Zum Inhalt springen
Im Fokus Eistüte mit Schokoladeneis, das Person die es hält über Hand rinnt
© rh2010 | stock.adobe.com

Ausnahme hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150

Ausnahmen für Schnellkühlern/-frostern, Eiscremebereitern für handwerklich hergestelltes Speiseeis, Eismaschinen, Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen, Gärschränken sowie Slush- und Softeismaschinen

Lesedauer: 1 Minute

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
Stand: 04.02.2025

Gemäß Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen in sich geschlossener Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP („global warming potential“, Treibhauspotenzial) von 150 oder mehr enthalten, ab dem 1. Januar 2025 verboten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist.

Abweichend von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen der folgenden Arten in sich geschlossener Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2026 genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind: 

  1. Schnellkühler/-froster mit einer Volllastkapazität von 25 kg bis 100 kg;
  2. Eiscremebereiter für handwerklich hergestelltes Speiseeis mit einer Kühlleistung von mehr als 2 kW;
  3. Eismaschinen mit einer Produktionskapazität von 200 kg bis 2 000 kg pro 24 Stunden;
  4. Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen mit einer Nennleistung von 1,5 kW bis 10,5 kW;
  5. Gärschränke mit einer Leistungsaufnahme von 1 kW bis 2 kW;
  6. Slush- und Softeismaschinen mit einer Volllast-Kühlkapazität von mehr als 3 Litern

Die Durchführungsverordnung wurde am 14. Jänner 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Betroffenen sind alle Unternehmen, die erwähnte Anlagen herstellen, installieren, kontrollieren, Instandhalten und dabei mit fluorierten Treibhausgasen umgehen oder die fluorierte Treibhausgase aus solchen Anlagen rückgewinnen.

Weitere interessante Artikel
  • Auf einem erhöhten Tisch liegt seitlich eine braun-schwarz gestreifte Katze. Eine neben ihr stehende Person mit blauem Kittel hält die Pfoten der Katze fest und blickt auf diese
    Änderung Anhang XVII der REACH Verordnung hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel
    Weiterlesen
  • Zwei Personen befinden sich mit Schutzkleidung und Masken in einem geschlossenen Aufzug und desinfizieren diesen.
    Wirkstoffe für Biozidprodukte – Änderungen, Neuzulassungen etc. im Zeitraum 1. bis 31. Juli 2025
    Weiterlesen
  • Person mit kurzen Haaren, Bart und Brille sitzt in einem Sessel und hält einen Laptop auf dem Schoß
    Chemikalien: Beschränkung, Verbot und Zulassung
    Weiterlesen