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In einer Waschmaschinentrommel sind mehrere Euroscheine in unterschiedlichen Beträgen wie hundert, fünfzig, zweihundert oder fünfhundert.
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Verdachtsmeldung zur Geldwäschebekämpfung

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorbeugen: Verdachtsmomente, Praxisbeispiele und Meldepflichten für verpflichtete Gewerbebetriebe

Lesedauer: 14 Minuten

Stand: 03.11.2026
Verpflichtete Gewerbebetriebe müssen Verdachtsfälle auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung unverzüglich melden. Erläutert werden branchenspezifische Verdachtsmomente, Praxisbeispiele, Meldepflichten und Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Hinweis
Dieser Gastbeitrag wurde vom OÖ. Service-Center zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Bezirkshauptmannschaft Perg ausgearbeitet und zur redaktionellen Veröffentlichung der WKO bereitgestellt.

Was versteht man unter Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung?

Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der tatsächlichen Herkunft von Vermögenswerten und Einnahmen, die durch illegale oder kriminelle Aktivitäten erlangt wurden.

Inkriminierte Vermögenswerte stehen am Beginn der Geldwäsche. Diese illegal erwirtschafteten Gelder können aus unterschiedlichen Straftaten entstanden sein z.B. aus Korruption, Betrug, Menschenhandel, Drogenhandel, Steuerhinterziehung, organisierte Kriminalität, usw. Durch den Geldwäscheprozess soll der Ursprung dieser illegalen Gelder verschleiert werden. 

Dieser komplexe Vorgang wird in der Praxis in drei Tatphasen unterteilt:

  • Die erste Phase ist die Platzierungsphase. In dieser Phase werden die illegalen Gelder in das legale Finanzsystem eingeschleust, z.B. mittels Einzahlung kleinerer unauffälliger Beträge.
  • Die zweite Phase ist die Verschleierungsphase. Ziel dieser Phase ist es den Belegpfad so zu durchbrechen, dass der Ursprung des illegalen Geldes intransparent wird. Um den illegalen Ursprung des Geldes zu verschleiern werden z.B. zahlreiche komplexe Transaktionen durchgeführt. Diese Transaktionen werden häufig über die Ländergrenzen hinweg durchgeführt. 
  • Die dritte und letzte Phase ist die Integrationsphase. Wenn der Ursprung des inkriminierten Geldes durch die vorgenannten Phasen nicht mehr nachvollziehbar ist, ist das Ziel der letzten Phase die Investition dieser Gelder. Folglich wird das inkriminierte Geld z.B. durch Kauf von hochwertigen Gütern, wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf integriert. Es wird vorgetäuscht, dass die Gelder aus einem legalen Geschäft stammen.

Unter Terrorismusfinanzierung versteht man das Sammeln und Bereitstellen von finanziellen Mitteln oder anderen Vermögenswerten, um einen terroristischen Akt zu ermöglichen.

Unter Proliferationsfinanzierung versteht man, dass Geld oder finanzielle Unterstützung bereitgestellt werden, um die Entwicklung, Herstellung, Verbreitung oder Nutzung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu ermöglichen. 

Wann ergeben sich Verdachtsmomente?

Es gibt unterschiedliche Merkmale, die darauf hindeuten können, dass Gewerbetreibende für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung benutzt werden. Die folgenden Beispiele zeigen mögliche Auffälligkeiten auf und sollen dabei helfen, potenzielle Verdachtsmomente frühzeitig zu erkennen.

Mögliche allgemeine Anzeichen für einen Verdachtsfall:

  • Zweifel an der Identität / Integrität des/der Kunden/in
  • verzögerte Identifizierung, unvollständige Angaben zur Identität
  • Auffälligkeiten im Rahmen der Identifizierung z.B. Zweifel an der Echtheit des vorgelegten amtlichen Lichtbildausweises
  • fragwürdige Adressangaben, keine Erreichbarkeit
  • unzureichende Mitwirkung bei der Bereitstellung erforderlicher Informationen ohne nachvollziehbare Begründung
  • Wunsch nach schnellem Vertrags- bzw. Geschäftsabschluss
  • Verlangen nach Barzahlung bzw. auffällige Bargeldtransaktionen
  • komplexe Firmenstrukturen ohne ersichtlichen Grund, z.B. viele verbundene Unternehmen ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Zweck
  • keine Fremdfinanzierung bzw. komplexe/zweifelhafte Finanzierungskonstrukte
  • Überweisung aus Hochrisikoland (Staaten mit einem erhöhten Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgrund strategischer Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die in der entsprechenden EU-Verordnung angeführt sind)
  • Zahlung durch unbeteiligte Dritte

Welche Sektorspezifischen Verdachtsmomente gibt es?

