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Versicherungsagenten, Bundesgremium

Agent-Letter 10/2026

Informationen des Fachverbandes der Versicherungsagenten

Lesedauer: 7 Minuten

07.09.2026

Liebe Mitglieder,

auch im Herbst 2026 gibt es für die Versicherungsagent:innen wichtige rechtliche und sozialversicherungsrechtliche Entwicklungen. In dieser Ausgabe informieren wir Sie über aktuelle Änderungen und Neuerungen, die für die betriebliche Praxis und die Planung von Beschäftigungsverhältnissen von Bedeutung sind.

KommR Horst Grandits
© BG Versicherungsagenten

Ein Schwerpunkt liegt auf den Änderungen bei der Altersteilzeit. Dabei beleuchten wir sowohl die neue Berechnung des Oberwerts bei geblockter Altersteilzeit als auch die ab 1. November 2026 geltenden Einschränkungen bei der Förderung durch das AMS.

Darüber hinaus informieren wir Sie über die ab 1. Jänner 2027 geplante Aktivpension und die damit verbundenen Begünstigungen für Personen, die nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterhin erwerbstätig sind.

Weiters geben wir einen Überblick über eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur eidesstattlichen Erklärung bei der Gewerbeanmeldung über das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA). Ergänzend finden Sie in dieser Ausgabe die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2027.

Auch über eine aktuelle gesellschaftsrechtliche Änderung informieren wir Sie: Anfang Oktober 2026 wurde die Merkur Lebensversicherung AG als übertragende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der Merkur Versicherung AG als übernehmender Gesellschaft verschmolzen.

Wir möchten Sie mit diesen Informationen frühzeitig über relevante Entwicklungen auf dem Laufenden halten und Ihnen eine gute Grundlage für die weitere Planung und Gestaltung Ihrer unternehmerischen Entscheidungen bieten.

Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre und viel Erfolg für die kommenden Monate!

Altersteilzeit

Im Bereich der Altersteilzeit kommt es zu Änderungen sowohl bei der Berechnung des Oberwerts als auch bei den Förderbedingungen. Diese Änderungen sind für Arbeitgeber bei der Planung und Gestaltung entsprechender Altersteilzeitvereinbarungen relevant.

Bei der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit reduziert. Dadurch verringert sich grundsätzlich auch das Einkommen der Arbeitskraft. Je nach Gestaltung der Altersteilzeit kommen dabei unterschiedliche Modelle zur Anwendung.

Bei der Altersteilzeit werden grundsätzlich zwei Modelle unterschieden:

  1. das Blockzeit-Modell und
  2. das kontinuierliche Arbeitszeit-Modell.

Informationen dazu, was unter den beiden Modellen zu verstehen ist, finden Sie unter folgendem Link: Altersteilzeitgeld: Online Ratgeber | AMS

Klarstellung bei der geblockten Altersteilzeit

Um die finanzielle Auswirkung der reduzierten Arbeitszeit abzufedern, wird ein Lohnausgleich vereinbart. Der Lohnausgleich ist jener Teil des Entgelts, den der Arbeitgeber zusätzlich zum Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit bezahlt. Damit wird der Einkommensverlust durch die Altersteilzeit teilweise ausgeglichen.

Der Lohnausgleich beträgt mindestens 50 % der Differenz zwischen dem Oberwert und dem Unterwert, jedoch nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2026 EUR 6.930,00 brutto pro Monat.

Der Oberwert entspricht dem durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit. Der Unterwert entspricht dem durchschnittlichen Lohn, der im selben Zeitraum für die aufgrund der Altersteilzeit verringerte Arbeitszeit gebührt hätte.

Bei kontinuierlichen Arbeitszeitmodellen galt bereits bisher, dass Mehrleistungsstunden und Überstunden bei der Bildung des Oberwerts nicht berücksichtigt werden.

Anlässlich einer Anfrage der WKOÖ zu den Änderungen bei der Altersteilzeit durch das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Klarstellung zur Berechnung des Oberwerts bei geblockter Altersteilzeit vorgenommen.

