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Fokus auf Sprühdüse, die Person in weißem Schutzanzug und mit Atemschutzgerät im Hintergrund verschwommen in Hand hält und auf Tomatenpflanze richtet
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Wirkstoffe für Biozidprodukte: Änderungen, Neuzulassungen etc. im Zeitraum 1.10. bis 31.10.2025

Zulassungen, Nichtgenehmigungen und Verschiebungen Ablaufdatum von bestimmten Wirkstoffen in Biozidprodukten

Lesedauer: 5 Minuten

05.12.2025

Unionszulassung für Biozidproduktfamilie „desmanol pure“ 

Die Schülke & Mayr GmbH erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0033833-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „desmanol pure“ gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang. 

Die Unionszulassung gilt vom 23. Oktober 2025 bis zum 30. September 2035.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1905 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 03. Oktober 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. 

Unionszulassung für Biozidproduktfamilie „GA 24-50 BPF 

MC (Netherlands) 1 B.V. erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0030162-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „GA 24-50 BPF“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 20. Oktober 2025 bis zum 30. September 2030.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1906 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 30. September 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. 

Unionszulassung für Biozidprodukt „Aqua-Clean“ 

Kanters Special Products B.V. erhält hiermit eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0034622-0000 für das Inverkehrbringen bzw. die Verwendung des Biozidprodukts „Aqua-Clean“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts. 

Die Unionszulassung gilt vom 23. Oktober 2025 bis zum 30. September 2035.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1977 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 03. Oktober 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. 

Verwaltungstechnische Änderungen für Unionszulassung Biozidprodukt ClearKlens wipes based on IPA 

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2189 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

» neue Fassung des Anhangs

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2034 wurde am 10. Oktober 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 30.10.2025 in Kraft.  

Erteilung Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „3025“ 

Die Schülke & Mayr GmbH erhält hiermit eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „3025“ mit der Zulassungsnummer EU-0034603-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 5. November 2025 bis zum 30. September 2030.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2048 wurde am 16. Oktober 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 5.11.2025 in Kraft. 

Erteilung Unionszulassung Biozidproduktfamilie „B. Braun Medical Propanol Family“ 

Vorbehaltlich der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Bedingungen und gemäß der in Anhang II enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts wird B. Braun Medical AG eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0033840-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „B. Braun Medical Propanol Family“ erteilt.

Die Unionszulassung gilt vom 9. November 2025 bis zum 31. Oktober 2035.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2074 wurde am 20. Oktober 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 9.11.2025 in Kraft. 

Verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für das Biozidprodukt „CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol“ 

Am 10. Januar 2023 und 18. März 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 Stellungnahmen zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für das Biozidprodukt „CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol“.

In ihren Stellungnahmen gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.

Mit Ausnahme der verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2029 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von „CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol“ aufgeführt sind, unverändert.

Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2029 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Register verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2029 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2104 wurde am 22. Oktober 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 

Verwaltungstechnische Änderungen von Unionszulassung Biozidprodukt SANICALCO Q  

Am 17. Juni 2025 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen an der Unionszulassung für das Biozidprodukt „SANICALCO Q“ zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts vor.

In der Stellungnahme kommt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitt 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Bedingungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.

Mit Ausnahme der verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1674 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften für „SANICALCO Q“ aufgeführt sind, unverändert.

Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1674 vollständig ersetzt werden.

Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Register verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1674 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2137 wurde am 24. Oktober 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.  

Änderung Unionszulassung Biozidproduktfamilie „L+R Propanol PT1 Family“ 

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „L+R Propanol PT1 Family“ zu ändern, um die Zulassung auf die Schuelke & Mayr GmbH zu übertragen und die anderen beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.

Mit Ausnahme der verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1186 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften der „L+R Propanol PT1 Family“ aufgeführt sind, unverändert. 

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1186 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2200 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 30. Oktober 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. 

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