeräte; Luftfahrt-, Satelliten- und Raketensysteme; Sprengstoffe und Munition sowie Optik- und Navigationssysteme.

Die Listungen erfolgten im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der EU, die sich gegen Handlungen richten, die die territoriale Integrität, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Die unter diesem Sanktionsregime gelisteten Personen unterliegen einem Einfrieren ihrer Vermögenswerte, und die direkte oder indirekte Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an sie oder zu ihren Gunsten ist verboten. Darüber hinaus gilt für die gelisteten natürlichen Personen ein Reiseverbot in die EU.

Die Rechtsakte treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG

Der Gesetzesentwurf soll zentrale Bestimmungen der 6. Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640 umsetzen und die Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1624 schaffen. Mit dem Gesetzesentwurf werden jene Regelungen der 6. Geldwäscherichtlinie umgesetzt, die das Register der wirtschaftlichen Eigentümer betreffen und bereits mit dem 10. Juli 2026 oder aufgrund technischer Anforderungen frühzeitig umzusetzen sind. Die übrigen Bestimmungen folgen in weiteren Bundes- und Landesgesetzen.

Nach dem Beschluss im Finanzausschuss am 29. September 2026, hat am 14. Oktober 2026 nun auch der Nationalrat die WiEReG-Novelle beschlossen.

Zukunftsdepot – Status Quo

Seit der Ankündigung im August diesen Jahres gab es zahlreiche Diskussionen zum Zukunftsdepot, ein Gesetzesentwurf liegt zum aktuellen Zeitpunkt jedoch noch nicht vor.

Fest steht der Startbonus in Höhe von € 500,- pro (ab 2027) neugeborenem Kind bei Eröffnung eines Zukunftsdepots sowie die steuerfreie Entnahme der Kapitalerträge zum 18. Geburtstag. Geplant ist aus aktueller Sicht ein (legistischer) Start ab 1. Jänner 2027.

Zielführend wäre jedenfalls eine Bereinigung des Mündelsicherheitsbegriffs (§§ 215ff ABGB) im Rahmen der legistischen Umsetzung des Zukunftsdepots [ Vgl. ÖBA (2023), Dr. Joachim Pierer, Reformbedarf bei der mündelsicheren Vermögensanlage, Heft 4, 255].

Eine Online-Umfrage von Peter Hajek im Auftrag des Aktienforums (September 2026, 500 Befragte) unterstreicht die parteiübergreifende Zustimmung – nicht nur zum Zukunftsdepot, sondern generell zur stärkeren Orientierung und Unterstützung von Investitionen am Kapitalmarkt: das staatliche Startgeld von € 500 befürworten 70 % der SPÖ- und 61 % der ÖVP-Wähler:innen, und eine steuerliche Begünstigung der privaten Pensionsvorsorge wünschen sich mit rund 80 bis 90 % Zustimmung Anhänger:innen aller drei Koalitionsparteien.

ESAs mahnen zu Wachsamkeit bei externen Abhängigkeiten, Cyberrisiken und Private-Credit-Risiken

Die drei europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA – gemeinsam die ESAs) haben am 23. September 2026 im Rahmen ihres Herbst-2026-Risikoupdates des Joint Committee externe Abhängigkeiten, neue Technologien und Private Credit als zentrale Vulnerabilitäten für das EU-Finanzsystem identifiziert. Die Kernergebnisse wurden bereits am 10. September 2026 im Financial Stability Table des Wirtschafts- und Finanzausschusses (FST-EFC) präsentiert.

Generelle Einschätzung: Das EU-Finanzsystem hat sich trotz eines volatilen Umfelds (geopolitische Spannungen, schwankende Energiepreise, anhaltende Crypto-Asset-Volatilität) widerstandsfähig gezeigt – EU-Aktien erreichten trotz der Nahost-Spannungen Rekordstände, Anleiherenditen stiegen bei nur begrenzter Spread-Ausweitung. Investmentfonds blieben resilient, die Fundamentaldaten von Versicherungen und Pensionskassen blieben stark, europäische Banken verzeichneten weiterhin hohe Profitabilität und Kapitalquoten bei niedrigem NPL-Niveau – wenngleich eine Verschlechterung der Asset-Qualität bei Gewerbeimmobilien- und KMU-Portfolios erwartet wird.

Externe Abhängigkeiten: Der EU-Finanzsektor weist erhebliche Abhängigkeiten von Nicht-EU-Ländern auf – Investmentfonds (insbesondere Aktien-UCITS und alternative Fonds) sind stark in den USA exponiert, Anleihefonds breiter diversifiziert. Im Bankensektor verschärfen geopolitische Spannungen die Unsicherheit: Direkte Exposures in betroffene Regionen bleiben zwar begrenzt, indirekte Effekte könnten aber Kreditnehmer und Refinanzierungsbedingungen belasten; zudem bestehen Refinanzierungslücken in bestimmten Nicht-EU-Währungen (vor allem USD, GBP, CHF). Besonders hervorgehoben wird die anhaltend starke Abhängigkeit von Nicht-EU-IKT-Dienstleistern sowie von außereuropäischen Anbietern bei Clearing, Repo-Geschäft und Ratings.

Cyber- und KI-Risiken: Diese externen Abhängigkeiten erhöhen die Verwundbarkeit gegenüber Cyberangriffen, insbesondere durch die Konzentration auf wenige Nicht-EWR-IKT-Anbieter. Die rasante Entwicklung leistungsfähiger KI-Systeme könnte Cyberangriffe schlagkräftiger und schwerer eindämmbar machen; auch Quantencomputing wird als aufkommendes Risiko genannt, das bestehende Kryptografiesysteme zur Absicherung von Kommunikation, Transaktionen und Blockchains untergraben könnte.