Aufgrund des neuen § 82 Abs. 7 AlVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027–2028, BGBl. I Nr. 62/2026, gilt nunmehr auch für Blockzeitvereinbarungen: Bei Altersteilzeitmodellen, die ab 1. November 2026 beginnen, dürfen Mehrleistungen und Überstunden bei der Berechnung des Lohnausgleiches nicht mehr bei der Bildung des Oberwerts berücksichtigt werden.

Änderung bei der AMS-Förderung – Altersteilzeitgeld

Wenn der Arbeitgeber mit einer Arbeitskraft eine Altersteilzeit vereinbart, ersetzt das AMS einen bestimmten Prozentsatz des Lohnausgleichs. Neben dem Lohnausgleich werden auch die damit verbundenen Sozialversicherungsbeiträge sowie bestimmte Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung ersetzt.

Diese Förderung wird als Altersteilzeitgeld bezeichnet.

Wie hoch der jeweilige Ersatz bei den einzelnen Modellen ausfällt, erfahren Sie unter folgendem Link: Altersteilzeitgeld: Online Ratgeber | AMS

Voraussetzung für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes ist, dass alle dafür geltenden Bedingungen erfüllt sind. Nähere Informationen zu diesen Bedingungen finden Sie unter folgendem Link: Altersteilzeit: Arbeitsrechtliche Voraussetzungen - WKO

Die Höhe der AMS-Förderung unterliegt einer betragsmäßigen Begrenzung.

Was sich ab 1. November 2026 ändert

Bisher – Vereinbarungen bis 31. Oktober 2026

Für Vereinbarungen bis 31. Oktober 2026 erfolgt die Deckelung bis zur vollen Höchstbeitragsgrundlage. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2026 EUR 6.930,00.

Neu – Vereinbarungen ab 1. November 2026

Für Vereinbarungen, die ab 1. November 2026 gelten, wird die Förderung eingeschränkt.

Der Deckel sinkt auf 75 % der Sozialversicherungs-Höchstbeitragsgrundlage.

Daraus ergibt sich ab 1. November 2026 folgende neue gedeckelte Fördergrenze:
EUR 6.930,00 × 75 % = EUR 5.197,50

Wichtiger Hinweis:
Betroffene Vereinbarungen sollten daher möglichst noch vor dem 1. November 2026 beginnen.

Aktivpension

Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2026 wurde die Aktivpension als neues Modell für das Weiterarbeiten nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters beschlossen. Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben und weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen, werden künftig bei den Pensionsversicherungsbeiträgen entlastet.

Begünstigungen

Bei unselbständig Beschäftigten entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung in Höhe von 10,25 %. Der Dienstgeberbeitrag bleibt unverändert. Dadurch erhöht sich das monatliche Nettoeinkommen.

Die Regelung wird auch auf selbständig Erwerbstätige übertragen. Für diese reduziert sich der selbst zu tragende Pensionsversicherungsbeitrag auf 10,18 % nach dem GSVG.

Zusätzlich wird für Aktivpensionisten ein Aktivitätsfreibetrag von bis zu 1.250 Euro monatlich bzw. 15.000 Euro jährlich für aktive Erwerbseinkünfte eingeführt. Der Freibetrag gebührt für jene Monate, in denen eine aktive Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Bei betrieblichen Einkünften ist Voraussetzung, dass der Betrieb aufrecht ist und daraus begünstigte Einkünfte erzielt werden.

Die Begünstigungen stehen sowohl Personen offen, die den Antritt ihrer Alterspension hinausschieben, als auch jenen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben weiterhin einer pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigungen ist das Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters. Für Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben weiterarbeiten, gelten darüber hinaus Mindestversicherungszeiten von 480 Versicherungsmonaten (40 Versicherungsjahren). Für Frauen gelten in der Übergangsgeneration zunächst reduzierte Anforderungen von 408 Versicherungsmonaten, die stufenweise angehoben werden.

