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Müller und Mischfuttererzeuger

Mitglieder-Information Müller und Mischfuttererzeuger 7/2026

News und Fachinformationen für die Berusfgruppe der Müler und Mischfuttererzeuger

Lesedauer: 12 Minuten

30.07.2026

1. Stufenweiser Anwendungsbeginn der EU-Verpackungs­verordnung (PPWR) ab 12. August 2026

Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte:

  • Ab 12. August 2026 sind erstmals bestimmte Anforderungen der PPWR einzuhalten und nachzuweisen.
  • Für viele Betriebe wird zunächst insbesondere Art. 5 PPWR ("Anforderungen für Stoffe in Verpackungen") relevant. Ab 12. August 2026 gelten für Lebensmittelkontaktverpackungen neue PFAS - Grenzwerte.
  • Entscheidend ist, wer nach der PPWR als sogenannter "Erzeuger" der Verpackung anzusehen ist.
  • "Erzeuger" müssen insbesondere Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung sicherstellen.
  • Die PPWR unterscheidet zwischen dem "Erzeuger" (Verantwortung für die Konformität der Verpackung) und dem sogenannten "Hersteller" (Verantwortung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung – EPR).
  • Für Kleinstunternehmen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen.
  • Dieses Schreiben konzentriert sich auf die ab 12. August 2026 relevanten Anforderungen. Weitere PPWR-Vorgaben werden überwiegend erst in den kommenden Jahren wirksam oder bedürfen noch einer näheren Konkretisierung durch die Europäische Kommission.
  • Die PPWR umfasst auch Regelungen zu wiederverwendbaren Verpackungen, Wiederverwendungssystemen und Wiederbefüllungsangeboten (Art. 26 bis 28 PPWR). Diese können je nach Tätigkeit und Verpackungskonzept eines Unternehmens von unterschiedlicher Relevanz sein und werden daher in diesem Schreiben nicht näher behandelt. Für betroffene Betriebe empfiehlt sich eine gesonderte Prüfung der jeweiligen Bestimmungen.
  • Für Verpackungen, die in Österreich in Verkehr gesetzt werden, bleiben die bestehenden Sammel- und Verwertungssysteme sowie die derzeitigen Meldewege nach aktuellem Stand vorerst aufrecht. Änderungen aufgrund der PPWR werden voraussichtlich schrittweise in den kommenden Jahren umgesetzt.

Wir weisen auf den Beginn der stufenweisen Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) hin. Der erste Abschnitt der neuen Vorgaben tritt bereits mit 12. August 2026 in Kraft.

Nachfolgend geben wir einen möglichst kompakten Überblick über die für viele Betriebe des der Berufsgruppe der Müller und Mischfuttererzeuger derzeit wichtigsten Anforderungen der PPWR. Aufgrund der Komplexität der Verordnung und zahlreicher noch offener Detailfragen konzentriert sich diese Zusammenstellung auf die aus unserer Sicht wesentlichsten Punkte und bündelt die Informationen aus den bereits von uns übermittelten Unterlagen (Rechtstext, Leitlinien und FAQ der Europäischen Kommission, Merkblätter des BMLUK sowie Informationen von Schwesterverbänden und Organisationen).

Die Zusammenstellung wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann die Lektüre der zugrunde liegenden Rechts- und Auslegungsdokumente nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Prüfung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der enthaltenen Informationen übernehmen.

Hinweis zur Umsetzung in Österreich:

Die PPWR findet ab 12. August 2026 grundsätzlich Anwendung. Zahlreiche Verpflichtungen und Anforderungen gelten jedoch erst zu späteren, in der Verordnung festgelegten Zeitpunkten.

Besonders hervorzuheben ist, dass in Österreich derzeit noch kein Begleit- bzw. Durchführungsgesetz zur PPWR vorliegt. Nach unserem Kenntnisstand liegt derzeit auch noch kein entsprechender Gesetzesentwurf vor. Damit fehlen aktuell wesentliche nationale Rahmenbedingungen für die praktische Vollziehung der Verordnung, insbesondere hinsichtlich der zuständigen Marktüberwachungsbehörden sowie nationaler Straf- und Sanktionsbestimmungen. Wie die PPWR in Österreich künftig überwacht und durchgesetzt wird, wird daher erst mit den noch ausstehenden nationalen Regelungen endgültig feststehen.

