Recht auf Reparatur sowie Änderungen im Gewährleistungsrecht
Neue Pflichten für Unternehmen gegenüber Verbraucher:innen ab 1. Oktober 2026
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Mit einem Abänderungsantrag wurde das Inkrafttreten der neuen Regelungen in Österreich auf den 1. Oktober 2026 verschoben.
Was umfasst das Recht auf Reparatur?
Zum WaRUG ist Folgendes festzuhalten:
- Vom Recht auf Reparatur sind nur Produkte betroffen, die im Anhang II der Richtlinie angeführt sind: Diese Liste kann durch delegierte Rechtsakte nach und nach um weitere Produkte ergänzt werden.
- Für die im Anhang II der Richtlinie aufgelisteten Produkte (z.B. Waschmaschinen) existieren delegierte Rechtsakte auf Grundlage vor allem von Ökodesign-Bestimmungen, in welchen ua Vorgaben gemacht werden, welche Ersatzteile der Hersteller/Importeur für welche Dauer zur Verfügung stellen muss. Das Recht auf Reparatur betrifft somit nur solche Waren, für die bereits EU-rechtliche Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen. So findet sich beispielsweise in der Verordnung (EU) 2019/2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen die Vorgabe, dass für den Zeitraum von 10 Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells u.a. Stoßdämpfer und Federn als Ersatzteil zur Verfügung gestellt werden müssen.
Ersatzteile, die nicht in der delegierten Verordnung aufgezählt werden, müssen vom Hersteller/Importeur nicht auf Vorrat gehalten werden. Hier besteht somit auch kein Recht auf Reparatur. - Ansprechpartner für den Kunden ist
- bei einem Gewährleistungsmangel während der Gewährleistungsfrist von grundsätzlich 2 Jahren – wie bisher - der Händler, bei dem das Produkt gekauft wurde;
- bei einem Defekt außerhalb des Gewährleistungsrechts für die im Anhang II erfassten Waren, aber primär der Hersteller des Produkts, der eben auch schon bei der Produktion der Waren die Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit einzuhalten hat. Subsidiär kommen auch andere Wirtschafsakteure als Verpflichtete in Frage (siehe unten).
- bei einem Gewährleistungsmangel während der Gewährleistungsfrist von grundsätzlich 2 Jahren – wie bisher - der Händler, bei dem das Produkt gekauft wurde;
- Das Recht auf Reparatur bzw. die (Hersteller-)Pflicht zur Reparatur "außerhalb des Gewährleistungsrechts" betrifft
- Defekte, die nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auftreten, oder aber auch
- Defekte − auch während der Gewährleistungsfrist −, die aber keine Mängel im Sinne des Gewährleistungsrechts sind, weil sie z.B. der Verbraucher selbst verursacht hat, wenn er etwa die Ware selbst beschädigt hat.
- Defekte, die nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auftreten, oder aber auch
- Für die Reparatur im Rahmen des right2repair kann ein angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt werden.
- Festzuhalten ist, dass der Verbraucher keine freie Wahl hat, welchen Wirtschaftsakteur er auf Grund der Reparaturverpflichtung in Anspruch nimmt. Primär hat sich der Verbraucher (nach Verstreichen der Gewährleistungsfrist, oder bei einem eigenverschuldeten Defekt) an den Hersteller zu wenden. Nur wenn dieser keinen Sitz in der Europäischen Union hat, kann sich der Verbraucher an den Bevollmächtigten dieses Drittstaatsherstellers wenden. Wenn es einen solchen nicht gibt, treffen die Pflichten den Importeur. Vertreiber, also Händler, die nicht selbst auch Importeur sind, kann die Pflicht zur Reparatur nur dann treffen, wenn der Hersteller in einem Drittstaat seinen Sitz hat, es zudem keinen Bevollmächtigten dieses Drittstaatsherstellers und auch keinen Importeur gibt.
- Als Händler sind Sie somit primär nur dann Ansprechpartner für das R2R, wenn Sie selbst Ware von außerhalb der Union importieren, d.h. auf dem europäischen Markt in Verkehr bringen, und der Drittstaatshersteller keinen Bevollmächtigten in der EU hat. Um der Reparaturverpflichtung nachzukommen, können Sie die Reparaturen auch untervergeben.