Private Credit: Der EU-Markt bleibt im globalen Vergleich klein, mit begrenzten Gesamtexposures bei Banken und Versicherungen. Dennoch bestehen Schwachstellen durch zunehmende Komplexität, geringe Transparenz und wachsende Verflechtung mit dem übrigen Finanzsystem – u. a. seltene und möglicherweise ungenaue Kreditbewertungen, hohes Kreditrisiko, Unsicherheit über den Verschuldungsgrad entlang der Wertschöpfungskette sowie Datenlücken. Liquiditätsinkongruenzen in Private-Credit-Fonds könnten Rückgabedruck verstärken und über Refinanzierung und gemeinsame Exposures auf Banken überschwappen.

Angesichts der anhaltenden geopolitischen Risiken ruft der Joint Committee der ESAs Aufsichtsbehörden und Marktteilnehmer zu verstärkter Widerstandsfähigkeit sowie proaktivem Monitoring und Management der Risiken aus externen Abhängigkeiten, Private Credit und Künstlicher Intelligenz auf. Konkret fordern die ESAs:

  • gestärkte Krisenvorsorge (Crisis Preparedness)
  • engere Koordination im Abwicklungsbereich (Resolution Coordination)
  • eine wirksamere und anpassungsfähigere Regulierung
  • aktive Steuerung von Exposures gegenüber Nicht-EWR-Entitäten, mit besonderem Augenmerk auf Private-Credit-bezogene Engagements
  • laufende Beobachtung von Abhängigkeiten von Nicht-EU/EWR-Dienstleistern, insbesondere im IKT-Bereich
  • gestärkte Vorsorge gegenüber Risiken aus der raschen Entwicklung von KI und Quantencomputing

Konsultation zum Recht auf Vergessenwerden

Im Rahmen der Konsultation werden Meinungen und Fakten dazu eingeholt, wie das Recht auf Vergessenwerden in allen EU-Mitgliedstaaten wirksam umgesetzt werden kann, damit eine frühere Krebsdiagnose nach Ablauf einer bestimmten Frist bei der Festlegung von Preisen oder Zugangsbedingungen für bestimmte Finanzdienstleistungen nicht mehr berücksichtigt wird.

Die Konsultation läuft bis zum 27. Oktober 2026.

Link zur Konsultation: https://aeur.eu/f/np9

BMLUK: Dürre-Hilfspaket 2026 – Zinsenzuschüsse für Betriebsmittelkredite und zusätzliche Stundungen von Agrarinvestitions- und Konsolidierungskrediten in Umsetzung

Das BMLUK hat am 28. September 2026 eine Information zur Umsetzung weiterer Teile des Dürre-Hilfspakets 2026 veröffentlicht. Das Gesamtpaket umfasst € 240 Mio. zur Entlastung der von der Dürre betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe.

Dürregeschädigten Betrieben wird ein Zinsenzuschuss für Betriebsmittelkredite (u. a. Futtermittel, Saatgut, Düngemittel) gewährt, wenn der Darlehensvertrag mit einem in Österreich niedergelassenen Kreditinstitut abgeschlossen wird. Die Darlehenshöhe beträgt € 5.000 bis 75.000 bei einer Laufzeit von ein bis drei Jahren; der Zuschuss beläuft sich auf 2,75 % für dürreversicherte bzw. 2,5 % für nicht dürreversicherte Betriebe. Einreichung bis 31. März 2027, rückwirkende Gewährung ab 1. Juli 2026.

Zusätzlich können zwei weitere außerordentliche Ratenstundungen bei bestehenden Agrarinvestitions- und Konsolidierungskrediten beantragt sowie die Kreditlaufzeit um maximal ein Jahr verlängert werden. Für beide Maßnahmen stehen jeweils bis zu € 25 Mio. zur Verfügung, finanziert je zur Hälfte aus Mitteln von Bund und Ländern.

FMSG: Neubesetzung des Gremiums

Im Rahmen des 65. Ministerrats am 7. Oktober 2026 wurden mittels Ministerratsvortrag (65/18) neue Mitglieder des Finanzmarktstabilitätsgremiums bestellt.

Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Vortrag an den Ministerrat (GZ 2026-0.629.593) zur Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) vorgelegt. Auf Vorschlag des Finanzministers hat die Bundesregierung folgende Personen für die Funktionsperiode vom 7. Oktober 2026 bis zum 6. Oktober 2029 bestellt:

Mitglieder Ersatzmitglieder
Dr. Nadine Wiedermann-Ondrej (BMF, Vorsitzende) SC Mag. Harald Waiglein (BMF)
DDr. Gunter Mayr (BMF, Vorsitzender-Stv.) Mag. Paul Rzepa-Stark (BMF)
  Dr. Oliver Schütz (FMA)
  Priv.-Doz. Mag. Dr. Markus Schwaiger (OeNB)
Univ.Prof. Dr. Christoph Badelt (Fiskalrat) Barbara Herbolzheimer LL.M (Fiskalrat)
Prof. (FH) Dr. Elisabeth Springler (Fiskalrat) Priv.-Doz. Dr. Philipp Heimberger (Fiskalrat)

 

Die erste Sitzung des neu bestellten Gremiums (51. FMSG-Sitzung) findet voraussichtlich am 16.12.2026 statt.

UWG-Novelle – Verschärfte Anforderungen an Umwelt- und Klimawerbung in Kraft

Mit 27. September 2026 sind die neuen Anforderungen an Umwelt- und Klimawerbung gemäß der am 28. Juli 2026 veröffentlichten Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Damit wurde die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“, EmpCo) zur Bekämpfung von Greenwashing und irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen umgesetzt.

