Änderung der POP-Verordnung betreffend UV-328
Neuer Eintrag zu UV-328 in Anhang I Teil A
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Das Stockholmer Übereinkommen verpflichtet Staaten weltweit, bestimmte persistente organische Stoffe (POP) zu verbieten oder ihre Herstellung, Verwendung, Import und Export zu verbieten oder zu beschränken.
Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen sind vorbehaltlich Artikel 4 (Befreiung von Kontrollmaßnahmen) verboten.
In Anhang I Teil A (Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie Stoffe, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind) wird für 2-(2H- Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol (UV-328) ein neuer Eintrag eingefügt.
Der Eintrag zu UV-328 ist auf EUR-Lex nachzulesen.
Die Verordnung wurde am 15. Juli 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt mit 4. August 2025 (20. Tag nach Veröffentlichung) in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Verordnung betrifft Unternehmen, die Produkte mit genanntem Inhaltsstoff herstellen oder importieren bzw. bei Unternehmen, bei denen Abfälle (Anhang IV) mit diesem Inhaltsstoff anfallen oder behandelt werden.
Links
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/843 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf UV-328
- POP-VO
- Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
- Protokoll zu persistente organische Schadstoffe
- BMLUK-Info zur POP-VO – Stockholmer Übereinkommen
- ECHA-Infos zu POPs
- EK-Infos zu POPs (Waste)