Wie lange müssen Unternehmen Personaldaten speichern?
Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen vor, während und nach einem Arbeitsverhältnis
Lesedauer: 4 Minuten
Ansprüche vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses (Bewerbungen)
Ersatz wegen diskriminierender Ablehnung einer Bewerbung
Frist: 6 Monate nach Ablehnung bzw. 7 Monate nach Eingang der Bewerbung
Weiterführende Informationen:
- § 15 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 GlbG
- § 7k Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Ziffer 1 BEinstG
Ersatz von Vorstellungskosten
Frist: 3 Jahre ab dem Tag, an dem die Kosten angefallen sind
Beispiele: Ticketpreis für die Bahnfahrt zum Bewerbungsgespräch
Weiterführende Informationen: § 1486 Ziffer 5 ABGB
Ansprüche während eines Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmeransprüche auf Entgelt oder Auslagenersatz sowie Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers für Vorschüsse
Frist: 3 Jahre ab Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche
Bitte beachten Sie, dass kollektivvertraglich kürzere Verfallsfristen vorgesehen sein können.
Weiterführende Informationen: § 1486 Ziffer 5 ABGB
Verfolgungsverjährung wegen Unterentlohnung
Frist: 3 Jahre ab Fälligkeit des Entgelts
Weiterführende Informationen: § 31 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 29 Abs. 4 LSD-BG
Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers
Fristen:
i. Leichte Fahrlässigkeit des Arbeitnehmenden: 6 Monate ab dem Tag, an dem sie geltend gemacht werden können
ii. Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Arbeitnehmenden:
- 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger
- 30 Jahre ab Schadenseintritt
Weiterführende Informationen: § 1489 ABGB, § 6 DHG
Lohnsteuer- und Abgabenpflicht
Frist: 7 Jahre ab Ende des relevanten Kalenderjahres
Weiterführende Informationen: § 132 Abs. 1 BAO
Sozialversicherungsbeiträge
Fristen:
i. 3 Jahre - grundsätzlich mit dem Tag der Fälligkeit der Beiträge. Wenn der Dienstgeber die Angaben nicht innerhalb der Meldefrist gemacht hat, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung zu laufen.
ii. 5 Jahre, wenn der Dienstgeber die Meldung gänzlich unterlässt - beginnend mit der Fälligkeit der Beiträge
Weiterführende Informationen: § 68 ASVG
Laut UGB müssen Unternehmen Unterlagen zur Sozialversicherung 7 Jahre aufbewahren.
Ansprüche auf Abfertigung und Betriebspension nach einem Betriebsübergang
Frist: 5 Jahre ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges
Weiterführende Informationen: § 6 Abs. 2 AVRAG
Diskriminierende Ablehnung einer Beförderung
Frist: 6 Monate - ab dem Tag, an dem die Ablehnung der Beförderung zugegangen ist
Weiterführende Informationen:
- § 15 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 GlbG
- § 7k Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Ziffer 1 BEinstG
Diskriminierende Schlechterstellung (z. B. im Zusammenhang mit Entgelt, freiwilligen Sozialleistungen, Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen)
Frist: 3 Jahre - ab dem Zeitpunkt, zu dem das Recht ausgeübt und geklagt werden konnte
Weiterführende Informationen:
- § 15 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 GlbG
- § 7k Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Ziffer 5 BEinstG
Diskriminierende Belästigung
Frist: 1 Jahr - ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Diskriminierung
Weiterführende Informationen:
- § 15 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 GlbG
- § 7k Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Ziffer 4 BEinstG
Sexuelle Belästigung
Frist: 3 Jahre - ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Diskriminierung
Weiterführende Informationen: § 15 Abs. 1 GlbG
Urlaubsanspruch
Frist: 2 Jahre - ab Ende des Jahres, in dem der Urlaub entstanden ist
Weiterführende Informationen: § 4 Abs. 5 Urlaubsgesetz
Urlaubsersatzleistung
Frist: 3 Jahre - ab dem letzten Arbeitstag
Weiterführende Informationen: § 1486 Ziffer 5 ABGB
Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
Frist: Mindestens 5 Jahre - ab dem Tag des Arbeitsunfalles
Weiterführende Informationen: § 16 ASchG
Aufzeichnung über Überlassung von Arbeitskräften
Frist: 5 Jahre - nach der letzten Eintragung
Weiterführende Informationen: § 13 Abs. 3 AÜG
Jugendlichenverzeichnis
Frist: 2 Jahre bei Neuanlage des Verzeichnisses - ab dem letzten Eintrag
Weiterführende Informationen: § 26 Abs. 2 KJBG
Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Diskriminierende Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Frist: 2 Jahre - ab dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung zugestellt wird
Weiterführende Informationen:
- § 15 Abs. 1a und § 29 Abs. 1a GlbG
- § 7k Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Ziffer 5 BEinstG
Ersatzansprüche aus der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Frist: 6 Monate – ab dem Zeitpunkt, wenn die Ansprüche fällig werden (meist, wenn die Kündigung zugestellt wird)
Weiterführende Informationen:
Ausstellung eines Dienstzeugnisses
Frist: 30 Jahre – ab Beendigung des Dienstverhältnisses
Weiterführende Informationen: § 1478 ABGB
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