Zum Inhalt springen
Weißes Paragrafenzeichen lehnt an grauer Wand auf hellem Parkettboden stehend
© fotogestoeber | stock.adobe.com
Kunsthandwerke, Bundesinnung

Fernambukholz und Musikinstrumente

Die CITES-Festlegungen für Fernambuk sind nun auch im EU-Recht umgesetzt 

Lesedauer: 6 Minuten

09.09.2026
Die auf der 20. CITES-Vertragsstaatenkonferenz (CoP20) beschlossenen Änderungen für Fernambuk (Paubrasilia echinata) sind seit dem 5. März 2026 international wirksam. Das CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der den internationalen Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten regelt. Die EU ist Vertragspartei und verpflichtet, die CITES-Vorgaben umzusetzen.  

Die entsprechende Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erfolgte durch die Verordnung (EU) 2026/1383, die am 29. Juni 2026 in Kraft getreten ist.

Kurzzusammenfassung

  • Paubrasilia echinata bleibt in CITES-Anhang II und in der EU in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
  • Die für Fernambuk geltende Anmerkung #10 wurde durch die Verordnung (EU) 2026/1383 in das EU-Recht übernommen.
  • Für bestimmte nichtkommerzielle Reisen mit fertigen Musikinstrumenten, Instrumententeilen und Zubehör gilt eine besondere Ausnahme, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wild entnommenes Material (Quellcode W) gilt bei kommerziellem internationalem Handel eine Nullquote. Material aus der Zeit vor dem 13. September 2007 kann unter den geltenden Voraussetzungen weiterhin handelbar sein; hierfür ist der entsprechende Status nachzuweisen.
  • Für Fernambukprodukte müssen Nachweise über die rechtmäßige Herkunft bzw. den rechtmäßigen Erwerb aufbewahrt werden.
  • Beim Handel innerhalb der EU und beim grenzüberschreitenden Handel über die EU-Außengrenze gelten unterschiedliche rechtliche Anforderungen.

Was gilt für Fernambuk?

Die Anmerkung #10 erfasst grundsätzlich alle Teile und Erzeugnisse von Paubrasilia echinata. Von der Erfassung ausgenommen sind jedoch fertige Musikinstrumente, fertige Musikinstrumententeile und fertiges Musikinstrumentenzubehör, wenn diese für bestimmte Zwecke grenzüberschreitend mitgeführt werden. Zu diesen Zwecken zählen insbesondere entgeltliche oder unentgeltliche Darbietungen, persönlicher Gebrauch, Ausstellung, Verleih, Wettbewerb, Unterricht, Begutachtung und Reparatur.

Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass kein Eigentumswechsel erfolgt.

Für Musiker bedeutet dies beispielsweise: Ein fertiger Fernambukbogen kann unter den genannten Voraussetzungen für eine Konzertreise grundsätzlich ohne CITES-Genehmigung mitgeführt werden. Die Ausnahme gilt jedoch nicht für einen Verkauf oder sonstigen Eigentumswechsel.

Nullquote

Die geänderte Anmerkung #10 sieht eine Nullquote für aus der Wildnis entnommene Exemplare (Quellcode W) vor. Damit ist ein kommerzieller internationaler Handel mit entsprechendem wild entnommenem Material grundsätzlich ausgeschlossen.

Von dieser Regelung sind jedoch insbesondere Exemplare ausgenommen, die aus Bäumen stammen, die vor der Aufnahme in die CITES-Anhänge am 13. September 2007 gefällt wurden. Für solches Material und daraus hergestellte Erzeugnisse, zB Bögen kann ein internationaler Handel unter den jeweils geltenden Voraussetzungen und mit den erforderlichen Nachweisen und Dokumenten weiterhin möglich sein.

Entscheidend ist daher nicht allein das Alter eines fertigen Produkts oder eines Bogens. Vielmehr muss die rechtmäßige Herkunft des verwendeten Materials nachvollziehbar sein. Je nach Sachverhalt können insbesondere Nachweise über den Pre-Convention-Status, die rechtmäßige Einfuhr oder den rechtmäßigen Erwerb erforderlich sein, z. B. durch Dokumente und Herkunftsnachweise.