Die neuen Bestimmungen sehen insbesondere strengere Anforderungen an allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“ oder „ökologisch“ vor. Diese sind nur noch zulässig, wenn sie durch anerkannte hervorragende Umweltleistungen belegt werden können. Konkrete und überprüfbare Umweltaussagen bleiben hingegen auch ohne entsprechendes Umweltzeichen zulässig. Darüber hinaus müssen Aussagen über künftige Umweltleistungen, etwa Klimaneutralitätsziele, auf einem öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen beruhen. Gesetzlich vorgeschriebene Nachhaltigkeitsinformationen, beispielsweise nach der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR), sind von den neuen Anforderungen an werbliche Umweltaussagen ausgenommen.

Die Europäische Kommission hat zur Unterstützung bei der Anwendung der neuen Bestimmungen ein Q&A zur EmpCo-Richtlinie veröffentlicht.

Nachhaltigkeitsberichterstattung – Überarbeitete ESRS und VSME im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sowie die Standards für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung (VSME) wurden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Damit wurde ein weiterer wichtiger Schritt zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen des EU-Omnibus-I-Pakets abgeschlossen.

Die überarbeiteten ESRS sehen insbesondere eine deutliche Reduktion der Datenpunkte und Offenlegungspflichten gegenüber den bisherigen Standards vor. Sie sollen den Berichtsaufwand für Unternehmen verringern und die praktische Anwendung erleichtern. Die verpflichtende Anwendung ist für Geschäftsjahre vorgesehen, die am oder nach dem 1. Jänner 2027 beginnen. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung für das Geschäftsjahr 2026 ist möglich.

Mit der Veröffentlichung der delegierten Rechtsakte besteht nunmehr größere Rechtssicherheit für die künftige Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Weiterführende Informationen:

Widerrufsbutton (Umsetzung der RL 2023/2673 über Fernabsatz von Finanzdienstleistungen)

Mit dem Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) wurde die Richtlinie (EU) 2023/2673 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen in österreichisches Recht umgesetzt. Die darin vorgesehene Verpflichtung zur Einrichtung einer elektronischen Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) gemäß § 13a FAGG ist seit mit 1. Oktober 2026 in Kraft.

Weiterführende Informationen zur praktischen Umsetzung finden sich auf der WKO-Website: Widerrufsbutton ab 2026

Zahlungsverkehr & Digitalisierung

Digitaler Euro

Trilogverhandlungen – Aktueller Stand

Die europäischen Gesetzgeber arbeiten im Rahmen der Trilogverhandlungen weiterhin am rechtlichen Rahmen für die mögliche Einführung des digitalen Euro. Bislang fanden drei politische Trilogverhandlungen und zahlreiche technische Triloge statt. Ziel ist es, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine spätere Ausgabe durch die EZB zu schaffen.

Im Mittelpunkt stehen zentrale Fragen zur Ausgestaltung des digitalen Euro, darunter das Gebühren- und Vergütungsmodell, mögliche Obergrenzen für digitale Euro-Bestände, der Status als gesetzliches Zahlungsmittel sowie Datenschutz, Geldwäscheprävention und Offline-Zahlungen.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf einer einfachen, sicheren und kostengünstigen Nutzung des digitalen Euro. Für den Handel sind dabei insbesondere praktikable Abläufe und angemessene Kosten für die Annahme digitaler Zahlungen von Bedeutung. Offline-Zahlungen sollen zudem eine Nutzung ohne aktive Internetverbindung ermöglichen.

Weitere Aspekte der technischen Ausgestaltung betreffen die digitale Resilienz, die Interoperabilität sowie die mögliche Integration in die EU Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet).

Die europäischen Gesetzgeber streben eine politische Einigung über die gesetzliche Grundlage des digitalen Euro bis Ende 2026 an. Der weitere Verlauf der Verhandlungen bleibt abzuwarten.

EZB – Digital Euro High-Level Task Force List of participants

Die aktuelle Teilnehmer:innenliste der Digital Euro High-Level Task Force (Digital Euro HLTF) der EZB umfasst Vertreter:innen des Eurosystems, darunter auch der OeNB.

Teilnahme an einer neuen Runde der Innovation-Workstreams

Die EZB lädt Unternehmen und Organisationen zur Teilnahme an einer neuen Runde der Innovation-Workstreams zum digitalen Euro ein. Diese baut auf den Ergebnissen der bisherigen Innovationsplattform auf. Im Fokus sollen die Entwicklung und Erprobung konkreter innovativer Anwendungsfälle stehen, unter anderem zu elektronischen Belegen, Multi-Payer/Payee-Transaktionen, bedingten Zahlungen, innovativen Front-End-Funktionen, KI im Zahlungsverkehr sowie öffentlichen und inklusiven Nutzungsszenarien.

Teilnehmen können rechtlich registrierte Unternehmen und Organisationen mit Sitz in der EU. Das Ende der Bewerbungsfrist ist der 9. November 2026, 17:00 Uhr (MEZ). Die Bewerbung muss auf Englisch erfolgen und soll die Motivation, relevante Expertise sowie mindestens einen konkreten Anwendungsfall für den digitalen Euro beschreiben. Weitere Details sind der Ausschreibung der EZB zu entnehmen.

Teilnahme am Pilotprojekt für E-Commerce- und Mobile-Commerce-Händler

Das Eurosystem hat kürzlich eine Interessensbekundung für E-Commerce- und Mobile-Commerce-Händler im Euroraum gestartet, die am Pilotprojekt zum digitalen Euro teilnehmen möchten. Der Aufruf folgt auf die Auswahl der Zahlungsdienstleister (PSPs), die bereits für die Pilotphase nominiert wurden.