Hinweis
Die ausgewählten Beispiele sind dem „Handbuch zur risikobasierten Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die Verpflichteten gemäß der Gewerbeordnung 1994“ entnommen, das im Rahmen eines Projekts des BMWET und des Europarats entstanden ist.

1. Für den Sektor Immobilienmakler

Allgemeine Indikatoren für ein vorhandenes Risiko:

  • Kunde ist eine politisch exponierte Person (eine politisch exponierte Person kurz PEP ist eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter im In- und Ausland ausübt oder ausgeübt hat, z.B. Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Botschafter, Mitglieder der Führungsgremien politischer Partei, Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, usw. und deren Familienmitglieder sowie bekanntermaßen nahestehende Personen – Personen, die eine sehr enge geschäftliche oder wirtschaftliche Verbindung zu einer PEP haben), insbesondere aus Drittländern mit hohem Risiko
  • Beteiligung von Strohmännern oder Vertretern mit begrenzter Kenntnis der Transaktion
  • Kunden, die nicht bereit sind, die wirtschaftlichen Eigentümer offenzulegen, unklarer wirtschaftlicher Eigentümer oder unklare Mittelherkunft
  • Diskrepanz zwischen dem Profil bzw. dem Einkommen des Kunden und dem Wert der Immobilie 
  • Immobilien in Grenzgebieten, Skiregionen oder tourismusintensiven Gebieten mit einem hohen Anteil gebietsfremder Käufer
  • rasche Abfolge von Immobilienankäufen und -verkäufen ohne klare wirtschaftliche Begründung
  • über- oder unterbewertete Immobilien ohne Marktbegründung
  • Beteiligung mehrerer Länder an der Finanzierung des Geschäfts 

Beispielhafte Fälle:

  • Nutzung von hochwertigen Immobilien zum Verschleiern illegaler Erträge
    Eine PEP aus einem Drittland kaufte eine teure Wohnung in Wien. Dafür nutzte sie eine komplizierte Firmenstruktur mit mehreren Unternehmen in verschiedenen Ländern. Das Geld wurde über Konten in Zypern und den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Österreich überwiesen. Die Wohnung wurde danach nicht bewohnt und stand leer.
  • Terrorismusfinanzierung durch gewerbliche Vermietung
    Eine Gruppe, die mit einem bekannten terroristischen Netzwerk in Verbindung stand, mietete eine Gewerbefläche über einen Strohmann an. Der Rechtsträger, auf den der Mietvertrag lief, war unter einem anderen Namen eingetragen und erschien legitim. Es wurden regelmäßig Geldmittel von mehreren Konten überwiesen, immer knapp unterhalb der Meldeschwelle. Diese Zahlungen wurden später mit der logistischen Unterstützung extremistischer Operationen im Ausland in Verbindung gebracht.
  • Komplexe Finanzstrukturen und Sanktionsexposition (Bestehen eines direkten oder indirekten Bezugs zu Personen, Unternehmen oder Ländern, gegen die Sanktionen bestehen)
    Eine Luxusimmobilie in einer bekannten Ferienregion wurde von einem ausländisch kontrollierten Unternehmen mit Verbindungen zu mehreren Offshore-Unternehmen erworben. Das Geld für den Kauf kam aus Ländern, die für ihr strenges Bankgeheimnis bekannt sind. Der Käufer wurde von einer Anwaltskanzlei vertreten, die es unter Berufung auf die Vertraulichkeitspflicht ablehnte, detaillierte Informationen über die Eigentumsverhältnisse bereitzustellen. Der Immobilienmakler stellte angesichts der rechtlichen Vertretung und der vollständigen Vorauszahlung keine weiteren Fragen. 

