Agent-Letter 7/2026
Informationen des Fachverbandes der Versicherungsagenten
Lesedauer: 10 Minuten
Liebe Mitglieder,
die erste Hälfte des Jahres 2026 ist erreicht und auch in den kommenden Monaten bleibt unsere Branche von vielfältigen Entwicklungen auf europäischer, nationaler und fachlicher Ebene geprägt.
In dieser Ausgabe informieren wir Sie über aktuelle Judikatur zur Kaskodeckung bei abweichender Verwendungsbestimmung (OGH 7 Ob 34/26i) sowie die laufenden Entwicklungen zur Änderung der EU-Offenlegungsverordnung. Darüber hinaus behandeln wir aktuelle Klarstellungen zu Firmenwortlauten in der Versicherungsvermittlung sowie datenschutzrechtliche Fragestellungen zur Rolle des Versicherungsagenten als Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter.
Ebenfalls erhalten Sie einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Rahmen der EU Digital Dekade 2030 und den Statusbericht 2026 zur Digitalisierung in Österreich, einschließlich der Bedeutung für KMU im Versicherungsvertrieb. Ergänzend informieren wir über die Forderungen der Wirtschaftskammer Österreich zur digitalen Transformation, insbesondere in den Bereichen KMU-Digitalisierung, KI-Nutzung, IKT-Fachkräfte und Startup-Ökosystem.
Abschließend stellen wir Ihnen die KI-Guidelines für KMU vor, die praxisnahe Orientierung für den verantwortungsvollen Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Unternehmensalltag bieten.
Nutzen Sie diese Informationen, um aktuelle Entwicklungen frühzeitig einzuordnen und Ihre Beratungspraxis entsprechend weiterzuentwickeln.
Gerade in einem dynamischen Umfeld ist es entscheidend, auf dem aktuellen Stand zu bleiben und regulatorische sowie fachliche Veränderungen laufend zu berücksichtigen.
Verwendungszweck: Kasko keine Deckung bei Abweichung OGH 7 Ob 34/26i
Im gegenständlichen Fall gab die Versicherungsnehmerin im Antrag zur Kaskoversicherung die Verwendungsbestimmung „Privat“ an. Im Auswahlkatalog waren unter anderem folgende Verwendungszwecke vorgesehen: Landwirtschaft, Milchtransport, Werksverkehr, Frächter, Taxi, Mietwagen, Schulfahrzeuge und Sonderfahrzeuge. Im Antrag war ausdrücklich festgehalten, dass bei einer Abweichung von der angegebenen Verwendungsbestimmung die Leistungsfreiheit des Versicherers eintreten kann. In der in der Folge ausgestellten Polizze wurde das Fahrzeug als „Pkw ohne besondere Verwendung“ geführt.
Die Versicherungsnehmerin betreibt ein Restaurant. Das versicherte Fahrzeug wurde dabei gelegentlich auch für Essenslieferungen im Rahmen des Betriebs eingesetzt. Zum Unfallzeitpunkt wollte der Ehegatte der Versicherungsnehmerin mit dem Fahrzeug einerseits eine Fahrt zu einem Baumarkt zur Besorgung eines Ersatzteils für die Restaurantküche durchführen und andererseits im Zuge derselben Fahrt eine Essenslieferung für das Restaurant übernehmen. Bei der Ausfahrt vom Betriebsgelände kam es zum Verkehrsunfall mit Beschädigung des Fahrzeugs.
Der Versicherer lehnte die Kaskodeckung mit der Begründung ab, dass das Fahrzeug abweichend von der vereinbarten Verwendungsbestimmung für eine betriebliche Essenslieferung genutzt worden sei.
Während das Erstgericht die Deckung verneinte, gab das Berufungsgericht der Klage statt. Der Oberste Gerichtshof stellte jedoch klar, dass die Verwendung eines Fahrzeugs für Essenslieferungen im Rahmen eines Restaurantbetriebs diesem Betrieb zuzurechnen ist und damit nicht als „private Verwendung“ im Sinne der vereinbarten Risikobeschreibung zu qualifizieren ist. Maßgeblich war zudem, dass der Versicherer nach den Feststellungen Fahrzeuge für Botendienste oder Essenslieferungen grundsätzlich nicht versichert und dieses Risiko auch gegen höhere Prämie nicht übernommen hätte. Damit liegt eine vom vereinbarten Verwendungszweck abweichende und nicht gedeckte Nutzung vor.
Änderung der Offenlegungsverordnung: Aktueller Stand der EU-Verhandlungen
Wir haben in unserem Newsletter vom Jänner 2026 über die geplante Änderung der Offenlegungsverordnung berichtet und Ihnen zugesagt, Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten.
→ siehe Agent-Letter 1/2026
Die EU-Kommission hat am 20. November 2025 unter anderem eine Änderung der Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 vorgeschlagen. Im Zentrum dieser Reform steht insbesondere das Thema Vereinfachung der Transparenzpflichten bei nachhaltigen Finanzprodukten.
Mit den geplanten Änderungen sollen Versicherungsvermittler („Financial Advisors“) künftig von den Offenlegungspflichten ausgenommen werden.
