Wie werde ich Tabakwarengroßhändler?
Großhandel mit Tabakerzeugnissen (gem. §§ 6, 7 und 8 Tabakmonopolgesetz 96)
Lesedauer: 1 Minute
Gesetzliche Grundlagen
Eine Bewilligung zum Großhandel mit Tabakwaren wird durch das Bundesministerium für Finanzen erteilt (siehe die Rechtsvorschrift).
"Tabak" (inkl. Shisha-Tabak, Kautabak, Zigarren und Zigaretten) ist ein reglementiertes Produkt und daher nicht frei handelbar oder importierbar.
Wichtig:
Seit 20.5.2017 darf Kautabak nicht mehr in Österreich in den Verkehr gebracht werden (siehe das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG).
Kontakt für Rückfragen
Kontaktaufnahme für eine neue Bewilligung zum Großhandel mit Tabakwaren
Bundesministerium für Finanzen Abteilung IV/5 – Verbrauchsteuern und Umweltabgaben Dr. Christian Adelwöhrer T +43 1 514 33 506225 Himmelpfortgasse 8b, 1010 Wien christian.adelwoehrer@bmf.gv.at | bmf.gv.at
Kontaktaufnahme für eine neue Großhandelsbewilligungen für (reine) Nikotingroßhändler gem. § 6 Abs 4 TabMG
Zollamt Österreich
Bereich Betreuung Wirtschaftsbeteiligte - Verbrauchsteuern
AD RR Andrea Leiner
T +43 50233-560114
Conrad-von-Hötzendorf-Straße 14-18, 8010 Graz
post.za-bbw@bmf.gv.at
Ansprechpartner für bestehende Großhändler
>>Landesgremium der Tabaktrafikanten (bitte wählen Sie Ihr Bundesland aus)