2. Für den Sektor Versicherungsvermittlung

Allgemeine Indikatoren für ein vorhandenes Risiko:

  • Kunde hat keinen eindeutigen Versicherungsbedarf
  • Rückgriff auf Dritte als Antragsteller oder Zahler
  • Kunden oder Prämienzahlungen stehen in Verbindung mit Drittländern mit hohem Risiko
  • Nutzung rein digitaler Kommunikationswege bei hohen Polizzen
  • hohe einmalige Prämienzahlungen, die nicht mit dem Profil übereinstimmen
  • vorzeitiger Ausstieg oder Kündigung mit Auszahlung auf ein nicht verbundenes Konto

Beispielhafte Fälle:

  • Lebensversicherungspolizze zur Verschleierung von Erträgen aus Straftaten
    Ein Versicherungsvermittler vermittelte den Verkauf einer Lebensversicherung mit einer Einmalprämie von 250.000 Euro an einen Kunden mit begrenztem Einkommen. Die Polizze erlaubte eine vorzeitige Auszahlung bei minimaler Strafe. Die Polizze wurde nur sechs Monate später gekündigt, und die Mittel wurden auf ein Konto auf einen anderen Namen in einem anderen EU-Mitgliedstaat überwiesen.
  • Nutzung einer Rentenversicherung durch eine sanktionierte Person (Person die von einer staatlichen oder internationalen Institution (z.B. EU) mit wirtschaftlichen oder finanziellen Beschränkungen belegt wurde)
    Ein Versicherungsvermittler vermittelte ein Rentenversicherungsprodukt in Höhe von 400.000 Euro an eine Kapitalgesellschaft. Der wirtschaftliche Eigentümer des Unternehmens war eine mit Sanktionen belegte russische Person. Die Zahlungen liefen über eine zyprische Bank, und in der Polizze wurde ein Familienmitglied als Begünstigter genannt. Der Vermittler hat den wirtschaftlichen Eigentümer nicht identifiziert und überprüft.
  • Überfinanzierte Lebensversicherungspolizze zur Vermögensübertragung
    Ein Versicherungsvermittler half beim Abschluss einer allgemeinen Lebensversicherungspolizze mit Überfinanzierung in Höhe von insgesamt 1,2 Mio. Euro über einen Zeitraum von zwei Jahren. Der Kunde war eine PEP außerhalb der EU. Die Polizze wurde später auf eine Offshore-Trust-Struktur übertragen, was die Rückverfolgung der Vermögenswerte erschwerte.

3. Für den Sektor Handelsgewerbetreibende

Allgemeine Indikatoren für ein vorhandenes Risiko:

  • Käuferprofil ist nicht mit einem solch hohen Ankaufswert vereinbar
  • Kunden, die nicht bereit sind, die wirtschaftlichen Eigentümer offenzulegen, unklarer wirtschaftlicher Eigentümer oder unklare Mittelherkunft
  • Kunden, die aus Hochrisikoländern kommen oder mit Sanktionen belegt sind
  • Transaktionen im Zusammenhang mit Hochrisikoländern
  • Einsatz von virtuellen Währungen, Geschenkkarten oder Zahlungsvermittlern (Dritte, die Zahlungen zwischen Händler und Kunde abwickeln oder weiterleiten, z.B. Zahlungsplattformen, Payment Service Provider (PSP) oder Zahlungsagenten)
  • mehrere kleinere Transaktionen in einem kurzen Zeitraum

Beispielhafte Fälle:

  • Bargeldkäufe von Luxusfahrzeugen ohne wirtschaftliche Begründung
    Ein Autohändler akzeptierte mehrere Barzahlungen einer Person, die über mehrere Monate Fahrzeuge der Luxus-Klasse kaufte. Der Käufer hatte kein sichtbares Einkommen und behauptete, ein kleines Import-Export Unternehmen zu betreiben. Die Fahrzeuge wurden kurz zugelassen und anschließend in ein Drittland ausgeführt. Der Händler führte keine Sorgfaltsprüfung durch.
  • Erwerb von Schmuck durch ein mit Sanktionen belegtes Unternehmen
    Ein Luxusjuwelier verkaufte mehrere hochwertige Schmuckstücke an einen Kunden, der mit einer Unternehmenskarte bezahlte, die mit einem Unternehmen verbunden war, das unter der Kontrolle einer mit Sanktionen belegten, russischen Person steht. Der Käufer vermied die Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer und führte an, es handle sich bei dem Schmuck um „Unternehmensgeschenke“. Der Juwelier führte weder ein Screening auf Sanktionen durch, noch forderte er Unterlagen über die Eigentumsverhältnisse des Unternehmens an.
  • Offshore-Zahlung für hochwertige Gemälde
    Ein Käufer kaufte ein teures Gemälde auf einer Kunstmesse und bezahlte von einem Offshore-Bankkonto. Das Gemälde wurde umgehend abgeholt. Die Sorgfaltsprüfung hätte ergeben, dass gegen den Käufer wegen Finanzkriminalität ermittelt wurde, wobei das Offshore-Konto mit illegalen Geldern in Verbindung stand.

