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Person mit Brille sitzt an einem Schreibtisch und arbeitet mit einem Laptop
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Gewerbeausübung durch Unternehmen aus anderen EU/EWR-Staaten in Österreich

Herüberarbeiten nach Österreich

Lesedauer: 1 Minute

Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder aus Vertragsstaaten des EWR dürfen in Österreich gewerbliche Tätigkeiten verrichten, entweder 

  • als grenzüberschreitende Dienstleistung (Herüberarbeiten)
  • auf Grund einer Niederlassung in Österreich. 

Die grenzüberschreitende Dienstleistung (Herüberarbeiten)

ist das bloß vorübergehende und gelegentliche Ausführen bestellter gewerblicher Tätigkeiten (Arbeiten) durch (ausländische) UnternehmerInnen, die weder über Sitz noch Niederlassung in Österreich verfügen. 

Achtung

Auftragsakquisition und Auftragsbearbeitung müssen am Sitz des ausländischen Unternehmens in seinem Niederlassungsstaat erfolgen. Die Einrichtung eines ständigen „Bestell- oder Kundenbetreuungsbüros“ in Österreich stellt bereits eine Niederlassung dar und setzt eine entsprechende Gewerbeberechtigung voraus.

Dienstleistungsanzeige und Dienstleisterregister

Bei Tätigkeiten auf dem Gebiet von in Österreich reglementierten Gewerben ist eine Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen bzw. deren Kenntnisnahme durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erforderlich. Diese Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn das Unternehmen beabsichtigt, während des betreffenden Jahres in Österreich Dienstleistungen zu erbringen. Anzeigeformulare mit den Hinweisen auf die notwendigen Beilagen und mit einer Auflistung der reglementierten Gewerbe finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. 

Die Unternehmen mit gültigen Dienstleistungsanzeigen werden im Dienstleisterregister auf der Homepage des Ministeriums veröffentlicht.

Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen drohen nach der Gewerbeordnung Strafen bis zu € 3600,-.  

Begründung einer Niederlassung in Österreich

Dabei hat das Unternehmen für das angestrebte Gewerbe eine Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft), in deren Sprengel der Standort der Niederlassung liegt, vorzunehmen.

Bei der Anmeldung von reglementierten Gewerben ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben - dies ist auch im Wege der Diplomanerkennung möglich.

Die jeweilige Wirtschaftskammer des gewünschten Standorts bietet dazu ein umfassendes Service.  

Weitere Informationen und Formulare finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft

Stand: 12.09.2023

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