Anforderungen an EU-rechtskonforme Importe von Maschinen
Was bei Direktimporten von Maschinen in die EU zu beachten ist
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Vorsicht beim Direktimport von Maschinen (inkl. Baumaschinen, Kleinbagger, Radlader…)
Aufgrund verschärfter EU-Marktüberwachungsvorschriften kommt es seit einiger Zeit zu vermehrten Problemen bei Direktimporten von Baggern, Radladern und ähnlichen Maschinen.
Die meisten vermeintlich billigen Produkte sind nicht mit den richtigen formellen und technischen Unterlagen begleitet, weshalb die vom Zoll informierte technische Marktaufsicht die Einfuhr daraufhin blockiert, und oft weitere technische detailliere Unterlagen anfordert, die wiederum selten vom Hersteller vorgelegt werden können.
Die Folgen sind beträchtlich: die vorab bezahlte Ware steckt fest, dh es fallen zusätzliche Lagergebühren an. Die Ware selbst muss vom Käufer verbracht werden (entweder Re-Export oder Vernichtung unter Zollaufsicht). Die Gesamtkosten sind daher oft höher als der Warenwert, und die Ware ist meist verloren.
Die betreffenden Produkte müssten daher den bei der Einfuhr geltenden EU Vorschriften entsprechen und mit Konformitätsdokumenten, Betriebsanleitungen und Produktkennzeichnungen versehen sein.
Die wichtigsten anwendbaren Vorschriften sind:
Bei Verbrennungsmotor zusätzlich:
- Geräuschemissionsrichtlinie (für im Aussenbereich verwendete Maschinen) 2000/14/EG
- Emissionen aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen: Verordnung (EU) 2016/1628
Bei akkubetriebenen Geräten zusätzlich zu Maschinenrichtlinie und EMV:
Vor einem Kauf im Drittland sollte daher die Konformität geprüft werden, d.h. der Lieferant soll unbedingt vorher schon die Unterlagen bereitstellen können, sowie Fotos vom Gerät und der Kennzeichnung.
Details, worauf vorher zu achten ist
Eine korrekte Konformitätserklärung
Die "EC Declaration of Conformity" (im formellen Sinne der EU- MaschinenRl, Anhang II), muss immer der Hersteller selbst ausstellen – diverse Prüfstellenzertifikate sind nicht ausreichend!
Zu beachten ist, dass die Declaraton of Conformity vom Hersteller selbst auszustellen und zu unterferigten ist , und darauf muss eine Person/Firma in der EU bzw. Europa angegeben sein, die für die technischen Unterlagen der Ansprechpartner ist.
Grundsätzlich muss das für Maschinen folgendermaßen aussehen:
EC DECLARATION OF CONFORMITY OF THE MACHINERY
1. business name and full address of the manufacturer and, where appropriate, his authorised representative;
2. name and address of the person authorised to compile the technical file, who must be established in the EU-Community;
3. This declaration of conformity is issued under the sole responsibility of the manufacturer.
4. description and identification of the machinery/apparatus, including generic denomination, function, model, type, serial number and commercial name;
5. The object of the declaration described above is in conformity with the relevant Union harmonisation legislation:
Directive on Machinery ( 2006/42/EC)
Electromagnetic Compatibility Directive (2014/30/EU)
6. a reference to the harmonised standards used, where appropriate, the reference to other technical standards and specifications used;
7. the place and date of the declaration;
8. the identity and signature of the person empowered to draw up the declaration on behalf of the manufacturer
Zu beachten ist weiters , ob die eine Herstellerplakette hat oder vergleichbare Kennzeichnung hat. Siehe die Vorgaben aus Anhang I,1.7.3. der EU Maschinenrichtlinie
Kennzeichnung der Maschinen
Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:
- Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten,
- Bezeichnung der Maschine,
- CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III),
- Baureihen- oder Typbezeichnung,
- gegebenenfalls Seriennummer,
- Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde.
Eine Betriebsanleitung muss auch vorhanden sein. Diese muss den Vorgaben des Anhang I 1.7.4 der EU Maschinenrichtlinie entsprechen und mit der Orginalversion sowie einer Übersetzung der Originalversion beigegeben sein.
Bei formellen Fehlern stoppt die Marktaufsicht die Einfuhr! Das bedeutet auf jeden Fall beträchtliche Lagergebühren, und meistens können die erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen nicht erbracht werden, weil es nur der Hersteller dürfte.
WKO Informationsblatt 06/2026; Inhalt nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr dass die
Marktaufsichtsbehörden dieselbe Auslegung praktizieren. Im Einzelfall empfiehlt sich eine
genauere Analyse pro Produkt!