4. Für den Sektor Unternehmensberater

Allgemeine Indikatoren für ein vorhandenes Risiko:

  • Kunden, die nicht bereit sind, die wirtschaftlichen Eigentümer offenzulegen, unklarer wirtschaftlicher Eigentümer oder unklare Mittelherkunft
  • Einsatz von Strohmännern, Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertretern als wirtschaftlicher Eigentümer
  • Kunden oder Transaktionen, die mit Hochrisikoländern in Verbindung stehen
  • gesamte Abwicklung online oder über Intermediäre (unparteiische Vermittler, die zwischen zwei Parteien stehen, um z.B. ein Geschäft zu ermöglichen), keine persönliche Interaktion
  • ungewöhnliche Häufigkeit von Anträgen auf Eintragung und Auflösung 
     

Beispielhafte Fälle:

  • Gründung eines Unternehmens, das mit einer mit Sanktionen belegten Person in Verbindung steht 
    Ein Unternehmensberater half bei der Gründung einer Holdingstruktur und nutzte hierbei Rechtsträger in Zypern und den britischen Jungferninseln. Die Struktur wurde später mit einem Russen in Verbindung gebracht, gegen den Sanktionen verhängt wurden. Der Unternehmensberater führte keine Sorgfaltspflichten durch, sondern verließ sich ausschließlich auf das Einführungsschreiben einer ausländischen Anwaltskanzlei.
  • Hilfe bei falscher Rechnungsstellung
    Ein Unternehmensberater unterstützte einen Kunden bei der Gründung mehrerer Unternehmen, um „Beratungsvereinbarungen“ durchzuführen. Die Unternehmen stellten hohe Rechnungen für fiktive Dienstleistungen an ein größeres Unternehmen aus. Diese Rechnungen wurden verwendet, um Steuerabschreibungen zu rechtfertigen und Erträge aus illegalen Arbeitspraktiken zu verschleiern. Der Berater arbeitete die Verträge aus, ignorierte jedoch die Warnsignale.
  • Terrorismusfinanzierung durch Unternehmensgründung
    Ein Kunde nutzte einen Unternehmensberater in Wien, um ein kleines Unternehmen zu gründen. Der Berater akzeptierte vage IDs und eröffnete die Konten. Später erhielt das Unternehmen mehrere kleine Überweisungen von verschiedenen Gebern und schleuste Gelder ins Ausland an eine Wohltätigkeitsorganisation, gegen die wegen Unterstützung terroristischer Gruppen ermittelt wurde. Der Unternehmensberater hatte keine Aufzeichnungen darüber, dass der Kunde jemals Österreich besucht hatte.

Was sind typische Fehlannahmen bei Verdachtsmeldungen?

  • Eine Verdachtsmeldung darf nur erfolgen, wenn konkrete Beweise für eine Geldwäschehandlung vorliegen.
  • Die Abgabe einer Verdachtsmeldung schadet dem Kunden und sollte vermieden werden.
  • Eine Registrierung bei dem Meldeportal goAML braucht erst zu erfolgen, wenn ein konkreter Verdachtsfall vorliegt.
  • Die Durchführung der Kundenidentifizierung ist Angelegenheit der Bank oder des Rechtsanwalts/Notars.
  • Der Kunde legt alle erforderlichen Unterlagen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten vor, daher besteht kein Risiko.
  • Unser Unternehmen ist kein Finanzunternehmen, daher besteht nur ein sehr geringes Risiko.
  • Das Unternehmen ist zu klein, daher besteht kein Risiko.
  • Wenn ein Kunde eine juristische Person ist, dann reicht die Einsicht in das Firmenbuch (das Firmenbuch zeigt die rechtlichen Eigentums- und Vertretungsverhältnisse. Für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten müssen zusätzlich die wirtschaftlichen Eigentümer identifiziert und ihre Identität anhand eines amtlichen Lichtbildausweises, überprüft werden. Zusätzlich ist der PEP-Status der wirtschaftlichen Eigentümer zu prüfen. Eine angemessene Maßnahme für die Identifizierung ist die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG). Das WiEReG enthält im Gegensatz zum Firmenbuch insbesondere Informationen zu den natürlichen Personen, die letztlich Eigentum oder Kontrolle über einen Rechtsträger ausüben).
  • Die Kunden sind hauptsächlich natürliche Personen oder Kunden, die das Unternehmen seit Jahren kennen, daher besteht kein Risiko.
  • Die vom Unternehmen angebotenen Dienstleistungen bzw. Produkte können nicht für Geldwäsche missbraucht werden.