- Der zur Reparatur verpflichtete Wirtschaftsteilnehmer (also Hersteller, Bevollmächtigter des Drittstaatstherstellers, Importeur, etc.) hat während der gesamten Dauer seiner Reparaturverpflichtung Informationen über seine Reparaturdienstleistungen sowie Richtpreise für typische Reparaturen auf leicht zugängliche Weise (z.B. Website) bereitzustellen.
- Das mit der Richtlinie geschaffene Europäische Formular für Reparaturinformationen ist nicht verpflichtend zu verwenden. Wird es allerdings genutzt, sind die entsprechenden Vorgaben genau einzuhalten.
- Die Bestimmungen zum Recht auf Reparatur kommen in Österreich ab dem 1.10.2026 zur Anwendung. In Deutschland sollen die Regelungen dagegen bereits mit 31.7.2026 in Kraft treten. Der Zeitpunkt, zu dem das Produkt gekauft wurde, spielt dabei keine Rolle. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Produkt unter einen der in Anhang II der R2R-Richtlinie genannten Ökodesign-Rechtsakte fällt. Diese Rechtsakte enthalten eigene Regeln dazu, ab wann sie gelten, und erfassen Produkte, die nach ihrem Inkrafttreten in Verkehr gebracht wurden. Solche Produkte fallen dann auch unter das Recht auf Reparatur.
Was ändert sich im Gewährleistungsrecht?
Unabhängig vom R2R erfolgen folgende Änderungen im Gewährleistungsrecht
- Für alle Produkte (nicht nur für jene, auf die das Recht auf Reparatur besteht) tritt eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist für das gesamte Produkt um 1 Jahr ein, wenn während der 2-jährigen Gewährleistungsfrist nach Kauf der Ware eine Reparatur als Gewährleistungsbehelf durchgeführt wird. Sie verlängert sich somit bei Reparatur immer auf 3 Jahre.
z.B.: Gekauft wird ein Armsessel mit Massagefunktion am 1.10.2026. Während der ersten zwei Jahre nach Kauf tritt ein Schaden an der Elektrik auf, der nicht auf eine fehlerhafte Handhabung des Konsumenten zurückgeführt werden kann. Wird die Elektrik repariert, verlängert sich die Gewährleistung um ein Jahr, somit bis zum 1.10.2029. - Im Gewährleistungsfall muss der Kunde künftig über sein Wahlrecht zwischen Reparatur und Austausch und darüber informiert werden, dass sich bei der Reparatur die Gewährleistung um 1 Jahr verlängert.
- Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistung wie bisher vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Auch hier verlängert sich die Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre, wenn innerhalb des ersten Jahres eine Reparatur durchgeführt wird.
- Anzuwenden sind diese Regelungen im Bereich des Gewährleistungsrechts auf Käufe ab dem 1.10.2026. Insbesondere für Online-Händler, die sich auch an Kunden z.B. in Deutschland wenden, also dorthin verkaufen, ist zu beachten, dass die Bestimmungen dort bereits mit 31.7. In Kraft treten.
Kurzzusammenfassung zur neuerlichen Klarstellung
Verlängerung der Gewährleistung:
Bei ALLEN Produkten verlängert sich die Gewährleistungsfrist um maximal 1 Jahr (somit längstens auf 3 Jahre), wenn innerhalb der 2-jährigen Gewährleistungsfrist nach Kauf eine Reparatur durchgeführt wird. Diese Verlängerung kommt nur 1x zur Anwendung, auch wenn mehrere Reparaturen durchgeführt werden. Die maximale Gewährleistungsfrist nach Durchführung einer Reparatur innerhalb der Gewährleistungspflicht beträgt bei beweglichen Sachen somit 3 Jahre ab Übergabe / Kauf.
Recht auf Reparatur:
Das Recht auf Reparatur selbst besteht
- primär gegenüber dem Hersteller und nur bei einer eingeschränkten Produktgruppe (siehe Info oben)
- nur im Umfang der Anforderungen an die Reparierbarkeit nach den im Anhang II aufgelisteten Ökodesign-Rechtsakten für diese Produkte (z.B. hinsichtlich der zwingend vorzuhaltenden Ersatzteile)
- nur, wenn der Mangel an der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht des
Verkäufers eintritt.
Für schadhafte Teile, die der Hersteller nicht vorzuhalten hat, besteht auch kein Recht auf Reparatur.
Alle Neuerungen gelten nur gegenüber Verbraucher:innen.
1 Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (Text von Bedeutung für den EWR) - Richtlinie - EU - 2024/1799 - EN - EUR-Lex
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Stand: Juli 2026