Zudem sind zahlreiche Detailfragen noch offen, da wesentliche delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission noch ausstehen. Diese werden viele Anforderungen der Verordnung erst näher konkretisieren. Bis dahin wird die PPWR in Österreich im Zusammenspiel mit den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften (insbesondere AWG 2002, Verpackungsverordnung 2014 und Verpackungsabgrenzungsverordnung) auszulegen sein. Insgesamt sind in den kommenden Jahren noch zahlreiche weitere EU-Rechtsakte zur Konkretisierung der PPWR zu erwarten.

Wer ist für die PPWR-Konformität von Verpackungen verantwortlich?

Für die Einhaltung der Verpackungsanforderungen der PPWR ist grundsätzlich der „Erzeuger“ verantwortlich. Er ist jener Wirtschaftsakteur, der die rechtliche Verantwortung für die Konformität der Verpackung mit den Anforderungen der Verordnung trägt.

Wichtig ist: Der Erzeuger ist nicht zwingend jenes Unternehmen, das die Verpackung tatsächlich produziert. Entscheidend ist vielmehr, wem die Verpackung nach den Kriterien der PPWR rechtlich zugeordnet wird.

Dabei spielen insbesondere die Rolle bei der Gestaltung der Verpackung sowie der Name oder die Marke, unter der die Verpackung oder das verpackte Produkt in Verkehr gebracht wird, eine Rolle. Innerhalb einer Lieferkette gibt es nach der PPWR grundsätzlich immer nur einen Erzeuger.

Bei Verkaufsverpackungen ist der Erzeuger häufig jener Lebens- oder Futtermittelbetrieb, der die Verpackung befüllt und das Produkt in Verkehr bringt. Bei Verkaufsverpackungen handelt es sich um Verpackungen, die gemeinsam mit dem Produkt eine Verkaufseinheit für den Endabnehmer bilden. Im Lebensmittelbereich sind dies beispielsweise Dosen, Becher, Schalen, Flaschen, Gläser, Beutel oder ähnliche Verpackungen, in denen ein Lebensmittel bereits abgefüllt bzw. verpackt an den Kunden abgegeben wird.

Ausschlaggebend ist nach der PPWR jedoch grundsätzlich, unter wessen Namen oder Marke die Verpackung oder das verpackte Produkt entwickelt oder herstellen lässt und in Verkehr gebracht wird. Daher kann die Erzeugereigenschaft auch beim Markeninhaber liegen. Produziert und verpackt beispielsweise ein Lebensmittelbetrieb ein Produkt im Auftrag eines Handelsunternehmens, das das Produkt unter seiner Eigenmarke vertreibt, wird in diesem Fall grundsätzlich das Handelsunternehmen als Erzeuger anzusehen sein – auch wenn die tatsächliche Herstellung und Abfüllung durch den Lebensmittelbetrieb erfolgt.

  • Beispielsweise wird eine Mühle, die Mehl in Packungen abfüllt und unter eigener Marke vertreibt, grundsätzlich selbst Erzeuger sein.
  • Erfolgt die Herstellung und Abfüllung hingegen für eine Handels- oder Eigenmarke eines Auftraggebers, kann die Erzeugereigenschaft beim Markeninhaber liegen.

Anders kann die Situation bei Serviceverpackungen sein. Dabei handelt es sich um Verpackungen, die erst in der Verkaufsstelle befüllt werden, etwa Papier- und Kunststofftragetaschen. Hier ist der Lieferant der Verpackung häufig in der Rolle des Erzeugers. Sind diese Verpackungen jedoch eindeutig mit dem Namen oder der Marke des Kunden gekennzeichnet, kann auch der Abnehmer als Erzeuger gelten. Ein Bäcker, der eine Semmel erst bei der Übergabe in ein Papiersackerl gibt, verwendet beispielsweise eine Serviceverpackung.

