Steuerliche Auswirkungen für den Verpächter
Infos zur Einkommens- und Umsatzsteuer
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Einkommensteuer
Besteht die begründete Annahme, dass der Betrieb mit der Verpachtung aufgegeben wird, unterstellt die Finanzverwaltung eine endgültige Betriebsaufgabe mit allen steuerlichen Konsequenzen. Das heißt, die Vermögenswerte müssen steuerlich ins Privatvermögen übernommen werden. Dadurch kommt es zur Besteuerung der stillen Reserven, ohne dass der Verpächter einen Kaufpreis erhält.
Während für Grund und Boden bereits seit 2012 die Entnahme zum Buchwert möglich war, können seit 1.7.2023 auch sonderbesteuerte Gebäude und grundstücksgleiche Rechte zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen entnommen und ins Privatvermögen überführt werden.
Für die Finanzverwaltung und den Verwaltungsgerichtshof ist eine Betriebsaufgabe dann anzunehmen, wenn das Gesamtbild der Verhältnisse für diese Absicht des Verpächters spricht (z.B. Zurücklegung des Gewerbescheines, Alter des Verpächters).
Umsatzsteuer
Der Pachtzins unterliegt der Umsatzsteuer, die der Verpächter an das Finanzamt zu entrichten hat und der Pächter als Vorsteuer abziehen kann.