Seitliche Aufnahme zweier sich gegenüber sitzender Personen, die sich anblicken. Die linke Person trägt Handschuhe und hält ein buntes Band um den Oberarm der rechten Person. Aus dem Oberarm kommen schmale Schläuche mit Blut.
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Ausnahmebestimmungen zur Verordnung fluorierte Treibhausgase

Befristete Ausnahmen vom Verbot flourierter Treibhausgase in mechanischen kryogenen Gefriergeräten (– 150 °C) und von Bluttransportboxen und Blutplasma-Kontaktschockfrostern

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Durchführungsverordnungen 2024/3120/EU und 2024/3122/EU

Die Durchführungsverordnungen 2024/3120/EU und 2024/3122/EU betreffen alle Hersteller, Einführer, Ausführer und bestimmte Verwender fluorierter Treibhausgase in genannten Kältegeräten.

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573 kann eine Ausnahme vom Verbot fluorierter Treibhausgase (mit einer zulässigen Höchstdauer von vier Jahren), aufgrund der Komplexität des Übergangs zu alternativen Kältemitteln für bestimmte Arten von Geräten beantragt werden.

Abweichend von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen von mechanischen kryogenen Gefriergeräten (– 150 °C), die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind.

Abweichend von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen von Bluttransportboxen und Blutplasma-Kontaktschockfrostern, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind.

Die Durchführungsverordnungen wurden am 17. Dezember 2024 kundgemacht und sie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 

Sie sind in allen Teilen verbindlich und sie gelten ab 1. Jänner 2025. 

Stand: 27.12.2024

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