Wer Fernambuk verarbeitet oder Bögen bzw. Instrumente daraus herstellt, sollte deshalb die Herkunft und den legalen Erwerb des Ausgangsmaterials möglichst lückenlos dokumentieren. Vorhandene Unterlagen zu Herkunft, Erwerb und Weitergabe des Materials sind sorgfältig aufzubewahren und die einzelnen Materialien bzw. Produkte möglichst nachvollziehbar zu dokumentieren.

Handel innerhalb der Europäischen Union

Beim Kauf und Verkauf von Fernambukprodukten innerhalb der EU muss der rechtmäßige Erwerb des Materials bzw. des Produkts nachgewiesen werden können.

Für den EU-internen Handel steht nicht unbedingt eine CITES-Bescheinigung als solche im Mittelpunkt, sondern der Nachweis der rechtmäßigen Herkunft bzw. des rechtmäßigen Erwerbs. Die EU-Verordnung schreibt für diesen Nachweis bei Anhang-B-Exemplaren keine bestimmte einheitliche Dokumentenform vor. Welche Unterlagen als Nachweis anerkannt werden, beurteilen die zuständigen Behörden im jeweiligen Mitgliedstaat. Entsprechende Herkunfts- und Erwerbsnachweise sollten daher sorgfältig aufbewahrt werden.

Ein- und Ausfuhr über die EU-Außengrenze

Bei der Einfuhr in die bzw. der Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Europäischen Union sind die jeweils erforderlichen CITES-Dokumente zu beachten.

Einkauf aus einem Drittstaat

Wer Fernambukholz oder einen Fernambukbogen außerhalb der EU kauft und in die EU einführt, benötigt:

  • eine Wiederausfuhrbescheinigung des Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrstaates und
  • eine CITES-Einfuhrgenehmigung des EU-Mitgliedstaats, in den das Produkt eingeführt wird.

Die Anforderungen des jeweiligen Bestimmungsstaates sind zusätzlich zu beachten.

Das betrifft auch einen Musiker, der beispielsweise einen Fernambukbogen außerhalb der EU kauft und anschließend mit diesem Bogen in seinen EU-Wohnsitzstaat zurückkehrt: Für diese Einfuhr sind CITES-Dokumente erforderlich.

Verkauf in einen Drittstaat

Beim Verkauf eines Fernambukprodukts aus der EU in einen Staat außerhalb der EU ist nach der FAQ eine Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich. Zusätzlich können Anforderungen des Einfuhrstaates gelten.

Hinweis
Diese Information gibt einen Überblick über die seit 2026 geltenden CITES-Regelungen für Paubrasilia echinata. Die Anforderungen im Einzelfall können insbesondere von Herkunft, Erwerbszeitpunkt, Art des Produkts, Verwendungszweck sowie Ein- oder Ausfuhrstaat abhängen.

Bei beabsichtigter Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr sollte daher vor Durchführung des Vorgangs geklärt werden, welche Dokumente im konkreten Fall erforderlich sind.

FAQs

Die EU-Kommission hat ein FAQ zur Umsetzung der Änderungen bei Paubrasilia echinata veröffentlicht. Sie finden das FAQ auf CIRCABC. Die FAQs, die im Original nur auf Englisch verfügbar sind, werden von der Bundesinnung in einer unbeglaubigten – nicht amtlichen - deutschen Übersetzung zur Verfügung gestellt.

1. Was ändert sich?

1.1. Was ändert sich in Bezug auf Brasilholz (Paubrasilia echinata) im CITES-Übereinkommen?

Die Art bleibt weiterhin in Anhang II des CITES-Übereinkommens sowie in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet.

