Wie lange müssen Unternehmen Rechnungen und Steuerunterlagen aufbewahren?
Aufbewahrungsfristen für Rechnungswesen, Steuern, Umsatzsteuer und Zolldokumente
Lesedauer: 1 Minute
Steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht
Frist: 7 Jahre
Fristbeginn:
- für Bücher und Aufzeichnungen ab Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragungen vorgenommen wurden
- für Belege, Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen ab Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen
Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr beginnen die Fristen vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Darüber hinaus sind Belege noch so lange aufzubewahren, als sie für anhängige Verfahren im Zusammenhang mit der Abgabenerhebung von Bedeutung sind.
Beispiel
- Für das Jahr 2019 endet die Frist somit grundsätzlich am 31.12.2026.
- Rechnungen, Bankbelege, Bankauszüge, Frachtbriefe, Abrechnungen, Geschäftspapiere (Schrift- und E-Mailverkehr), Lohnverrechnungsunterlagen sonstige Unterlagen, soweit sie für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind.
- Weiterführende Informationen: Aufbewahrungspflichten für Unternehmen, § 132 Abs. 1 BAO
Unternehmensrechtliche Aufbewahrungspflicht
Frist: 7 Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem der jeweils maßgebliche Vorgang erfolgt ist.
Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist auf den Schluss des Kalenderjahres, in welches der Bilanzstichtag fällt, abzustellen
Weiterführende Informationen: § 212 UGB
Umsatzsteuerrechtliche Aufbewahrungspflichten
Rechnungen
Frist: 7 Jahre
Fristbeginn: siehe dazu obenstehend die steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht für Belege nach § 132 Abs 1. BAO
Weiterführende Informationen: § 11 Abs. 2 3. Unterabsatz UStG, § 132 Abs. 1 BAO
Belege über die Durchführung des Zollverfahrens
Frist: 5 Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem der zollrechtlich relevante Vorgang abgeschlossen wurde
Weiterführende Informationen: § 23 Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz
Ausfuhrbelege
Frist: 7 Jahre
Fristbeginn: siehe dazu grundsätzlich obenstehend die steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht für Belege nach § 132 Abs 1. BAO
Weiterführende Informationen: § 7 Abs. 7 UStG, § 132 Abs. 1 BAO
Dokumente im Zusammenhang mit Grundstücken
Frist: 22 Jahre (Sonderregelungen im Zusammenhang mit § 12 Abs 10 UStG sind zu beachten)
Fristbeginn: siehe dazu obenstehend die steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht für Belege nach § 132 BAO. Sonderregelungen sind zu beachten.
Weiterführende Informationen: § 18 Abs. 10 UStG, § 132 Abs. 1 BAO
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