Mit dem Pilotprojekt erhalten ausgewählte Händler die Möglichkeit, gemeinsam mit der EZB und den nationalen Zentralbanken den digitalen Euro mitzugestalten, praktische Erfahrungen in einem simulierten digitalen Euro-Ökosystem zu sammeln und Feedback zur Weiterentwicklung der technischen Spezifikationen zu geben. Im Rahmen des Piloten werden die technische Funktionsfähigkeit, die operativen Abläufe sowie die Nutzererfahrung des digitalen Euro getestet. Zum Einsatz kommt eine Beta-Version des digitalen Euro, die den geplanten Funktionen und technischen Anforderungen des aktuellen Gesetzesentwurfs weitgehend entspricht, jedoch noch keinen Status als gesetzliches Zahlungsmittel besitzt. Die Pilotphase umfasst Mitarbeitende der Zentralbanken des Eurosystems, ausgewählte Zahlungsdienstleister sowie Händler, die alltägliche Dienstleistungen anbieten. Der aktuelle Aufruf richtet sich insbesondere an Unternehmen im E-Commerce und Mobile Commerce.

Teilnehmende Händler erhalten die Möglichkeit,

  • digitale Euro-Zahlungen in realitätsnahen Online- und Mobile-Commerce-Umgebungen zu testen,
  • die Nutzererfahrung aus erster Hand zu beobachten,
  • bestehende Checkout- und Zahlungsprozesse auf die Integration des digitalen Euro zu prüfen sowie
  • Rückmeldungen zu Kundenprozessen, technischen Anforderungen und der allgemeinen Nutzererfahrung einzubringen.

Darüber hinaus dient das Pilotprojekt als Plattform für den Austausch zwischen Händlern, Zahlungsdienstleistern und dem Eurosystem. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen in die weitere Ausgestaltung des digitalen Euro einfließen und sicherstellen, dass die Anforderungen des Handels angemessen berücksichtigt werden. Die Teilnahme am Pilotprojekt ist freiwillig und wird nicht vergütet. Ausgewählte Händler schließen hierfür eine Teilnahmevereinbarung mit der EZB ab und müssen gegebenenfalls ihre vertraglichen Beziehungen zu einem teilnehmenden Acquirer anpassen.

EBA – Leitlinien für ein solides Drittparteienrisiko­management in Bezug auf nicht-IKT-bezogene Dienstleistungen

Im Rahmen ihrer laufenden Bemühungen zur Vereinfachung des regulatorischen Rahmens hat die EBA im September ihre aktuellen Leitlinien für ein solides Drittparteienrisikomanagement in Bezug auf nicht-IKT-bezogene Dienstleistungen veröffentlicht, die kritische oder wichtige Funktionen (Critical or Important Functions – CIFs) unterstützen. Dabei handelt es sich um Funktionen, deren Ausfall die Leistungsfähigkeit eines Finanzunternehmens wesentlich beeinträchtigen würde. Die Leitlinien legen die Anforderungen an interne Governance-Strukturen und ein solides Drittparteienrisikomanagement für CRD-Institute, bestimmte Wertpapierfirmen nach IFR (ausgenommen kleine, nicht verbundene Firmen), Zahlungs- und E-Geld-Institute, Emittenten von Asset-Referenced Tokens (ARTs) sowie bestimmte Kreditgeber nach MCD fest, die für Nicht-IKT-Dienstleistungen auf Drittparteidienstleister zurückgreifen. Der Fokus liegt dabei auf Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen und damit auf risikoreicheren Vereinbarungen. Ziel ist es, die operative und aufsichtsrechtliche Belastung im Zusammenhang mit weniger wesentlichen Auslagerungen zu reduzieren, ohne die Anforderungen an ein solides Risikomanagement zu beeinträchtigen. Die Leitlinien gelten ausschließlich für Nicht-IKT-Dienstleistungen und erfassen nicht jene Dienstleistungen, die bereits unter Kapitel V der DORA fallen.

Die Leitlinien sollen einen ganzheitlichen Ansatz für das Management von Drittparteirisiken sowohl im IKT- als auch im Nicht-IKT-Bereich fördern. Sie decken den gesamten Lebenszyklus von Drittparteivereinbarungen ab, einschließlich Risikoanalyse und Due-Diligence-Prüfungen, Vertragsgestaltung, Unterauslagerungen, laufender Überwachung, Dokumentation sowie Exit-Strategien. Die Leitlinien stehen im Einklang mit den bestehenden Anforderungen der CRD, MiFID II, IFD, EMD, PSD2, BRRD und DORA sowie den dazugehörigen delegierten Rechtsakten der EU-Kommission. Ebenso wurden internationale Entwicklungen und Standards berücksichtigt, insbesondere die Arbeiten des FSB sowie die Grundsätze des BCBS zum soliden Management von Drittparteirisiken. Darüber hinaus berücksichtigen die Leitlinien die Rückmeldungen der Stakeholder aus gezielten Dialogformaten sowie aus der öffentlichen Konsultation.

Für die Umsetzung ist eine zweijährige Übergangsfrist ab Anwendungsbeginn vorgesehen. Sofern die Überprüfung und Dokumentation von Drittparteivereinbarungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen bis zum Ende dieser Frist nicht abgeschlossen sind, haben die betroffenen Finanzunternehmen ihre zuständige Aufsichtsbehörde darüber zu informieren und die geplanten Maßnahmen zur Fertigstellung der Überprüfung beziehungsweise eine mögliche Exit-Strategie darzulegen. Die aktuellen Leitlinien ersetzen die bisherigen EBA-Outsourcing-Leitlinien aus 2019.

