Person mit längeren braunen Haaren und Bart hat ein Geschirrtuch übergeworfen, steht in einem Foodtruck und notiert sich mit einem Stift etwas auf einem Notizblock, eine weitere Person steht ebenfalls im Anhänger
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Märkte und Gelegenheitsmärkte - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 2 Minuten

1. Worin liegt der Unterschied zwischen einem Markt und einem Gelegenheits (=Quasi)markt?

Märkte dürfen nur aufgrund einer Verordnung einer Gemeinde abgehalten werden, wenn danach ein Bedarf gegeben ist; Quasimärkte bedürfen  hingegen einer Bewilligung der Gemeinde und können nur aus besonderen Anlässen heraus, wie Firmung, Kirchweihfest, Sportveranstaltung, besondere Firmenjubiläen etc. gestattet werden. 

2. Bedarf ein Bauernmarkt einer Verordnung der Gemeinde?

Nein; Land- und Forstwirte bedürfen zur Feilbietung und zum Verkauf ihrer Erzeugnisse aus eigener Produktion weder eine Marktrechtsverordnung noch eine Quasimarktbewilligung. 

3. Benötigen Flohmärkte eine Verordnung der Gemeinde?

Auch Flohmärkte unterliegen den Marktrechtsbestimmungen und dürfen daher nur aufgrund einer Marktrechtsverordnung oder einer Quasimarktbewilligung abgehalten werden. Ausgenommen sind lediglich rein karitative Märkte von kurzer Dauer. 

4. Wer darf auf Märkten verkaufen?

Nicht nur Gewerbetreibende, sondern z.B. auch jeder Landwirt (mit seinen selbst gefertigten bzw. gewonnenen Erzeugnissen) kann einen entsprechenden Markt beschicken, solange Marktplätze zur Verfügung stehen. Auch Personen aus Staaten, mit denen Gegenseitigkeit besteht (z.B. aus dem EU/EWR), sind zugelassen.

Private dürfen ihre Waren nur sehr eingeschränkt auf Märkten anbieten. Die Voraussetzungen sind in der jeweiligen Marktverordnung der Gemeinden bzw. Länder geregelt. Bei gewerbsmäßigem Anbieten ist eine Gewerbeberechtigung notwendig.

5. Kann mit einem marktmäßigen Feilhalten von Waren überall begonnen werden?

Nein; Der Verkauf und das Feilbieten von Waren in der Art eines Marktes ist nur aufgrund einer Marktrechtsverordnung oder einer Quasimarktbewilligung statthaft. Ohne diese Voraussetzungen ist dieses Verhalten verboten und strafbar! 

6. Wie hat sich ein Marktbeschicker (Marktbezieher) gegenüber einem Marktaufsichtsorgan auszuweisen?

Alle gewerblichen Marktbeschicker haben auf Märkten und Quasimärkten das Original der Verständigung über ihre Gewerberegistereintragung (keine Kopie !) oder den Originalgewerbeschein mit sich zu führen und auf Aufforderung den Aufsichtsorganen vorzuweisen. 

7. Muss ein gewerblicher Marktbeschicker (Marktbezieher) eine weitere Betriebsstätte für seinen Marktstandplatz anzeigen?

Nein. Für das Beschicken (Besuchen) von Märkten und Quasimärkten ist keine Anzeige einer weiteren Betriebsstätte notwendig. Sonstige veterinärbehördliche, lebensmittelrechtliche, eichrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Vorschriften sind aber zu beachten. 

8. Welche Waren dürfen auf Märkten verkauft werden?

Das zulässige Warenangebot auf einem Markt / Quasimarkt richtet sich primär nach der Marktordnung bzw. der Quasimarktbewilligung. Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken sind in den meisten Marktordnungen (auf den zugewiesenen Standplätzen) erlaubt. 

9. Welche Waren dürfen auf Märkten nicht verkauft werden?

Verboten sind das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition, von Bettfedern, Obstbäumen und Obststräuchern sowie Reben. Dies aus den schon in der Gewerbeordnung festgelegten Gründen der öffentlichen Sicherheit, aus Gründen des Gesundheitsschutzes sowie zur Vermeidung einer Ausbreitung von Krankheiten bei Tieren und Pflanzen. Ausnahmen durch eine Marktordnung sind daher nicht vorgesehen.

10. Wie sind die Öffnungszeiten auf Märkten geregelt?

Für Märkte bzw. Quasimärkte sind die Öffnungszeiten (Marktzeiten) durch die Marktrechtsverordnung bzw. die Quasimarktbewilligung festgelegt. Die Bestimmungen des Öffnungszeitenrechts für Werktage bzw. Sonn- und Feiertage gelten daher für diese Veranstaltungen nicht. 

11. Welche Kosten und Gebühren fallen beim Beschicken (Beziehen) von Märkten / Quasimärkten an?

Die Gemeinde als Marktveranstalter ist berechtigt, für die Benutzung der Markteinrichtungen von den Marktbeschickern entweder öffentlich rechtliche Abgaben oder - wie zumeist - zivilrechtliche Entgelte zu verlangen.

Die Höhe dieser Entgelte hat sich an dem überlassenen Raum, der Benutzung von Gerätschaften und sonstigen Auslagen (z.B. Reinigungskosten) zu orientieren und darf nicht höher liegen als die von der Gemeinde zur Errichtung, Erhaltung und Betrieb der Markteinrichtungen notwendigen Beträge samt Verzinsung. 

12. Können auch Gewerbetreibende mit der Organisation und Durchführung eines Marktes von der Gemeinde beauftragt werden?

Ja, der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit ausdrücklich normiert.

Stand: 08.07.2024