Allerdings wird Anmerkung Nr. 10 geändert und lautet künftig wie folgt:

Alle Teile und Derivate, mit Ausnahme fertiger Musikinstrumente, fertiger Zubehörteile für Musikinstrumente sowie fertiger Teile von Musikinstrumenten – ausschließlich für den nicht-kommerziellen Handel zum Zweck entgeltlicher oder unentgeltlicher Aufführungen, des persönlichen Gebrauchs, der Ausstellung, der Leihe, von Wettbewerben, Unterricht, Begutachtung oder Reparatur –, sofern dadurch kein Eigentumswechsel erfolgt und der Transport nicht dem Verkauf, der Übertragung oder anderweitigen Abgabe des Exemplars außerhalb des gewöhnlichen Aufenthaltsstaates des Eigentümers dient. Nullquote für zu kommerziellen Zwecken gehandelte Exemplare aus Wildentnahme (Quellcode W).

1.2. Wann tritt die Änderung in Kraft?

Das internationale Inkrafttreten erfolgt am 5. März 2026.

2. Was bedeutet die neue Anmerkung Nr. 10?

2.1.1. Verkauf oder Kauf innerhalb der EU ab dem 5. März 2026

Es ist keine Bescheinigung einer CITES-Vollzugsbehörde erforderlich. Allerdings muss ein Nachweis der rechtmäßigen Erwerbung vorliegen.

Eine klare Dokumentation der Transaktion ist erforderlich, und es sollten möglichst viele Informationen über den Bogen und/oder das verwendete Holz dem neuen Eigentümer bereitgestellt werden.

2.1.2. Verkauf an oder Kauf aus Ländern außerhalb der EU ab dem 5. März 2026

Beim Kauf aus einem Drittstaat sind eine Wiederausfuhrbescheinigung und eine Einfuhrgenehmigung erforderlich.

Beim Verkauf in einen Drittstaat ist eine Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich.

Zusätzliche Anforderungen des Einfuhrlandes können gelten.

Die CITES-Behörden verlangen einen Nachweis über:

  • den Vor-CITES-Status (vor Aufnahme in Anhang II), oder
  • die rechtmäßige Einfuhr des Holzes oder der Bogenrohlinge seit der Listung.

2.1.3. Gilt die Nullquote für alle Aus- und Wiederausfuhren?

Die Nullquote gilt nicht für Vor-CITES-Holz und daraus hergestellte Bögen.

3. Wie läuft das Antragsverfahren für Genehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen ab?

3.1. Ist für jeden einzelnen Bogen ein Antrag erforderlich?

Mehrere Bögen können in einem Dokument genehmigt werden, wenn sie im Rahmen derselben Transaktion übertragen werden und folgende Angaben übereinstimmen:

  • Art
  • Beschreibung
  • Herkunft
  • Land der letzten Wiederausfuhr

Einschränkungen können sich aufgrund detaillierter Einzelbeschreibungen im Feld 8 des Formulars ergeben.

3.2. Gilt sämtlicher innerhalb der EU gelagerter Bestand automatisch als rechtmäßig erworben?

Nein. In allen Fällen ist eine vollständige Feststellung der rechtmäßigen Erwerbung durch die zuständige CITES-Vollzugsbehörde erforderlich.

4. Welche Vorschriften gelten für das Reisen mit einem Musikinstrument?

4.1. Ist ein Musikinstrumentenzertifikat (MIC) erforderlich?

Für einen Bogen, der keine weiteren CITES-relevanten Materialien (z. B. Elfenbein) enthält, ist kein Musikinstrumentenzertifikat (MIC) erforderlich.

4.2. Sind CITES-Dokumente erforderlich, wenn ein Musiker einen Bogen außerhalb der EU kauft und in die EU zurückbringt?

Ja. Wenn eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU einen Bogen außerhalb der EU erwirbt und in die EU einführt, sind CITES-Dokumente erforderlich.

5. Gibt es zusätzliche Maßnahmen?

Die 20. Tagung der Vertragsparteien hat außerdem fünf Beschlüsse zu Paubrasilia echinata angenommen.

Diese betreffen unter anderem:

  • Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit,
  • Identifizierung von Bögen und Holz,
  • Registrierung von Lagerbeständen.