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Wirkstoffe für Biozidprodukte – Änderungen, Neuzulassungen etc. im Zeitraum 1. bis 30. November 2025

Zulassungen, Nichtgenehmigungen und Verschiebungen Ablaufdatum von bestimmten Wirkstoffen in Biozidprodukten

Lesedauer: 8 Minuten

Nichtänderung der Unionszulassung für „L+R Propanol PT1 Family“

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Zulassung für „HYPO-CHLOR Product Family“ nicht zu ändern, da die Voraussetzung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht erfüllt ist, und dem Antrag des Antragstellers auf eine wesentliche Änderung seiner Zulassung somit nicht stattzugeben.

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/708 wird nicht geändert.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2214 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 4. November 2025 kundgemacht. 

Verwaltungstechnische Änderungen Unionszulassung Biozidproduktfamilie CMIT/MIT SOLVENT BASED

Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/402 wird wie folgt berichtigt:

„MC (Netherlands) 1 B.V. erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0023657-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der für die Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.“

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/402 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2218 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 3. November 2025 kundgemacht und tritt am 23.11.2025 in Kraft.

Verwaltungstechnische Änderungen Unionszulassung Biozidproduktfamilie IPA Family 1

Die Kommission schließt sich den Stellungnahmen der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „IPA Family 1“ zu ändern und die von der Ecolab Deutschland GmbH beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.

Mit Ausnahme der verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/364 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von „IPA Family 1“ aufgeführt sind, unverändert.

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/364 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2221 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 7. November 2025 kundgemacht und tritt am 27.11.2025 in Kraft.

Verschiebung Ablaufdatum Genehmigung Phosphin freisetzendes Aluminiumphosphid

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Phosphin freisetzendem Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14 und 18 gemäß Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird auf den 31. Juli 2027 verschoben.

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Phosphin freisetzendem Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 20 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2013 wird auf den 31. Juli 2027 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2279 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 14. November 2025 kundgemacht und tritt 4. Dezember 2025 in Kraft. 

Verschiebung Ablaufdatum Genehmigung Cholecalciferol

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Cholecalciferol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/637 wird auf den 31. Dezember 2026 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2282 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 17. November 2025 kundgemacht und tritt am 7. Dezember 2025 in Kraft.

Verschiebung Ablaufdatum Genehmigung Lambda-Cyhalothrin

Das Ablaufdatum der Genehmigung für Lambda-Cyhalothrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß den Angaben in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird auf den 30. September 2028 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2283 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 17. November 2025 kundgemacht und tritt am 7. Dezember 2025 in Kraft. 

Verschiebung Ablaufdatum Genehmigung Phosphin freisetzendes Magnesiumphosphid

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Phosphin freisetzendem Magnesiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird auf den 31. Juli 2027 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2284 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 17. November 2025 kundgemacht und tritt am 7. Dezember 2025 in Kraft.

Verschiebung Ablaufdatum Genehmigung Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52

Das Ablaufdatum der Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52, zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß den Angaben in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird auf den 31. März 2028 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2299 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 18. November 2025 kundgemacht und tritt am 8. Dezember 2025 in Kraft.

Verschiebung Ablaufdatum Genehmigung Deltamethrin

Das Ablaufdatum der Genehmigung für Deltamethrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß den Angaben in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird auf den 31. März 2028 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2301 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 17. November 2025 kundgemacht und tritt am 7. Dezember 2025 in Kraft.

Verwaltungstechnische Änderungen Unionszulassung Biozidproduktfamilie „SOPUROXID“

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „SOPUROXID“ dahin gehend zu ändern, dass die von SOPURA beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorgenommen werden.

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/964 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2215 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 14. November 2025 kundgemacht und tritt am 4. Dezember 2025 in Kraft.

Wesentliche Änderung der Unionszulassung Biozidprodukt „Pesguard® Gel“

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an, dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der wesentlichen Änderung weiterhin erfüllt sein werden, und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für das Biozidprodukt „Pesguard® Gel“ zu ändern und die von Sumitomo Chemical Agro Europe SAS beantragte wesentliche Änderung vorzunehmen.

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2288 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 14. November 2025 kundgemacht und tritt am 4. Dezember 2025 in Kraft.

Keine Zulassung für Biozidprodukt mit der Nummer BC-MS057835-06

Das mit der Nummer BC-MS057835-06 in das Register für Biozidprodukte eingetragene Biozidprodukt erfüllt nicht die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegte Voraussetzung für die Zulassung.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2280 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 17. November 2025 kundgemacht. 

Einwände für Zulassungserteilung für Biozidprodukt Saltidin 20 % Outdoor

Das mit der Nummer BC-PA066303-55 in das Register für Biozidprodukte eingetragene Biozidprodukt Saltidin 20 % Outdoor erfüllt die Bedingung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für Erwachsene und Kinder über 12 Jahren, sofern die zusätzliche Vorsichtsmaßnahme „vor der Handhabung oder dem Verzehr von Lebensmitteln gründlich Hände waschen“ in der Zulassung und auf dem Etikett des Produkts aufgeführt ist.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2297 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 17. November 2025 kundgemacht. 

