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Ein junger Mann hält eine bedruckte Rolle Papier. Im Hintergrund Folien- und Papierrollen
© Christian Vorhofer | WKO

REACH: Änderung Anhang XVII hinsichtlich N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP)

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden Einträge hinzugefügt

Lesedauer: 2 Minuten

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

1. DMAC (N,N – Dimethylacetamid)

23. Dezember 2026:

  • (1) Darf nach dem 23. Dezember 2026 nicht als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender haben DNEL-Werte (1) für die Langzeitexposition von Beschäftigten von 13 mg/m3 bei Einatmen und von 1,8 mg/kg Körpergewicht/Tag bei Aufnahme über die Haut in die einschlägigen Stoffsicherheitsberichte und Sicherheitsdatenblätter aufgenommen.
  • (2) Darf nach dem 23. Dezember 2026 nicht als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % hergestellt oder verwendet werden, es sei denn, die Hersteller und nachgeschalteten Anwender treffen geeignete Risikomanagementmaßnahmen und sorgen für angemessene Verwendungsbedingungen, die gewährleisten, dass die Exposition von Beschäftigten unter den in Absatz 1 angegebenen DNEL-Werten liegt.

Ausnahme:

  • Für das Inverkehrbringen zur Verwendung oder für die Verwendung als Lösungsmittel bei der Herstellung von Chemiefasern gelten abweichend von den obigen Absätzen (1) und (2) die darin festgelegten Verpflichtungen ab dem 23. Juni 2029.

(1) DNEL-Werte (Derived No-Effect Level – abgeleitete Expositionshöhe, unterhalb derer der Stoff zu keiner Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit führt.

2. NEP (1-Ethylpyrrolidin-2-on)

23. Dezember 2026: 

  • (1) Darf nach dem 23. Dezember 2026 nicht als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender haben DNEL-Werte (1) für die Langzeitexposition von Beschäftigten von 4,0 mg/m3 bei Einatmen und von 2,4 mg/kg Körpergewicht/Tag bei Aufnahme über die Haut in die einschlägigen Stoffsicherheitsberichte und Sicherheitsdatenblätter aufgenommen.
  • (2) Darf nach dem 23. Dezember 2026 nicht als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % hergestellt oder verwendet werden, es sei denn, die Hersteller und nachgeschalteten Anwender treffen geeignete Risikomanagementmaßnahmen und sorgen für angemessene Verwendungsbedingungen, die gewährleisten, dass die Exposition von Beschäftigten unter den in Absatz 1 angegebenen DNEL-Werten (1) liegt. 

(1) DNEL-Werte (Derived No-Effect Level – abgeleitete Expositionshöhe, unterhalb derer der Stoff zu keiner Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit führt.

Die Verordnung (EU 2025/1090) wurde am 3. Juni 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie betrifft alle Unternehmen, die genannte Stoffe Herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden. 

Stand: 11.06.2025

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