Wie erfolgt die Abgabe eine Verdachtsmeldung?

Ziel der Geldwäsche ist es, die tatsächliche Herkunft von Vermögenswerten und Einnahmen zu verschleiern, sodass diese als rechtmäßig erworben erscheinen und nicht mit einer Straftat in Verbindung gebracht werden können. Um dies zu verhindern, verpflichtet die Gewerbeordnung 1994 zur unverzüglichen Meldung von Sachverhalten, bei denen der Verdacht auf Geldwäsche besteht (kein Beweis erforderlich, im Zweifel Meldung abgeben). Diese Meldepflicht gilt ebenso bei Verdacht, dass Vermögenswerte der Finanzierung terroristischer Aktivitäten dienen. Die Verletzung der Meldepflicht kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Verdachtsmeldungen sind in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle (A-FIU) festgelegten sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln. Seit dem 1. April 2021 ist hierfür das Meldeportal goAML zu verwenden. Voraussetzung für die Erstattung einer Verdachtsmeldung über goAML ist ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) mit ID Austria sowie eine einmalige Registrierung bei goAML. Jeder Verpflichtet benötigt einen Zugang zum Meldeportal goAML.

Achtung

Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle erfolgen ausschließlich über goAML. Verdachtsmeldungen, die ohne vorherige Zustimmung der Geldwäschemeldestelle über andere Kommunikationskanäle wie z.B. E-Mail erfolgen, gelten als nicht eingebracht!

Registrierung bei goAML

Ein goAML-Zugang ermöglicht nicht nur die Abgabe von Verdachtsmeldungen, sondern den direkten Zugriff auf relevante Informationen der A-FIU, insbesondere auf aktuelle Informationen zu Methoden und Entwicklungen im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Informationen dienen als Unterstützung bei der praktischen Beurteilung und Prüfung von Sachverhalten. Die A-FIU veröffentlicht die entsprechenden Hinweise in Form spezieller, farblich gekennzeichneter Mitteilungen über goAML. 

Darüber hinaus informiert die A-FIU automatisiert über den Eingang sowie den jeweiligen Bearbeitungsstatus jeder eingelangten Verdachtsmeldung.

Was ist der Inhalt einer Verdachtsmeldung?

Aus dem FMA-Rundschreiben, Meldepflichten vom 23.02.2022 kann entnommen werden, dass eine Verdachtsmeldung neben den formalen Anforderungen auch bestimmte inhaltliche Mindestangaben enthalten muss. 

Der geschilderte Sachverhalt sollte für die Geldwäschemeldestelle klar und nachvollziehbar darstellen:

  • WER gehandelt hat (vollständige Daten),
  • WAS passiert ist (z.B. Geschäft, Vertragsgegenstand, Zahlungsweise),
  • WANN der Sachverhalt stattgefunden hat,
  • WO er sich ereignet hat (z.B. Gewerbestandort oder weitere Betriebsstätte) und
  • WIE er abgelaufen ist (detaillierte Beschreibung).

Der Verdachtsmeldung sind alle wichtigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören z.B. Dokumente aus der Kundenidentifizierung sowie weitere Unterlagen, die für die Bewertung des Sachverhalts relevant sind.

Darüber hinaus ist anzugeben, welcher Meldetatbestand vorliegt und weshalb der Sachverhalt als meldepflichtig eingestuft wird. Besteht der Verdacht auf Geldwäsche, sollte – soweit möglich – auch die vermutete Vortat genannt werden. Liegen weitere Informationen oder Unterlagen, beispielsweise aus Kundengesprächen oder eigenen Recherchen, vor, sind diese ebenfalls zu übermitteln und ihre Relevanz kurz zu erläutern. Sind keine weiteren Informationen verfügbar, empfiehlt sich ein entsprechender Hinweis.