Die endgültigen Leitlinien wurden auf Grundlage von Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) erarbeitet, der die EBA mit der weiteren Harmonisierung von Governance-Strukturen, Prozessen und Mechanismen von Instituten innerhalb der EU beauftragt. Darüber hinaus wurden Artikel 11 PSD2, Artikel 26 IFD, Artikel 16 MiFID II, Artikel 34 MiCAR sowie Artikel 16 EBA-Verordnung berücksichtigt. 

ESMA – Digitale Innovation und technologische Entwicklungen im Fokus der strategischen Aufsichtsprioritäten der Union (USSP 2027)

Die ESMA wird im Jahr 2027 eine neue strategische Aufsichtspriorität der Union (Union Strategic Supervisory Priority, USSP) einführen, um Innovation zu fördern und gleichzeitig den Anlegerschutz sowie robuste Schutzmechanismen sicherzustellen. Im Mittelpunkt der neuen USSP „Digitale Innovation“ steht die Stärkung der aufsichtlichen Expertise und Kapazitäten zur angemessenen Überwachung des Einsatzes neuer Technologien.

Die USSPs sind Konvergenzinstrumente der ESMA, mit denen auf EU-Ebene strategisch besonders relevante und risikobehaftete Bereiche adressiert werden. Sie dienen dazu, die Aufsichtsressourcen gezielt auf jene Risiken auszurichten, die für den Anlegerschutz, die Finanzstabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der EU-Finanzmärkte von besonderer Bedeutung sind.

New USSP: Innovation with investor safeguards

In Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden (NCAs) wird sich die ESMA zunächst insbesondere mit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) und der Tokenisierung durch die beaufsichtigten Unternehmen befassen. Gleichzeitig soll die Aufsicht flexibel auf weitere technologische Entwicklungen reagieren können, sobald diese für die Finanzmärkte und deren Überwachung an Bedeutung gewinnen.

Ongoing USSP: Cyber & operational resilience

Die neue USSP soll die seit 2025 bestehende USSP zu Cyber- und operationeller Resilienz ergänzen. Die ESMA und die NCAs werden ihre diesbezüglichen Bemühungen und die Koordinierung der Aufsicht weiterführen, um auf bestehende und neue Herausforderungen zu reagieren. Dabei sollen auch Entwicklungen im Zusammenhang mit fortgeschrittenen KI-Modellen, einschließlich sogenannter Frontier-AI, berücksichtigt werden.

Closing USSP: Environmental, Social and Governance (ESG) disclosures

Im Jahr 2026 wird die ESMA zudem die seit 2023 bestehende USSP zu ESG-Offenlegungen abschließen. Nach Einschätzung der ESMA wurden dabei insgesamt deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Qualität und Verständlichkeit von ESG-Offenlegungen erzielt. Ziel war es insbesondere, Anleger:innen ein besseres Verständnis von Nachhaltigkeitsinformationen zu ermöglichen und die Qualität der diesbezüglichen Beratung zu verbessern. Mit dem Abschluss dieser USSP wird die Aufsichtstätigkeit im Bereich ESG-Offenlegungen jedoch nicht beendet. Vielmehr bleibt die Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und -informationen eine langfristige Aufgabe.

Kampagne des Bundeskriminalamts #10tagegegenPhishing

Österreichs Banken, das Bundesministerium für Inneres, die Post, A1 und die PSA haben in Kooperation mit Watchlist Internet im September 2024 eine Initiative gestartet, die sich insbesondere mit der Erarbeitung von gemeinsamen Bewusstseinsbildungs- und Präventionsmaßnahmen befasst, um die bestehenden Potenziale zu bündeln und zu verstärken.

Im Rahmen der gemeinsamen Kampagne #10tagegegenphishing, beginnend mit 10. Oktober 2026, setzen sich die Partner der Initiative dafür ein, auf die Gefahren von Phishing aufmerksam zu machen und das Bewusstsein in der Bevölkerung zu stärken. Dabei sollen aktuelle Fallen und Tipps in Form von Informationsmaterialien veröffentlicht und sowohl in der Öffentlichkeit und als auch im Kundenkreis der Partnerunternehmen verbreitet werden.

Nähere Informationen sind auf der Landing Page der Kampagne Machen wir PHISHEN IMPOSSIBLE! sowie auf der Website von Watchlist Internet abrufbar: Watchlist Internet – Online-Betrug, -Fallen & -Fakes im Blick

Auch die Bundessparte hat an der Pressekonferenz des BMI am 9. Oktober 2026 teilgenommen, um diese Aktion und ihre Zielsetzungen zu unterstützen.

EPC-Konsultation zum Entwurf des Fraud Information Distribution Arrangement-Rulebooks (FRIDA)

Der European Payments Council (EPC) hat eine öffentliche Konsultation zum Entwurf des Rulebooks der Fraud Information Distribution Arrangement (FRIDA) gestartet. Das FRIDA-Rulebook soll den Austausch von Betrugsdaten im Zusammenhang mit Account-to-Account (A2A)-Zahlungstransaktionen regeln, die über die Zahlungsverkehrssysteme des EPC sowie über andere A2A-Zahlungssysteme abgewickelt werden, die in den Anwendungsbereich der EU-Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation, PSR) im SEPA-Raum fallen. Ziel ist es, Zahlungsdienstleister (PSPs) und Zahlungsverkehrsinfrastrukturen bei der Erfüllung der künftig durch die PSR vorgesehenen gesetzlichen Verpflichtungen zum Datenaustausch zu unterstützen.