Fehlende Mindestversicherungsmonate können durch eine weitere vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nachgeholt werden. Der Aktivitätsfreibetrag gebührt ab dem Monat, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten erreicht werden.

Zu den relevanten Versicherungszeiten zählen insbesondere Beitragszeiten aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit sowie sonstige für den Pensionsanspruch anrechenbare Versicherungszeiten. Vergleichbare Versicherungszeiten im EU-/EWR-Raum können ebenfalls berücksichtigt werden.

Verfahren und steuerliche Behandlung

Begünstigt sind Einkünfte aus einer aktiven selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit. Nicht umfasst sind insbesondere Pensionseinkünfte, betriebliche Versorgungsrenten, Verpachtungseinkünfte sowie andere bereits steuerlich begünstigte Einkünfte.

Bei unselbständig Beschäftigten kann der Aktivitätsfreibetrag bereits laufend über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden, sofern dem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung vorgelegt wird.

Selbständige machen den Aktivitätsfreibetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend. Maßgeblich sind dabei volle Monate.

Mit 1. Jänner 2027 entfällt die bisherige besondere Höherversicherung für Personen, die nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterhin pensionsversicherungspflichtig erwerbstätig sind. Die durch die Aktivpension reduzierten Pensionsversicherungsbeiträge führen daher zu keiner zusätzlichen Pensionserhöhung mehr.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem nachstehenden Link.
Aktivpension

Inkrafttreten und Rechtsgrundlagen

Die Aktivpension wurde am 23. September 2026 im Nationalrat beschlossen und soll mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten.

Rechtsgrundlagen: § 51 Abs. 7 ASVG, § 27 Abs. 6 GSVG.

VwGH-Entscheidung zur eidesstattlichen Erklärung bei der Gewerbeanmeldung über GISA

Bei der Gewerbeanmeldung über das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ist auch von Versicherungsagenten eine eidesstattliche Erklärung zum Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen abzugeben.

Für die Anmeldung eines Gewerbes dürfen keine Gewerbeausschlussgründe im Sinne des § 13 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) vorliegen. Dabei handelt es sich insbesondere um bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen und bestimmte finanzbehördliche Strafen.

Gemäß § 344 Abs 1 GewO 1994 ist zum Nachweis des Nichtvorliegens von im Ausland entstandenen Ausschlussgründen nach § 13 GewO 1994 ausreichend, wenn die einschreitende Person im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für sie und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschlussgrund im Sinne des § 13 GewO 1994 vorliegt.

Im Rahmen der GISA-Gewerbeanmeldung ist daher zu erklären, dass keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen bzw. dass eine entsprechende Nachsicht erteilt wurde.

In diesem Zusammenhang ist auf ein aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur eidesstattlichen Erklärung im Rahmen des GISA-Express hinzuweisen.

Der VwGH hat mit Erkenntnis Ra 2026/04/0072-8 im konkreten Fall entschieden, dass eine im Rahmen einer Gewerbeanmeldung abgegebene eidesstattliche Erklärung nicht bereits aufgrund eines Widerspruchs zum innerstaatlichen Strafregisterauszug als wahrheitswidrig zu werten ist.

Es ist allerdings davon auszugehen, dass das zuständige Bundesministerium die sich aus diesem Erkenntnis ergebende Regelungslücke prüfen und gegebenenfalls gesetzlich anpassen wird. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Die vollständige Entscheidung finden Sie:
RIS - Ra 2026/04/0072 - Entscheidungstext - Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Voraussichtliche Sozialversicherungswerte 2027

Vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung finden Sie die wichtigsten veränderlichen Werte in der Sozialversicherung für das Jahr 2027 unter folgendem Link:
Voraussichtliche Werte 2027

Verschmelzung der Merkur Lebensversicherung AG mit der Merkur Versicherung AG

Anfang Oktober 2026 wurde die Merkur Lebensversicherung AG als übertragende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der Merkur Versicherung AG als übernehmender Gesellschaft verschmolzen.

Wir informieren unsere Mitglieder hiermit über diese gesellschaftsrechtliche Änderung.