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Zulassungen, Nichtgenehmigungen und Verschiebungen Ablaufdatum von bestimmten Wirkstoffen in Biozidprodukten im Zeitraum Juli 2023

Neue Beschlüsse und Verordnungen zur Verwendung bestimmter Biozidwirkstoffe

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Unionszulassung für Biozidproduktfamilie „Airedale PAA product family“ (2023/1200/EU)

Das Biozidprodukt „Airedale PAA product family“ (Wirkstoffe Peressigsäure, HEDP, Wasserstoffperoxid und Essigsäure) erhält eine Unionszulassung für die Produktarten 2, 3 und 4 (Desinfektionsmittel) gemäß der Beschreibung im Anhang. Es erhält die Zulassungsnummer EU-0028970-0000 ist für das Inverkehrbringen und die Verwendung gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften bis 30. Juni 2033 zugelassen.

Die Durchführungsverordnung (2023/1200/EU) tritt am 12. Juli 2023 in Kraft.

Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid“

Die Biozidproduktfamilie „CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid“ (Wirkstoff L-(+)Milchsäure) erhält eine Unionszulassung für die Produktarten 3 und 4 (Desinfektionsmittel) mit der Zulassungsnummer EU-0028957-0000. Sie ist für das Inverkehrbringen und die Verwendung gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften bis 30. Juni 2033 zugelassen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1311 tritt am 18. Juli 2023 in Kraft.

Unionszulassung Wirkstoff Schwefeldioxid aus Natriumdisulfit

Aus Natriumdisulfit freigesetzter Schwefeldioxid als Wirkstoff für die Produktart 9 erhält eine Unionszulassung für die Produktart 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien) gemäß der Beschreibung bzw. besonderen Bedingungen im Anhang. Im Zulassungsverfahren wurden die Bedingungen gemäß Artikel 19 Abs. 1. BiozidVO (Wirksamkeit) erfüllt. Die Anwendung für die Produktart 9 ist bis 31. Juli 2033 zugelassen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1421 tritt mit 28.7.2023 in Kraft.

Aufhebung der Verschiebung des Ablaufdatums und Nichterneuerung der Genehmigung zum Wirkstoff Acrolein

Auf Grund der Zurückziehung des Antrags für den Wirkstoff Acrolein durch den Hersteller wurde Durchführungsbeschluss 2022/1486/EU aufgehoben.
Mit Durchführungsbeschluss 2023/1424/EU wird die Genehmigung von Acrolein als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 nicht erneuert.

Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/1423 und  (EU) 2023/1424 treten am 27. Juli 2023 in Kraft.

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Stand: 07.07.2023

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