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Blaue und schwarzen Metallfässer neben-und übereinander gestapelt, in Gitterboxen eingefasste weiße Plastikcontainer unter blauem Himmel
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Änderung der POP-Verordnung betreffend UV-328

Neuer Eintrag zu UV-328 in Anhang I Teil A

Lesedauer: 1 Minute

18.07.2025

Das Stockholmer Übereinkommen verpflichtet Staaten weltweit, bestimmte persistente organische Stoffe (POP) zu verbieten oder ihre Herstellung, Verwendung, Import und Export zu verbieten oder zu beschränken.

Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen sind vorbehaltlich Artikel 4 (Befreiung von Kontrollmaßnahmen) verboten.

In Anhang I Teil A (Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie Stoffe, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind) wird für 2-(2H- Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol (UV-328) ein neuer Eintrag eingefügt. 

Der Eintrag zu UV-328 ist auf EUR-Lex nachzulesen. 

Die Verordnung wurde am 15. Juli 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt mit 4. August 2025 (20. Tag nach Veröffentlichung) in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Verordnung betrifft Unternehmen, die Produkte mit genanntem Inhaltsstoff herstellen oder importieren bzw. bei Unternehmen, bei denen Abfälle (Anhang IV) mit diesem Inhaltsstoff anfallen oder behandelt werden.

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