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Person sitzt an einem Schreibtisch und blickt auf ihren Bildschirm, während sie einen Taschenrechner bedient, im Hintergrund steht ein Regal mit Ordnern und Kartonagen sowie stehen am Schreibtisch noch ein Scan- und ein digitales Kartenbezahlgerät, ein Smartphone und Verpackungsmaterialien
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Haftung für Steuern bei Unternehmensübergaben: Wesentliche Aspekte und Voraussetzungen

Das ist zu beachten

Lesedauer: 1 Minute

20.11.2025

Die Haftung für offene Steuern und Abgaben des Vorgängers kann bei der Übernahme eines Unternehmens oder eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes den Erwerber treffen. Dabei handelt es sich um eine Ausfallshaftung, die nur greift, wenn die Einbringlichkeit beim Hauptschuldner wesentlich erschwert ist, wie z.B. bei einem drohendem Insolvenzverfahren oder bei Auswanderungsabsicht.

Die Haftungsbestimmungen kommen zur Anwendung, wenn ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird. Sowohl entgeltliche Übertragungen (Kauf, Tausch) als auch unentgeltliche Übertragungen sind von einer möglichen Haftung betroffen. Mangels Eigentumsübertragung löst die Verpachtung eines Betriebes keine Haftungsfolgen aus.

Entscheidend ist hierbei die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an einen Erwerber. Bei einer Zerschlagung des Be-triebs oder dem Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter entsteht keine Haftung. Ausgenommen von der Haftung sind daher auch Betriebserwerbe im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens.

Die Haftung bezieht sich auf Abgaben, die sich auf die Betriebstätigkeit des Unternehmens gründen, darunter Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Kommunalsteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer. Nicht betroffen sind hingegen nicht betriebsbezogene Abgaben wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer.

Die Haftung ist zeitlich begrenzt und erstreckt sich auf Abgaben, soweit sie auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden vollen Kalenderjahres entfallen. Der Erwerber haftet somit für im Jahr der Übereignung und im davorliegenden Jahr entstandene Steuerschulden.

Die Haftung des Erwerbers ist höhenmäßig begrenzt: Er haftet nur, soweit er die Steuerschulden im Zeitpunkt der Übereignung kannte oder kennen musste (Erkundigungspflicht!) und mit dem Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte im Zeitpunkt der Übereignung.

Die Erwerberhaftung wird Seitens der Abgabenbehörde durch einen Haftungsbescheid geltend gemacht und ist innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist von 5 Jahren zulässig. 

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