Einwände für Zulassungserteilung für Biozidprodukt ERO MP

  1. Das mit der Nummer BC-HH039197-39 in das Register für Biozidprodukte eingetragene Biozidprodukt ERO MP erfüllt die Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, sofern folgende Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden: 
    1. das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung bei der Verwendung des Produkts wie folgt:
      1. chemikalienbeständige Handschuhe aus Butylkautschuk, LLDPE, Neopren, Viton oder Latex mindestens des Typs B gemäß der Norm EN ISO 374-1:2016 oder gleichwertig;
      2. undurchlässige Schutzanzüge mindestens der Klasse 4 gemäß der Norm EN ISO 6529:2013 oder gleichwertig;
      3. Schuhe mindestens der Klasse 2 gemäß der Norm EN ISO 20345:2022 oder gleichwertig; 
      4. chemikalienbeständiges Fixierband zur Abdichtung der Lücke zwischen Ärmeln und Handschuhen sowie zwischen Schuhen und Hose des Typs A gemäß der Norm EN 374-1:2016 oder ASTM F739 oder gleichwertig;
      5. Gesichtsschutz gemäß der Norm EN 166 oder gleichwertig; 
      6. für die Verwendung 1: Atemschutzausrüstung mit dem Schutzfaktor 4 gemäß der Norm EN 149:2001, und
      7. für die Verwendung 2: Atemschutzausrüstung mit dem Schutzfaktor 10 gemäß der Norm EN 149:2001; 
    2. beim Wiederbetreten der behandelten Bereiche, bis die Oberflächen getrocknet sind, die Verwendung derselben persönlichen Schutzausrüstung wie unter Buchstabe a für die Verwendung 2 beschrieben;
    3. die Anwendung mittels eines Drucksprühgeräts bei einem Druck unter 3 bar; 
    4. halbautomatisches oder automatisches Mischen und Laden des Produkts;
    5. die Verwendung einer mindestens 1 m langen Sprühlanze bei der Anwendung des Produkts; 
    6. die Anwendung des Produkts im Rückwärtsgehen und nur auf Böden (Sprührichtung ausschließlich nach unten); 
    7. es ist sicherzustellen, dass die Stallgebäude während der Desinfektion mit dem Produkt maximal belüftet werden und dass Unbeteiligte während und nach der Verwendung des Produkts keinen Zutritt haben, bis die behandelten Oberflächen trocken sind;
    8. die Beschränkung der Verwendung ausschließlich auf Bereiche, die für Kinder unzugänglich sind;
    9. die Aufbewahrung des Produkts außerhalb der Reichweite von Kindern und Nichtzieltieren; 
    10. die Entfernung sämtlicher Lebensmittel, Futtermittel und Getränke sowie von Tränkwasser vor der Verwendung des Produkts;
    11. die Verwendung ausschließlich in leeren Stallgebäuden; 
    12. die Schulung der Verwender, um die richtige Handhabung des Produkts und der persönlichen Schutzausrüstung vor der Verwendung zu gewährleisten.
  2. Absatz 1 gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und anderer Unionsvorschriften im Bereich des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit durch die Arbeitgeber.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2309 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 17. November 2025 kundgemacht.

Ermächtigung von sechs Mitgliedstaaten, zum Schutz des kulturellen Erbes ein Sulfurylfluorid enthaltendes Biozidprodukt zuzulassen

Belgien, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Österreich und Schweden sollten daher die Möglichkeit haben, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts „Vikane“ für Produktart 8 zum Schutz des kulturellen Erbes, insbesondere zum Schutz großer, nicht beweglicher Kulturgüter mit Bauteilen aus Holz, bis zum 30. September 2031 zu genehmigen.

Dieser Beschluss ist gerichtet an:

  1. das Königreich Belgien,
  2. die Bundesrepublik Deutschland,
  3. die Republik Frankreich,
  4. das Königreich der Niederlande,
  5. die Republik Österreich
  6. und das Königreich Schweden.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2302 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 18. November 2025 kundgemacht.

Verwaltungstechnische Änderung Unionszulassung Biozidprodukt „Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)“

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für das Biozidprodukt „Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)“ zu ändern und die von Procter & Gamble Services Company NV beantragte verwaltungstechnische Änderung vorzunehmen.

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/527 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2319 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 19. November 2025 kundgemacht und tritt am 9. Dezember 2025 in Kraft.

Verwaltungstechnische Änderung Unionszulassung Biozidproduktfamilie ‚CMIT-MIT Aqueous 1.5-15‘

Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1434 erhält folgende Fassung: „MC (Netherlands) 1 B.V. erhält eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie ‚CMIT-MIT Aqueous 1.5-15‘ mit der Zulassungsnummer EU-0025449-0000 für das Inverkehrbringen und die Verwendung der Biozidproduktfamilie gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften. 

Die Unionszulassung gilt vom 20. September 2022 bis zum 31. August 2032.

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2202 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 20. November 2025 kundgemacht und tritt am 10. Dezember 2025 in Kraft.

Verlängerung der Genehmigung von Dazomet als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2930 wird durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2344 aufgehoben. Dieser wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 20. November 2025 kundgemacht und tritt am 10. Dezember 2025 in Kraft. 

Die Genehmigung für Dazomet als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 wird vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang verlängert.

Genehmigung befristet bis: 31. August 2040.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2345 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 20. November 2025 kundgemacht und tritt am 10. Dezember 2025 in Kraft.

Stand: 05.12.2025

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