Zur besseren Beurteilung des Sachverhalts können außerdem zusätzliche Angaben hilfreich sein, etwa die Zustelladresse des Kunden, Informationen zu Bezugspersonen, die Dauer der Geschäftsbeziehung oder Kontonummern.

Stichworte allein reichen oft nicht aus, um einen Verdacht gut zu erklären. Eine gute Verdachtsmeldung beschreibt den Vorfall klar und verständlich. Sie enthält wichtige Details und erklärt, warum der Verdacht besteht. Weiters sollte der Ablauf zeitlich nachvollziehbar dargestellt werden. Dadurch können die relevanten Umstände besser beurteilt und angemessene Maßnahmen eingeleitet werden.

Warum ist es wichtig eine Verdachtsmeldung abzugeben?

  • Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
    Eine Verdachtsmeldung spielt eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung bzw. Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie hilft den zuständigen Behörden dabei, verdächtige Vermögenswerte zu erkennen, zu prüfen und mögliche Straftaten aufzudecken.
  • Ausgangspunkt für strafrechtliche Ermittlungen
    Verdachtsmeldungen sind häufig der erste Hinweis, der zu strafrechtlichen Ermittlungen führt. Durch die Informationen aus den Verdachtsmeldungen kann die Geldwäschemeldestelle Zusammenhänge bzw. Muster erkennen und gezielte Maßnahmen einleiten.
  • Abgabe von qualitativ hochwertigen Verdachtsmeldung
    Je konkreter und vollständiger der Inhalt einer Meldung ist, desto besser kann die Geldwäschemeldestelle den Sachverhalt analysieren und bewerten. Nachvollziehbare Angaben, relevante Unterlagen und konkrete Informationen erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass verdächtige Aktivitäten erfolgreich aufgeklärt werden können.
  • Verdachtsmeldungen schützen das Unternehmen
    Durch die Abgabe von Verdachtsmeldungen zeigt das Unternehmen, dass es seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt. Dadurch können mögliche Reputationsschäden sowie rechtliche oder finanzielle Schwierigkeiten vermieden werden.

Was passiert nach erfolgter Abgabe einer Verdachtsmeldung?

  • Meldung ergeht an Geldwäschemeldestelle
    Nach der Abgabe der Verdachtsmeldung informiert die Geldwäschemeldestelle automatisiert über den Eingang sowie den jeweiligen Bearbeitungsstatus jeder eingelangten Verdachtsmeldung.
  • Prüfung und Bewertung
    Nach der Zustellung der Verdachtsmeldung prüft und analysiert die Geldwäschemeldestelle den Sachverhalt und die übermittelten Unterlagen. Nach durchgeführter Prüfung erfolgt eine Bewertung und ob weitere Informationen bzw. Unterlagen benötigt werden. Der Gewerbetreibende hat der Geldwäschemeldestelle auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen.
  • Transaktionen
    Bei verdächtigen Transaktionen muss der Gewerbetreibende zuerst die erforderlichen Maßnahmen abschließen. Die Transaktion darf nicht einfach durchgeführt werden. Weiters sind die Anweisungen der Geldwäschemeldestelle oder der Behörde abzuwarten. Falls ein Stopp nicht möglich ist, muss die Geldwäschemeldestelle umgehend informiert werden. Die Geldwäschemeldestelle kann Transaktionen stoppen oder aufschieben und gegebenenfalls die zuständigen Behörden einschalten.
  • Einbindung zuständiger Behörden
    Wird von der Geldwäschemeldestelle nach durchgeführter Prüfung und Bewertung der Verdachtsmeldung festgestellt, dass ausreichende Anhaltspunkte für einen relevanten Verdacht bestehen, informiert sie die zuständigen Behörden. Diese können daraufhin weitere gezielte Ermittlungen einleiten.
  • Verschwiegenheit
    Der Gewerbetreibende darf den Kunden oder andere Dritte nicht über die Verdachtsmeldung informieren.
  • Schutz
    Für Gewerbetreibende und seine Mitarbeiter besteht ein Schutz, wenn diese einen Verdacht melden. Die Meldung stellt keine Verletzung von Verschwiegenheits- oder Informationspflichten dar und führt grundsätzlich nicht zu einer Haftung, auch wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt.

Weiterführende Informationen