Im Rahmen der Konsultation sollen Stellungnahmen zum Entwurf des Rulebooks (Version 0.1) eingeholt werden. Auf Basis der Rückmeldungen sollen die endgültige Version 1.0 des Rulebooks sowie die zugehörigen technischen Spezifikationen bis Mai 2027 veröffentlicht werden. Das Inkrafttreten des FRIDA-Rulebooks ist zeitgleich mit der Anwendung der PSR vorgesehen, die derzeit für das vierte Quartal 2028 erwartet wird.

FRIDA soll einen standardisierten Rahmen für den sicheren und automatisierten Austausch von Betrugsinformationen zwischen PSPs innerhalb des SEPA-Raums schaffen. Durch harmonisierte Branchenstandards sowie eine zentrale Plattform für die Verteilung und Verwaltung von Betrugswarnungen sollen die Betrugsprävention verbessert, manuelle Prozesse reduziert sowie hohe Anforderungen an Sicherheit und Datenschutz gewährleistet werden.

Darüber hinaus hat der EPC eine Ausschreibung (Request for Proposal – RFP) zur Auswahl eines Dienstleisters für die Bereitstellung und den Betrieb der zentralen FRIDA-Plattform (FRIDA Central Platform, „FCP“) veröffentlicht. Der ausgewählte Dienstleister soll in enger Zusammenarbeit mit dem EPC für die Konzeption, Entwicklung, den Betrieb und die laufende Wartung der Plattform verantwortlich sein. Darüber hinaus umfasst der Auftrag die Bereitstellung von Supportleistungen für die teilnehmenden Organisationen, deren Endnutzerinnen und Endnutzer sowie den EPC. Vollständige RFP-Einreichungen müssen bis spätestens 23. Oktober 2026 eingegangen sein.

Inkrafttreten des NISG 2026 am 1. Oktober 2026

Bekanntlich ist das Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026, BGBl 2025 I 94) mit dem 1. Oktober 2026 in Kraft getreten und entfaltet auch für die Finanzbranche Verpflichtungen, die trotz der DORA-Verordnung einzuhalten sind, wie etwa die Registrierungspflicht beim Bundesamt für Cybersicherheit (BCS). Zeitgleich wurde die Verordnung der Cybersicherheitsbehörde zur Festlegung näherer Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und weiterer Kriterien über das Vorliegen eines erheblichen Cybersicherheitsvorfalls (Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung – NISV 2026) am 1. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Grundsätzlich können die gesetzlichen Vorgaben des NISG und des DORA parallel zur Anwendung gelangen. Davon ausgenommen ist die Sonderkonstellation, in der ein Finanzunternehmen IKT-Dienstleistungen gegenüber anderen Finanzunternehmen erbringt. In diesen Fällen gilt DORA auch für diese Tätigkeit und die Tätigkeit verbleibt im Aufsichtsbereich der DORA-Behörde.

Wesentliche Eckpunkte des NISG 2026 sind

  • die Einrichtung des BCS als zentrale dem BMI unmittelbar nachgeordnete Behörde außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
  • die Vorgabe für Einrichtungen aus kritischen Sektoren, verpflichtend Risikomanagementmaßnahmen wie Backupmanagement, Mitarbeiterschulungen und Notfallmanagement vorzusehen, wobei auch direkte Dienstleister und Lieferanten dabei zu berücksichtigen sind;
  • die Festlegung einer Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung (einschließlich einer Verpflichtung, entsprechende Schulungen zu absolvieren);
  • die Verpflichtung, erhebliche Cybersicherheitsvorfälle unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden zu melden.

Für wesentliche und wichtige Einrichtungen gilt eine Registrierungspflicht drei Monate ab Inkrafttreten NISG 2026, das heißt bis 31.12.2026 oder, sobald die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 29 Abs 3 NISG 2026) sowie eine Informationspflicht über Änderungen (§ 29 Abs 4 NISG 2026).

Hinsichtlich umgesetzter Risikomanagementmaßnahmen gilt eine Pflicht zur Selbstdeklaration (ohne Aufforderung durch Behörde), die 12 Monate ab Wirksamwerden der Verpflichtung nach § 29 Abs 2 NISG 2026 gilt und somit bis spätestens 30.9.2027 zu erfüllen ist (§ 33 Abs 1 NISG 2026). Nur auf Aufforderung durch die Cybersicherheitsbehörde sind Nachweise über die Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen durch wesentliche oder wichtige Einrichtungen zu erbringen (§ 33 Abs 4 NISG 2026).

Versicherungen, Pensions- und Vorsorgekassen

EU - Klimaversicherungsallianz

Die Europäische Union plant eine „Klimaversicherungsallianz“ ins Leben zu rufen, um den Versicherungsschutz bei extremen Wetterereignissen zu verbessern, erklärte die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, in ihrer Rede zur Lage der Union.

Nach Angaben der EU sind nur ein Viertel der klimabedingten wirtschaftlichen Verluste in der Union versichert. Das neue Programm soll Versicherer, Investoren, Risikomodellierer, Behörden und Versicherungsnehmer zusammenbringen, um gemeinsam daran zu arbeiten, die Versicherungsakzeptanz zu steigern.

Die Allianz soll Instrumente identifizieren und fördern, die Risiken verringern – wie beispielsweise Gruppenversicherungen oder parametrische Versicherungen, bei denen Auszahlungen automatisch ausgelöst werden, sobald vordefinierte Schwellenwerte wie Niederschlagsmengen oder Temperaturen überschritten werden.

Von der Leyen kündigte außerdem weitere Vorschläge an. Eine Strategie zur „Klimaresilienz“, die sich mit dem Umgang mit Klimarisiken in 100 besonders gefährdeten Gebieten Europas befassen soll. Ein Hitzewellenplan soll künftig darauf abzielen die Frühwarnsysteme zu verbessern und ein EU-Wasserplan soll künftig das Management von Dürrerisiken stärken.

