Beherbergungsgewerbe
Inhalt
- Vermietung – Touristische Beherbergung: Abgrenzung nach dem Gewerberecht
- Preisauszeichnung und Energiekosten
- Bäderhygiene
Vermietung – Touristische Beherbergung: Abgrenzung nach dem Gewerberecht
Abgrenzung Bloße Raumvermietung – Privatzimmervermietung – Gewerbliche Beherbergung nach dem Gewerberecht

Privatzimmervermietung
Die Privatzimmervermietung ist, da sie nach ihrer Eigenart und Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigung fällt, aus dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.
Häusliche Nebenbeschäftigung bedeutet, dass die Tätigkeit der Zimmervermietung im eigenen Haus/in der eigenen Wohnung neben der Führung des eigenen Haushalts stattfindet.
Die Gäste müssen somit in demselben Haus aufgenommen werden, in dem der Privatzimmervermieter auch tatsächlich wohnt. (Protokoll der Bundesgewerbereferententagung 2017; www.bmdw.gv.at)
Zudem ist maßgeblich, dass es sich bei der häuslichen Nebenbeschäftigung um eine, im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten, dem Umfang nach untergeordnete Tätigkeit handeln muss.
Weiters ist gesetzlich klar geregelt, dass die Grenze für die im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung zulässige Vermietung bei 10 Gästebetten liegt. (Art III B-VG-Nov BGBl. 1974/444)
Die Zimmervermietung darf durch die „gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes erfolgen“, wozu neben den im Haushalt wohnenden Familienmitgliedern auch Personen zählen, die ständig dem Haushalt der Familie angehören, wie bspw. eine Bedienerin. (VwGH Slg 5364 A (1960))
Das Verabreichen von Speisen ist ohne Auswahlmöglichkeit und zu im Voraus bestimmten Zeiten möglich. Der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken an die beherbergten Fremden ist im Rahmen der Privatzimmervermietung ebenso möglich.
Die Zurverfügungstellung eines Wellnessbereichs an ständig wechselnde Fremdengäste geht über den Aufwand einer häuslichen Nebenbeschäftigung hinaus.
Bloße Raumvermietung
Für die Abgrenzung der bloßen Raumvermietung von der gewerblichen Beherbergung gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. In ständiger Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Beurteilung ob eine gewerbliche Beherbergung vorliegt oder nicht, eine Einzelfallentscheidung ist. Allerdings haben sich durch zahlreiche (höchst-)gerichtliche Entscheidungen maßgebliche Kriterien herausgebildet, die für eine Abgrenzung herangezogen werden können.
Zur Beurteilung der jeweiligen (Vermietungs-) Tätigkeit, kann man sich daher zwei wesentliche Fragen stellen:
- Werden zusätzlich zu der Zurverfügungstellung von Wohnraum auch DIENSTLEISTUNGEN angeboten?
und - Welche SONSTIGEN MERKMALE beschreiben die zu prüfende Tätigkeit?
- Werden gleichzeitig mit der Vermietung von Wohnraum auch Dienstleistungen erbracht die üblicherweise mit einer Beherbergung in Zusammenhang stehen, dann liegt eine gewerbliche Beherbergung vor.
- Auch ein geringes Ausmaß an Dienstleistungen, die üblicherweise im Zusammenhang mit der Beherbergung von Gästen stehen, kann ausreichend sein, damit eine gewerbliche Beherbergung vorliegt.
- Auch wenn es an zusätzlichen Dienstleistungen fehlt, kann es sich aufgrund der sonstigen Merkmale der Tätigkeit um eine gewerbliche Beherbergung handeln.
- Die Zurverfügungstellung von Inventar schadet, für sich alleine gesehen, der Einstufung als reine Raumvermietung zwar nicht, die obigen drei Punkte sind allerdings zu beachten.
Es ist bei der Beurteilung ob eine Vermietung oder eine Beherbergung vorliegt daher im Einzelfall auf das Zusammenwirken aller genannten Merkmale und Umstände zu achten. Es kommt nicht darauf an, ob die genannten Kriterien zahlenmäßig überwiegen.
Achtung:
Der Oberste Gerichtshof hat zur Vermietung zu touristischen Zwecken zwei wesentliche Urteile erlassen. Ein Wohnobjekt, welches im Wohnungseigentumsvertrag als Wohnung gewidmet ist, darf laut dem Obersten Gerichtshof (OGH 5 Ob 59/14h) erst dann für touristische Zwecke vermietet werden, wenn es davor umgewidmet wurde. Für eine Umwidmung ist die Einwilligung der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich. (OGH 5 Ob 59/14h)
Auch bei tageweiser Untervermietung muss man sich an die Regeln der Mietzinsbildung halten. Ansonsten ist der Kündigungsgrund "Verwertung der Wohnung durch Überlassung an einen Dritten gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung" verwirklicht. (OGH 7 Ob 189/17w)
Beherbergungsgewerbe
Freies Beherbergungsgewerbe
"Freies Beherbergungsgewerbe" bedeutet, dass ein Gewerbe angemeldet wird, für das aber kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.
Im Rahmen dieser Gewerbeberechtigung dürfen
- maximal zehn Fremdenbetten bereitgestellt,
- Frühstück und kleine Imbisse angeboten und nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie
- gebrannte geistige Getränke als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ausgeschenkt
werden.
Reglementiertes Beherbergungsgewerbe
Eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe ist erforderlich, wenn der Umfang des Freien Gastgewerbes überschritten wird. In diesem Fall ist bei der Gewerbeanmeldung nachzuweisen, dass man über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. Man spricht dabei von einem Befähigungsnachweis. Dieser kann entweder schon durch eine Ausbildung (bspw. Schule inklusive 12-wöchigem Praktikum) oder durch Ablegung der Befähigungsprüfung für das Gastgewerbe erbracht werden.
