
Wirkstoffe für Biozidprodukte – Änderungen, Neuzulassungen etc. im Zeitraum 1. bis 31. Mai 2025
Zulassungen, Nichtgenehmigungen und Verschiebungen Ablaufdatum von bestimmten Wirkstoffen in Biozidprodukten
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Unionszulassung „C(M)IT/MIT & Glutaraldehyde Formulations“
Die Solenis Switzerland GmbH erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032888-0000 für die Bereitstellung des Biozidprodukts „C(M)IT/MIT & Glutaraldehyde Formulations“ auf dem Markt und für dessen Verwendung gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang. Die Unionszulassung gilt vom 19. Mai 2025 bis zum 30. April 2030.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/807 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 29. April 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Unionszulassung „AWPF Calcium Hypochlorite BPF“
Vorbehaltlich der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Bedingungen und gemäß der in Anhang II enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts wird Innovative Water Care Europe SAS eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0027464-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie erteilt. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten Anpassungen der Bedingungen für die Verwendungszwecke 4 und 5 in Meta-SPC 1, 2 und 3 gemäß der Zusammenfassung der Eigenschaften des Produkts in Anhang II. Die Unionszulassung gilt vom 26. Mai 2025 bis zum 30. April 2035.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/831 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 6. Mai 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Unionszulassung Biozidprodukt „Chlorine“
Die CGV Chlorgas Vertriebs GmbH erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0028952-0000 für das Inverkehrbringen bzw. die Verwendung des Biozidprodukts „Chlorine“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten Anpassungen der Bedingungen für den Verwendungszweck 3 von „Chlorine“ gemäß der Zusammenfassung der Eigenschaften des Produkts im Anhang. Die Unionszulassung gilt vom 26. Mai 2025 bis zum 30. April 2035.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/834 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 6. Mai 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Unionszulassung Biozidproduktfamilie „Oxivir Excel BPF“
Diversey Europe Operations B.V. erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032483-0000 für die Bereitstellung der Biozidproduktfamilie „Oxivir Excel BPF“ auf dem Markt und für deren Verwendung gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang. Die Unionszulassung gilt vom 26. Mai 2025 bis zum 30. April 2035.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/839 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 6. Mai 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von DDA-Carbonat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8
Das Ablaufdatum der Genehmigung von DDA-Carbonat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1484 wird mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/944 auf den 31. Januar 2028 verschoben.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/944 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 23. Mai 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Nonansäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2
Das Ablaufdatum der Genehmigung von Nonansäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1039/2013 wird mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/945 auf den 31. März 2028 verschoben.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/945 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 23. Mai 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Octansäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4
Das Ablaufdatum der Genehmigung von Octansäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 93/2014 wird mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/946 auf den 29. Februar 2028 verschoben.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/946 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 23. Mai 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Iod zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3
Das Ablaufdatum der Genehmigung von Iod zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 94/2014 wird mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/947 auf den 29. Februar 2028 verschoben.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/947 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 23. Mai 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Decansäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4
Das Ablaufdatum der Genehmigung von Decansäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 90/2014 wird mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/949 auf den 29. Februar 2028 verschoben.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/949 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 26. Mai 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für 1R-trans-Phenothrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18
Das Ablaufdatum der Genehmigung für 1R-trans-Phenothrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß den Angaben in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/950 auf den 29. Februar 2028 verschoben.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/950 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 26. Mai 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Polyvinylpyrrolidon-Iod zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 3
Das Ablaufdatum der Genehmigung von Polyvinylpyrrolidon-Iod zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 3 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 94/2014 wird mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/951 auf den 29. Februar 2028 verschoben.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/951 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 26. Mai 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für S-Methopren zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18
Das Ablaufdatum der Genehmigung von Medetomidin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1495 wird mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/952 auf den 30. Juni 2026 verschoben.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/952 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 23. Mai 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Medetomidin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21
Das Ablaufdatum der Genehmigung von Medetomidin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1495 wird mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/953 auf den 30. Juni 2026 verschoben.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/953 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 23. Mai 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8
Das Ablaufdatum der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1485 wird mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/970 auf den 31. Juli 2026 verschoben.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/970 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 23. Mai 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Bis-(N-cyclohexyldiazeniumdioxy)-Kupfer (Cu-HDO) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8
Das Ablaufdatum der Genehmigung von Bis-(N-cyclohexyldiazeniumdioxy)-Kupfer (Cu-HDO) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 89/2014 wird mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/998 auf den 29. Februar 2028 verschoben.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/998 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 23. Mai 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt Fernox Biocide AF10
MacDermid Hungary Kft erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032996-0000 für die Bereitstellung des gleichen Biozidprodukts „Fernox Biocide AF10“ auf dem Markt und für dessen Verwendung gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang. Die Unionszulassung gilt vom 11. Juni 2025 bis zum 31. Oktober 2034.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/930 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 22. Mai 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie Transfluthrin emanators UA BPF
Vorbehaltlich der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Bedingungen und gemäß der in Anhang II enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts wird der Henkel AG & Co. KGaA eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0033413-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „Transfluthrin emanators UA BPF“ erteilt. Die Unionszulassung gilt vom 12. Juni 2025 bis zum 31. Mai 2035.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/975 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 23. Mai 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt Hydrocid 306
Hydro-X erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032997-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts „Hydrocid 306“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts. Die Unionszulassung gilt vom 15. Juni 2025 bis zum 31. Oktober 2034.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/999 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 26. Mai 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Genehmigung von 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 6 und 13
Vorbehaltlich der im Anhang festgelegten Bedingungen wird 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 6 und 13 genehmigt.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/929 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 22. Mai 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Genehmigung von 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6
2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) wird unter den im Anhang dargelegten Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 genehmigt.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/937 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 22. Mai 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie Lactic Acid Teatdip Products
GEA Farm Technologies GmbH erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0033409-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „Lactic Acid Teatdip Products“ gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.
Die Unionszulassung gilt vom 16. Juni 2025 bis zum 31. Mai 2035.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1019 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 27. Mai 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Erteilung der Genehmigung von Ameisensäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6
Vorbehaltlich der im Anhang festgelegten Bedingungen wird Ameisensäure als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 genehmigt.
Datum der Genehmigung: 1. Oktober 2026
Genehmigung befristet bis: 30. September 2036
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1043 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 27. Mai 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Stand: 05.06.2025