EIOPA Bericht zu klimabedingtem Risiko für Lebens- und Krankenversicherer sowie Rentenversicherungsträger

Die EIOPA hat jüngst einen Bericht veröffentlicht, in dem untersucht wird, wie sich der Klimawandel auf Lebens- und Krankenversicherer sowie betriebliche Rentenversicherungsträger auswirken könnte.

Der Bericht identifiziert extreme Hitze als das größte klimabedingte Haftungsrisiko für diese Branchen. Während die derzeitigen finanziellen Auswirkungen aufgrund ausgleichender Faktoren, einer weit verbreiteten öffentlichen Gesundheitsversorgung und der Diversifizierung des Portfolios weiterhin begrenzt sind, wird erwartet, dass die Risiken in den kommenden Jahrzehnten zunehmen.

Link: https://www.eiopa.europa.eu/eiopa-names-extreme-heat-key-climate-related-risk-life-and-health-insurers-and-pension-providers-2026-09-30_en

EIOPA konsultiert Aufsichtsrichtlinie

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat eine öffentliche Konsultation zu ihrem Entwurf einer Aufsichtsrichtlinie bezüglich einer stärker ergebnisorientierten Aufsicht über den Vertriebsprozess und die vorvertraglichen Informationen zu versicherungsbasierten Anlageprodukten (IBIPs) im Rahmen des bestehenden Rechtsrahmens eingeleitet.

https://www.eiopa.europa.eu/eiopa-seeks-views-more-proportionate-and-outcomes-focused-supervision-sales-insurance-based-2026-10-08_en

Sonstige Themen

Europäische Verteidigungsprojekte

Die Europäische Kommission hat Anfang Juli 2026 eine Liste von Großprojekten, die europäischen Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse (European Defence Projects of Common Interest, EDPCIs), vorgestellt. Die EU-Länder sollen dadurch bei der gemeinsamen Entwicklung wichtiger militärischer Systeme unterstützt werden, um ihre Verteidigungsfähigkeiten zu stärken. 

Mit einem Gesamtbudget von € 325 Millionen aus dem Programm European Defence Industry Programme (EDIP) konzentrieren sich diese fünf Projekte auf folgende Prioritätsbereiche:

  • Drohnen- und Drohnenabwehrsysteme,
  • See- und Meeresbodenverteidigung,
  • Weltraum,
  • Luft- und Raketenabwehr sowie
  • Verstärkung der Sicherheit an der Ostflanke der EU

Die Mitgliedstaaten haben nun beschlossen, die ersten fünf europäischen Verteidigungsprojekte von gemeinsamem Interesse zu billigen. Diese Projekte sollen die Verteidigungsfähigkeiten Europas stärken, indem wichtige militärische Systeme gemeinsam entwickelt werden. 

Die Kommission wird nun eng mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Durchführung der Projekte zu unterstützen und die Fortschritte bei der Verwirklichung der vereinbarten Ziele und Etappenziele zu überwachen.

OeNB-Report 2026/26 – Österreichs Gewerbeimmobilien­markt 2000–2025: Strukturwandel und Finanzmarktstabilität

Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) hat am 24. September 2026 den ersten Gewerbeimmobilien-Marktbericht veröffentlicht. Der Bericht analysiert die Entwicklung des österreichischen Gewerbeimmobilienmarkts über die letzten 25 Jahre und ordnet diese in den Kontext der Finanzmarktstabilität ein. Gewerbeimmobilienkredite machen mit 43 % des Volumens aller Kredite an inländische Unternehmen einen wesentlichen Bestandteil der Bankbilanzen aus und sind damit relevant für das Finanzsystem insgesamt.

Der Bericht unterteilt die Entwicklung in drei Phasen:

  • In der ersten Phase (2000–2009) war der Markt von einer Hochkonjunktur und der globalen Finanzkrise 2008–09 geprägt. Der Gewerbeimmobilienbestand wuchs deutlich, während institutionelle Investor:innen zur Internationalisierung des Sektors beitrugen. Börsennotierte Immobilienaktiengesellschaften wie Immofinanz, CA Immobilien Anlagen oder Conwert spielten eine zentrale Rolle und trieben die Expansion des Immobiliensektors voran. Wien etablierte sich als Zentrum für Immobilieninvestments in Zentral-, Ost- und Südosteuropa (CESEE). Besonders im Bereich der Büroimmobilien und im gewerblichen Wohnbau bauten diese Unternehmen großvolumige Portfolios auf.
  • Die zweite Phase (2010–H1 2022) war durch ein langanhaltendes Niedrigzinsumfeld geprägt. Die Bautätigkeit war regen, Transaktionsvolumina stiegen, und Gewerbeimmobilienkredite zogen stark an. Die Zinsen waren beständig niedrig, was zu hoher Bautätigkeit, steigenden Transaktionsvolumina und einem starken Wachstum der Gewerbeimmobilienkredite führte. Die Nachfrage nach Büroflächen wurde von einem stabilen Beschäftigungswachstum getragen, während sich der Einzelhandel von traditionellem Facheinzelhandel hin zu geplanten Agglomerationen wie Einkaufszentren verschob.
  • Mit der Zinswende Mitte 2022 begann die dritte Phase (H2 2022–2025): Bautätigkeit, Transaktionen und Gewerbeimmobilienpreise gingen zurück, während die Risiken bei Gewerbeimmobilienkrediten deutlich sichtbar wurden und die Kreditausfälle anstiegen. Die Zinswende erhöhte die Finanzierungskosten im Gewerbeimmobiliensektor, was zu einer Marktanpassung führte. Aufsichtliche Maßnahmen wurden notwendig, um die Stabilität zu wahren.