Transportverpackungen können ebenfalls von Bedeutung sein. Hierzu zählen beispielsweise Paletten, Palettenaufsatzrahmen, Folien oder Umreifungsbänder, die für den Transport von Waren verwendet werden. Für Transportverpackungen besteht grundsätzlich keine Ausnahme von den Anforderungen der PPWR.

Bei Transportverpackungen ist der Erzeuger in der Regel das Unternehmen, das die Transportverpackung herstellt. Ist die Transportverpackung jedoch eindeutig mit dem Namen oder der Marke des Abnehmers gekennzeichnet, gilt stattdessen der Abnehmer als Erzeuger.

Wer im konkreten Fall Erzeuger ist, hängt daher von der jeweiligen Verpackungsart und Lieferkette ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.

Welche Pflichten treffen den Erzeuger?

Ist ein Lebens- oder Futtermittelbetrieb Erzeuger im Sinne der PPWR, so ist er dafür verantwortlich, dass die von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungen den Anforderungen der Verordnung entsprechen.

Die Pflichten des Erzeugers sind in Art. 15 PPWR geregelt. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere das Konformitätsbewertungsverfahren, die Erstellung der technischen Dokumentation sowie die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung. Darüber hinaus enthält Art. 15 PPWR unter anderem Vorgaben zu Aufbewahrungsfristen, Kennzeichnungs- und Identifizierungspflichten sowie zum Vorgehen bei festgestellten Nichtkonformitäten.

Für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) sieht die PPWR jedoch eine Sonderregelung vor. Ist das Kleinstunternehmen Erzeuger und befindet sich der Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat, geht die Erzeugereigenschaft auf den Verpackungslieferanten über. In diesem Fall trifft die Verantwortung für die PPWR-Konformität der Verpackung grundsätzlich den Lieferanten der Verpackung.

Konformitätsbewertungsverfahren (Art. 38 PPWR): Die Bewertung der Konformität von Verpackungen mit den Anforderungen gemäß den Artikeln 5 bis 12 PPWR erfolgt nach dem in Anhang VII PPWR festgelegten Verfahren. Mit 12. August 2026 sind dabei zunächst die Anforderungen des Art. 5 PPWR zu berücksichtigen. Das Verfahren umfasst insbesondere:

  • die Erstellung der technischen Dokumentation,
  • die Bewertung der Konformität der Verpackung mit den anwendbaren Anforderungen sowie
  • die Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung durch den Erzeuger.

EU-Konformitätserklärung (Art. 39 PPWR): Die EU-Konformitätserklärung wird vom Erzeuger auf Grundlage der technischen Dokumentation erstellt. Sie basiert in der Praxis wesentlich auf den Informationen und Unterlagen, die vom Lieferanten der Verpackung bzw. der Verpackungsbestandteile bereitzustellen sind. Dazu gehören insbesondere jene Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Verpackung und der verwendeten Verpackungsmaterialien sowie für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich sind, einschließlich der relevanten Teile der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII PPWR. Die Unterlagen können in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden und sind in einer für den Erzeuger leicht verständlichen Sprache zur Verfügung zu stellen.

Die Konformitätsbewertung und die EU-Konformitätserklärung beziehen sich grundsätzlich auf die gesamte Verpackungseinheit. Dazu zählen nicht nur das eigentliche Behältnis, sondern beispielsweise auch Verschlüsse, Etiketten, Druckfarben, Lacke, Beschichtungen, Leime und Klebstoffe.

Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Einhaltung der jeweils anwendbaren Anforderungen der PPWR nachgewiesen wurde. Die Erklärung ist nach dem Muster des Anhangs VIII PPWR zu erstellen, aktuell zu halten und in jener Sprache bzw. jenen Sprachen abzufassen, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.

Sofern für ein verpacktes Produkt nach mehreren EU-Rechtsvorschriften Konformitätserklärungen erforderlich sind, kann hierfür grundsätzlich eine gemeinsame Erklärung bzw. ein entsprechendes Dossier erstellt werden.

Besonders zu beachten sind die Aufbewahrungspflichten: Die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung sind bei Einwegverpackungen fünf Jahre und bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren.

Identifizierung der Verpackung: Der Erzeuger muss sicherstellen, dass die Verpackung über eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer bzw. eine andere geeignete Kennzeichnung identifiziert werden kann. Ist dies aufgrund der Größe oder Beschaffenheit der Verpackung nicht möglich, sind die entsprechenden Informationen in den Begleitunterlagen bereitzustellen. Die bloße Rückverfolgbarkeit des verpackten Lebensmittels ist dafür nicht zwingend ausreichend.

Anforderungen an Stoffe in Verpackungen (Art. 5 PPWR)

Mit 12. August 2026 sind die Anforderungen des Art. 5 PPWR („Anforderungen für Stoffe in Verpackungen“) zu erfüllen und nachzuweisen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens zu prüfen und in der technischen Dokumentation sowie in der EU-Konformitätserklärung zu dokumentieren.

Die Vorschrift betrifft grundsätzlich alle Verpackungen. Die Anforderungen beziehen sich dabei auf die gesamte Verpackung, einschließlich Druckfarben, Lacken, Leimen, Klebstoffen und sonstigen Verpackungsbestandteilen.

Art. 5 umfasst die bereits aus der bisherigen Verpackungsrichtlinie bekannten Anforderungen zur Minimierung von Stoffen mit besorgniserregenden Eigenschaften (SoC) sowie die weiterhin geltenden Schwermetallgrenzwerte für Verpackungen. Für bestimmte Glasverpackungen sowie Kunststoffkästen und Kunststoffpaletten gelten Sonderregelungen.

Für viele Betriebe wird dabei vor allem relevant sein, die erforderlichen Informationen und Nachweise von ihren Verpackungslieferanten einzuholen und für die Konformitätsdokumentation bereitzuhalten. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt sind zusätzlich die nachstehend beschriebenen PFAS-Grenzwerte einzuhalten.

PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen

Besondere Bedeutung für Lebensmittelbetriebe haben die neuen Regelungen zu PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.

Für Verpackungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder bereits mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gelten ab 12. August 2026 folgende Grenzwerte:

  • 25 ppb für einzelne PFAS,
  • 250 ppb für die Summe der bestimmten PFAS,
  • 50 ppm für den Gesamt-PFAS-Gehalt einschließlich polymerer PFAS.

Die PPWR enthält somit kein generelles PFAS-Verbot, sondern Konzentrationsgrenzwerte. Werden diese erreicht oder überschritten, darf die betreffende Lebensmittelkontaktverpackung nicht in Verkehr gebracht werden. Die PFAS-Grenzwerte der PPWR gelten ergänzend zu den bereits bestehenden Anforderungen an Lebensmittelkontaktmaterialien.

Die praktische Überprüfung der PFAS-Grenzwerte ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Nach den bisher verfügbaren Informationen könnten Analysen des Gesamtfluorgehalts (TF) bzw. des gesamten organisch gebundenen Fluors (TOF) bei der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte eine Rolle spielen. Gleichzeitig sind auf EU-Ebene noch weitere Konkretisierungen, insbesondere hinsichtlich einheitlicher Prüf- und Nachweismethoden für Lebensmittelkontaktverpackungen, zu erwarten.

Weitere Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette

Die PPWR weist unterschiedlichen Wirtschaftsakteuren entlang der Lieferkette jeweils eigene Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu. Dazu zählen neben Erzeugern und Herstellern insbesondere auch Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister. Im Mittelpunkt dieses Schreibens stehen jedoch die für viele Betriebe besonders relevanten Rollen des Erzeugers und des Herstellers.

Hersteller und erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)

Die PPWR unterscheidet zwischen dem Erzeuger einer Verpackung und dem Hersteller. Während der Erzeuger insbesondere für die Konformität der Verpackung mit den Anforderungen der Verordnung verantwortlich ist, trifft den Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR).

Als Hersteller gilt grundsätzlich jener Wirtschaftsakteur, der verpackte Produkte in einem Mitgliedstaat erstmals gewerbsmäßig bereitstellt. Die Herstellerrolle ist daher vor allem für Registrierungs-, Melde- und Finanzierungspflichten im Zusammenhang mit Verpackungsabfällen von Bedeutung.

Zu den wesentlichen Herstellerpflichten zählen insbesondere:

  • Registrierung in den vorgesehenen Herstellerregistern (Art. 44 PPWR),
  • Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem bzw. Erfüllung der Verpflichtungen aus der erweiterten Herstellerverantwortung (Art. 45 PPWR),
  • Entrichtung allfälliger EPR- bzw. Systemteilnahmegebühren,
  • Erfüllung von Melde- und Datenerfassungspflichten,
  • gegebenenfalls Bestellung eines Bevollmächtigten bei grenzüberschreitender Tätigkeit.

Für dieselbe Verpackung kann ein Unternehmen sowohl Erzeuger als auch Hersteller sein. Die konkrete Rollenverteilung hängt jedoch von der jeweiligen Lieferkette, dem Vertriebsweg und dem Mitgliedstaat ab, in dem die Verpackung erstmals bereitgestellt wird.

Für Österreich ist zu beachten, dass nach den bisherigen Informationen des BMLUK die bestehenden Regelungen zur Systemteilnahme, Lizenzierung und Meldung von Verpackungen vorerst weitergeführt werden sollen. Für Verpackungen, die in Österreich in Verkehr gesetzt werden, bleiben hinsichtlich der erweiterten Herstellerverantwortung daher zunächst die bestehenden nationalen Vorgaben maßgeblich. Anpassungen sollen erst im Zuge einer künftigen Novelle des AWG 2002 und der Verpackungsverordnung 2014 erfolgen.

Besondere Aufmerksamkeit ist bei grenzüberschreitenden Lieferungen erforderlich.
Stellt ein Unternehmen verpackte Produkte unmittelbar Endabnehmern in einem anderen Mitgliedstaat bereit (z. B. über einen Onlineshop), können dort zusätzliche Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung entstehen. In diesen Fällen kann insbesondere die Bestellung eines Bevollmächtigten im jeweiligen Mitgliedstaat erforderlich sein.

Praktische Checkliste für Betriebe

  • Prüfen, ob das Unternehmen für die verwendeten Verpackungen als Erzeuger im Sinne der PPWR anzusehen ist.
  • Gemeinsam mit dem Verpackungslieferanten klären, welche Unterlagen und Nachweise für die PPWR-Konformität verfügbar sind.
  • Sicherstellen, dass die erforderliche technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung vorliegen bzw. erstellt werden können.
  • Bei Lebensmittelkontaktverpackungen prüfen, ob Informationen zur Einhaltung der neuen PFAS-Grenzwerte verfügbar sind.
  • Bestehende Prozesse zur Dokumentation und Aufbewahrung der erforderlichen Unterlagen überprüfen.
  • Bei grenzüberschreitenden Lieferungen, insbesondere im Onlinehandel, klären, ob zusätzliche Verpflichtungen als Hersteller (EPR) oder die Bestellung eines Bevollmächtigten erforderlich sind.

Abschließender Hinweis: Bei der PPWR sind derzeit sowohl auf EU-Ebene als auch in Österreich noch weitere Konkretisierungen zu erwarten. Insbesondere bestehen in Österreich derzeit noch keine spezifischen Regelungen zu Behördenzuständigkeiten, Marktüberwachung und Sanktionsbestimmungen. Über relevante Entwicklungen und neue Informationen werden wir Sie weiterhin informieren.

Zur besseren Verständlichkeit dürfen wir den Verordnungstext sowie die aktuell verfügbaren Versionen der Leitlinie und des FAQ der Europäischen Kommission beilegen.

Weitere Informationen:


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