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Zu Türmchen gestapelte Euro-Münzen auf Euro-Scheinen platziert, seitlich im Anschnitt ein Taschenrechner, im Hintergrund verschwommen EU-Flagge: blauer Stoff mit gelb in Kreisform verlaufenden Sternen
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REACH: Änderung über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte

Erhöhung der Gebühren um 19,5 % und Änderung der Vorgehensweise zur Überprüfung der Unternehmensgröße (KMU-Status)

Lesedauer: 1 Minute

22.10.2025

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2067 ändert die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH). Sie betrifft alle Unternehmen, die Stoffe herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden

Wesentliche Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 340/2008

1. Erhöhung der Gebühren um 19,5 %

Auf Grundlage der Überprüfung der Europäischen Kommission wurden die Standardgebühren angepasst.

Herangezogen wurde die kumulierte durchschnittliche jährliche Inflationsrate von 19,5 % (veröffentlicht von Eurostat für 2021, 2022 und 2023).

Die überarbeiteten Gebühren steigen daher um 19,5 % gegenüber den bisherigen Sätzen. 

Gebührenermäßigungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind weiterhin vorgesehen. 

2. Änderung der Vorgehensweise zur Überprüfung der Unternehmensgröße (KMU-Status)

Spätestens 2 Monate vor Einreichung des Registrierungsantrags müssen Unternehmen eine Bestätigung des KMU-Status beantragen. 

Achtung

Die Bestätigung gilt nur für 3 Jahre.

Durch eine eigenständige Erklärung, die vom Unternehmer unterzeichnet wird, kann eine Verlängerung oder Erneuerung beantragt werden. 

Falls durch die ECHA festgestellt wird, dass ein Unternehmen die KMU-Kriterien nicht erfüllt, wird eine Gebühr für den Überprüfungsprozess der Unternehmensgröße erhoben.

Die neuen Regeln gelten nicht rückwirkend!

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2067 wurde am 16. Oktober 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 5. November 2025 in Kraft.

Diese Verordnung gilt nicht für am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige zulässige Einreichungen.

Artikel 1 Absätze 1 und 2 gelten ab dem 5. Februar 2027.

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