Preisauszeichnung und Energiekosten
Verpflichtende Bruttopreisauszeichnung bei Ausweis von Energiekosten beim Übernachtungspreis
Die steigenden Energiepreise stellen aktuell in der Kalkulation eine große Herausforderung dar. Aus diesem Grund wird oftmals ein/e "Energiekostenbeitrag/Energiekostenpauschale" zusätzlich zum bestehenden Zimmerpreis angedacht, ausgepreist und verrechnet.
Die Gesetzeslage sieht in Österreich die Bruttopreisauszeichnung vor. Preise sind daher einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen. Somit müssen auch mögliche Beiträge/Pauschalen durch steigende Energiekosten, die der Hotelier zusätzlich einheben möchte, darin enthalten sein.
Unzulässige Preisauszeichnung Energiekostenbeitrag
Wird zusätzlich zum Bruttopreis ein separater, verpflichtender "Energiekostenbeitrag/Energiekostenpauschale o.ä." ausgepreist und verrechnet, so ist dies unzulässig.
Beispiel:
Nächtigung 92,50 Euro plus 2,50 Euro Energiekostenbeitrag/Energiekostenpauschale.
Zulässige Preisauszeichnung Energiekostenbeitrag
Soll in der Kommunikation gegenüber dem Gast dieser Energiekostenzuschlag ersichtlich gemacht werden, so ist es allerdings zulässig, darauf hinzuweisen, welche Zuschläge in diesem Zimmer- Bruttogesamtpreis enthalten sind. Werden zusätzliche Teile des Preises angegeben, so ist der Bruttopreis mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit zu schreiben.
Beispiel:
Nächtigung: 95 Euro beinhaltet Energiekostenbeitrag/Energiekostenpauschale und Frühstück.
Achtung:
Weiters sollte für den Fall, dass man einen Energiekostenbeitrag im Bruttopreis anführt, Augenmerk auf die richtige Bezeichnung gelegt werden. Das Wort "EnergiekostenABGABE" sollte vermieden werden.
Der Begriff "Abgabe" bezeichnet einen Geldbetrag, der an eine öffentliche Einrichtung zu leisten ist und wäre daher irreführend. Die Bezeichnung z.B. Energiekostenbeitrag/-pauschale usw. ist allerdings möglich.
Hinweis:
Prinzipiell ist es auch so, dass bei Beherbergungsverträgen, die bereits zu einem bestimmten Preis abgeschlossen wurden, keine einseitige, nachträgliche Preiserhöhung erfolgen kann. Der Vertrag ist weiterhin zu den vereinbarten Konditionen zu erfüllen, auch, wenn sich die Rahmenbedingungen wie zum Beispiel durch eine Erhöhung der Energiepreise ändern und dies beim Hotelier zu einer geringeren Gewinnmarge/Mehrkosten führt.
Strafen/Rechtsfolgen
Die Verletzung der Bruttoauszeichnungspflicht kann mit einer Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro geahndet werden (§ 15 Abs. 1 Preisauszeichnungsgesetz). Schwerwiegende Verstöße können bis zum Entzug der Gewerbeberechtigung führen. Rechtswidrige Handlungen nach dem Preisauszeichnungsgesetz werden auch als Wettbewerbsverstöße im Sinne des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen. Das betreffende Unternehmen kann dann von Mitbewerbern, Unternehmensvereinigungen, der Bundesarbeitskammer und in gewissem Umfang vom Verein für Konsumenteninformation auf Unterlassung geklagt werden.
Bäderhygiene
Viele gewerbliche Beherbergungsbetriebe betreiben Hallen- und Freibäder, Whirl-Pools und -wannen, Saunaanlagen und Kleinbadeteiche. Als Gastgeber ist man aufgrund diverser gesetzlicher Regelungen verpflichtet, für die entsprechende Wasserqualität und Einhaltung der Hygienevorschriften zu sorgen. Diese werden in den gesetzlichen Vorschriften immer strenger geregelt, zuletzt durch eine geplante Novelle der Bäderhygieneverordnung im 4. Quartal 2023.
Die bäderhygienerechtlichen Vorschriften enthalten u.a. verbindliche Angaben zur Aufbereitungstechnik, dem erlaubten Einsatz von Chemikalien und der Informationspflicht der BetreiberInnen, um die Badenden präventiv vor Krankheitsübertragungen zu schützen.
Nur durch eine strenge interne Qualitätssicherung können alle geforderten Grenzwerte eingehalten werden.
2. Haftung des Badbetreibers
Badbetreiber trifft mit der Errichtung und dem Betrieb ihres Bades und der dazugehörigen Anlagen (z.B. Wasserrutschen, Sprungtürme etc.) eine große Verantwortung. Denn die Betreiber sind dafür verantwortlich, dass Unfälle und sonstige Schadensfälle in ihrem Badbetrieb vermieden werden. Die dabei einzuhaltenden Maßnahmen zur Unfallvermeidung sind auf unterschiedliche Rechtsmaterien verteilt.
3. Sicherheitshinweise in Bädern
4. Links zu den Gesetzestexten
Österreichs Flüsse, Seen und Bäche haben die beste Bade-Wasserqualität in der Europäischen Union. Das zeigt der aktuelle Badegewässerbericht der Europäischen Umweltagentur (EUA). Darin werden 97,7% der Badegewässer (261 Badestellen) als „exzellent“ eingestuft.
Aktuelle Ergebnisse der Überprüfungen der Badewasserqualität aus den einzelnen Bundesländern finden Sie unter folgenden Links: