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Fortbetriebsrechte - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 4 Minuten

1. Was versteht man unter Fortbetriebsrecht?

Unter Fortbetriebsrecht ist das Recht zu verstehen, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen. 

2. Gibt es ein Fortbetriebsrecht auch dann, wenn kein Gewerbebetrieb vorhanden ist?

Das Fortbetriebsrecht setzt nicht nur das Bestehen einer Gewerbeberechtigung, sondern immer auch das Vorhandensein eines dieser Berechtigung entsprechenden Gewerbebetriebes voraus. Dieser darf aber auch vorübergehend stillgelegt sein. 

3. Wem steht ein Fortbetriebsrecht zu?

Ein Fortbetriebsrecht steht zu: 

  • Der Verlassenschaft nach dem Gewerbeinhaber
  • Dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund  einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht
  • Unter den vorgenannten Voraussetzungen auch den Kindern und Wahlkindern (Kindern der Wahlkinder) des Gewerbeinhabers bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
  • Der Insolvenzmasse
  • Dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter 

4. Wie kann ein Kind, welches älter als 24 Jahre ist, den Betrieb fortführen?

Es muss das entsprechende Gewerbe anmelden. Bei Fehlen der Befähigung muss ein im Betrieb beschäftigter gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden. 

5. Wann beginnt bzw. endet das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft?

Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Ableben des Gewerbeinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde den Fortbetrieb anzuzeigen. 

Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet: 

  • Mit Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung
  • Mit Übernahme des Gewerbebetriebes durch einen Vermächtnisnehmer oder einer Schenkung auf den Todesfall
  • Wenn von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung eingeleitet wird, mit Verständigung der Erben
  • Mit Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt
  • Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft
  • Ab dem Zeitpunkt, in dem der Gewerbebetrieb durch Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes an einen Rechtsnachfolger von Todes wegen übergeht. 

6. Wann beginnt bzw. endet das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und der Kinder?

Das Fortbetriebsrecht entsteht mit Ende des Fortbetriebsrechts der Verlassenschaft. Der Ehegatte, eingetragene Partner bzw. die Kinder (bei Minderjährigen: der gesetzlicher Vertreter) müssen den Fortbetrieb unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.

Das Recht endet  u.a. durch Verzicht jedes einzelnen Fortbetriebsberechtigten; bei Kindern (Wahlkindern) jedenfalls mit Vollendung des 24. Lebensjahrs. 

7. Kann ein fortbetriebsberechtigter Ehegatte oder eingetragene Partner/ ein fortbetriebsberechtigtes Kind das Entstehen seines Fortbetriebsrechts verhindern?

Fortbetriebsberechtigte Ehegatten oder eingetragene Partner bzw. Kinder  können spätestens ein Monat nach Entstehung des Fortbetriebsrechtes eine Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde abgeben. In diesem Fall gilt das Fortbetriebsrecht als überhaupt nicht entstanden

8. Kann das Fortbetriebsrecht auch durch eine Gesellschaft ausgeübt werden?

Grundsätzlich haben Gesellschaften kein Fortbetriebsrecht nach dem Tod einer natürlichen Person. Fortbetriebsberechtigten Ehegatten oder eingetragene Partner und/oder Kindern steht aber das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu. Sie können daher auch in Form einer Personengesellschaft (OG, KG  oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) das Fortbetriebsrecht ausüben. Die als eigene Rechtspersonen ("juristische“ Personen) geltenden Gesellschaften, insbesondere die GmbH könne dieses gemeinschaftliche Fortbetriebsrecht mangels ausdrücklicher Regelung nicht nutzen. 

9. Wann beginnt bzw. endet das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse?

Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat den Fortbetrieb unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Er kann auch auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. 

10. Wann entsteht bzw. endet das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters bzw. des Zwangspächters? 

Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das des Zwangspächters mit Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder Zwangspächter der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung bzw. mit der Beendigung des Pachtverhältnisses. 

11. Darf der Gewerbeinhaber während eines Insolvenzverfahrens, einer Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung das Gewerbe selbst ausüben?

Der Gewerbeinhaber darf während des Insolvenzverfahrens oder einer Zwangsverwaltung bzw. Zwangsverpachtung das Gewerbe nicht ausüben. Seine Gewerbeberechtigung bleibt aber aufrecht. 

12. Darf der Gewerbeinhaber während eines Insolvenzverfahrens, einer Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung das Ruhen seiner Gewerbeausübung oder die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung anzeigen?

Da seine Gewerbeberechtigung aufrecht bleibt, kann nur er selbst über seine Berechtigung z.B. durch Meldung des Ruhens der Gewerbeausübung oder Zurücklegung verfügen. 

13. Darf der Insolvenzverwalter / der Zwangsverwalter oder Zwangspächter das Ruhen oder die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers anzeigen?

Nein. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse bzw. des Zwangsverwalter oder des Zwangspächters entsteht zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers. Daher können diese Personen nur über das ihnen selbst zustehende Fortbetriebsrecht, nicht aber über die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners verfügen. 

14. Gibt es Meldepflichten betreffend den Fortbetrieb?

Die Berechtigten bzw. deren Vertreter (Vertreter der Verlassenschaft, gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder, Insolvenzverwalter) haben den Fortbetrieb unverzüglich der Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) anzuzeigen und dabei gegebenenfalls einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen. 

Beim Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters bzw. Zwangspächters erfolgt die Verständigung der Gewerbebehörde durch das Gericht. 

15. Kann das Fortbetriebsrecht des Ehegatten / eingetragenen Partners/der Kinder auch bei Fehlen der persönlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung ausgeübt werden?

Kann /können der (die) Fortbetriebsberechtigten den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbringen, muss ein Antrag auf Nachsicht von der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers an die Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden. Diese kann die Nachsicht dann erteilen, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. 

Bei fehlender Eigenberechtigung gibt es keine Nachsichtsmöglichkeit. Bei Vorliegen von Ausschlussgründen muss gesondert um Nachsicht hievon angesucht werden. 

16. Muss beim Fortbetrieb der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden?

Wenn das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse zusteht, übernimmt der Vertreter der Verlassenschaft bzw. der Insolvenzverwalter die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers. Sind aber mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden, muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden. 

Stand: 20.12.2023

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