Ein besonderes Merkmal des österreichischen Marktes ist laut dem Report die hohe Relevanz von gewerblichen Wohnimmobilien, die auf die hohe Mietquote und eine Verschiebung in der Eigentümerstruktur (weg von Privatpersonen und gemeinnützigen Bauvereinigungen hin zu gewinnorientierten juristischen Personen) zurückzuführen ist. Zudem ist der österreichische Gewerbeimmobilienmarkt von einer hohen Auslastung im Bürosegment gekennzeichnet, wobei die Leerstandsrate in Wien im Vergleich zu anderen europäischen Großstädten niedriger ist.

Der Bericht betont, dass die Datenverfügbarkeit eine Herausforderung darstellt, da viele Zeitreihen nicht bis ins Jahr 2000 zurückreichen. Daher greift die Analyse auf sekundäre Quellen wie externe Marktberichte, Geschäftsberichte von Immobilienunternehmen und Studien zurück. Trotz der Unsicherheiten bei der Qualität der Sekundärquellen strebt der Bericht eine ausgewogene Darstellung des Gewerbeimmobilienmarkts an.

Der Gewerbeimmobilienbestand in Österreich umfasste zu Beginn der 2000er-Jahre rund 204.000 Einheiten und stieg bis 2011 auf etwa 247.000 gewerbliche Gebäude an. Der größte Zuwachs entfiel auf das gewerbliche Wohnen, das mit rund 143.500 Gebäuden die größte Assetklasse darstellt. Bürogebäude machten etwa 8 % des gewerblichen Gesamtbestands aus, während Industrie- und Logistikimmobilien mit rund 27.000 Gebäuden zu den größten Assetklassen zählten.

Die Bau- und Finanzierungskosten stiegen in der ersten Phase stärker als die allgemeine Inflation, was zu höheren Baupreisen führte. Die Finanzierungskosten spielten eine zentrale Rolle für die Bautätigkeit, wobei hohe Zinsen Bauträger von der Umsetzung neuer Projekte abhalten konnten.

Der Bericht schließt mit einer Zusammenfassung der makroprudenziellen Analyse, welche die Risiken und Herausforderungen für die Finanzmarktstabilität durch den Strukturwandel des Gewerbeimmobilienmarkts aufzeigt. Zukünftige jährliche Marktberichte werden sich dem Rückblick auf das jeweils vergangene Jahr widmen, wobei aktuelle Entwicklungen im Mittelpunkt stehen werden. 

OeNB: Neues Unternehmensdynamik-Dashboard – Insolvenzquote in Österreich bei rund 1 %

Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) hat am 8. Oktober 2026 ein neues Unternehmensdynamik-Dashboard vorgestellt. Es setzt Insolvenzen in Bezug zur Zahl der bestehenden Unternehmen und zeigt zusätzlich Markteintritte, Marktaustritte und die Entwicklung des Unternehmensbestands. Auswertungen sind nach Branchen und Regionen möglich, bei Insolvenzen bis auf Ebene der politischen Bezirke.

Der Bestand an Unternehmen ist von rund 225.500 (2019) auf rund 283.000 (2025) gewachsen, ein Plus von etwa 25 %. Anfang 2026 waren es rund 291.000. Die Insolvenzquote lag 2019 bei 0,94 % (2.123 Insolvenzen) und 2025 bei 1,18 % (3.335 Insolvenzen). Für 2026 sind bisher 2.155 Insolvenzen erfasst, hochgerechnet auf das Gesamtjahr ergibt das rund 1,08 %. Abgesehen von den Pandemiejahren mit besonders niedrigen Werten bewegt sich die Quote damit seit 2019 um 1 %. Seit 2019 gab es jährlich rund 16.000 bis 19.000 Markteintritte und 8.000 bis 12.000 Marktaustritte. Laut OeNB-Chefökonom Wolf Reuter treten damit jährlich etwa fünfmal so viele Unternehmen neu in den Markt ein, wie insolvent werden. Ein Insolvenzverfahren führt nicht zwingend zu einem Marktaustritt.

Übliche Insolvenzstatistiken weisen vor allem absolute Fallzahlen aus. Die OeNB-Quote zeigt dagegen, welcher Anteil einer klar abgegrenzten Unternehmensgruppe in einem Zeitraum insolvent wurde. Reuter betont, dass eine steigende Zahl von Insolvenzen nicht dasselbe ist wie eine steigende Insolvenzquote. Erfasst sind in Österreich ansässige, rechtlich selbständige Unternehmen des finanziellen und nichtfinanziellen Sektors. Einzelunternehmen sind nach ESVG 2010 dem Haushaltssektor zugeordnet und daher nicht enthalten.

Das Dashboard basiert auf der neu aufgebauten Integrated Firm-Level Database (IFLD) der OeNB. Sie verknüpft bisher getrennte Daten zu Firmendemografie, Jahresabschlüssen, Bankkrediten, Eigentumsstrukturen und Insolvenzen. Der begleitende OeNB Report 2026/27 dokumentiert die IFLD und liefert erste Ergebnisse für das Referenzjahr 2021: Rund 36 % der nichtfinanziellen Unternehmen hatten einen Kredit bei einem österreichischen Kreditinstitut, die Kreditvergabe ist stark konzentriert. Das Medianunternehmen hat zwei Beschäftigte, einen Jahresumsatz von rund € 369.000 und eine Bilanzsumme von rund € 547.000. Die OeNB bezeichnet die IFLD als frühe Ausbaustufe und plant die Weiterentwicklung zu einem mehrjährigen Panel.