Das Europäische Parlament (ECON-Ausschuss) und der Rat der EU haben den Vorschlag beraten und sich weitgehend auf einen gemeinsamen Text verständigt. Damit wurde eine wichtige Grundlage für die weiteren Verhandlungen im EU-Gesetzgebungsverfahren geschaffen.
Aktuell soll der Ausschuss der Ständigen Vertreter dem Verhandlungsmandat zustimmen und den Vorsitz des Rates der EU ermächtigen, die weiteren Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament zu führen.
Detailliertere Informationen finden Sie unter folgendem Link: Council agrees position on simpler transparency rules for sustainable financial products - Consilium
Über weitere Entwicklungen werden wir Sie selbstverständlich zeitnah informieren.
Firmenwortlaut in der Versicherungsvermittlung: Zulässige Bezeichnungen und aktuelle Klarstellung
In letzter Zeit hat sich das Bundesgremium der Versicherungsagenten vermehrt mit Anfragen von Mitgliedern zur Zulässigkeit der Verwendung der Firmenwortlaute „Versicherungsberater“, „staatlich geprüfter Berater in Versicherungsangelegenheiten“ sowie ähnlicher Bezeichnungen als Firmenwortlaut befasst.
Standesregeln für die Versicherungsvermittlung
In diesem Zusammenhang ist auf § 1 Abs. 4 und 5 der Standesregeln für die Versicherungsvermittlung hinzuweisen.
Diese Bestimmungen regeln die korrekte Außendarstellung von Versicherungsvermittlern im Geschäftsverkehr. Versicherungsagenten haben dabei im geschäftlichen Auftreten klar als solche erkennbar zu sein; insbesondere müssen Name, Anschrift, GISA-Zahl sowie die Bezeichnung „Versicherungsagent“ in den verwendeten Geschäftsdokumenten deutlich ersichtlich sein und auch die bestehenden Agenturverhältnisse ausgewiesen werden.
Für Versicherungsvermittler in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ gilt sinngemäß, dass auch hier die entsprechende Funktionsbezeichnung im Geschäftsverkehr zu führen ist und in den Geschäftspapieren entsprechend ersichtlich sein muss.
RIS - Standesregeln für Versicherungsvermittlung § 0 - Bundesrecht konsolidiert
WKO-Richtlinie zu Firmenwortlauten
Gleichzeitig wird an die geltenden Vorgaben zur Firmenbezeichnung erinnert.
→ Das Firmenrecht nach dem Unternehmensgesetzbuch
Nach § 287 VAG 2016 ist die Verwendung bestimmter Begriffe wie „Versicherung“, „Versicherer“ oder „Assekuranz“ sowie davon abgeleiteter oder übersetzter Bezeichnungen grundsätzlich Versicherungsunternehmen vorbehalten.
Für Versicherungsvermittler bedeutet dies, dass Firmenwortlaute und Geschäftsbezeichnungen, die solche Begriffe enthalten, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Unzulässig sind insbesondere Bezeichnungen wie etwa „Versicherungsbüro“, „Versicherungsdienst“, „Versicherungskanzlei“ oder vergleichbare Begriffe, sofern nicht zugleich ein klarstellender Zusatz wie „-agent“ oder eine sinngleiche Bezeichnung (z. B. „insurance agency“) verwendet wird.
Zulässig können hingegen etwa Bezeichnungen sein, die den Vermittlerstatus eindeutig erkennen lassen, wie beispielsweise ein „Versicherungsagenturdienst“.
Datenschutz im Versicherungsvertrieb: Rolle des Versicherungsagenten als Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Aus Sicht der Standesvertretung ist der Versicherungsagent jedenfalls nicht als reiner Auftragsverarbeiter des Versicherers zu qualifizieren. Diese Einordnung wird abgelehnt und wurde bereits 2018 im Austausch mit den Versicherungsunternehmen entsprechend klargestellt.
Vielmehr ist von einer differenzierten Rollenverteilung auszugehen. Der Versicherungsagent ist als Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts zu sehen, soweit er personenbezogene Daten in seinem eigenen Interesse und in seinem eigenen Datenverarbeitungssystem verarbeitet.
Sobald der Versicherungsagent Kundendaten jedoch nicht ausschließlich für eigene Zwecke verarbeitet, sondern diese bereits im Zusammenhang mit einem konkreten Versicherer erhebt, entgegennimmt oder weiterverarbeitet, kommt zusätzlich eine Tätigkeit als Auftragsverarbeiter dieses Versicherers in Betracht.
Ein ausschließliches Modell der Auftragsverarbeitung wird damit ausdrücklich nicht vertreten. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Digitalisierung in Österreich im Rahmen der EU Digitalen Dekade 2030 – Statusbericht 2026 und Relevanz für KMU im Versicherungsvertrieb
Am 16. Juni 2026 wurde der „Austria 2026 Digital Decade Country Report“ im Rahmen der EU Digital Dekade 2030 veröffentlicht. Der Bericht gibt einen umfassenden Überblick über den aktuellen Stand der digitalen Transformation in Österreich und zeigt sowohl Fortschritte als auch bestehende Herausforderungen auf.
Für Versicherungsagenten und Versicherungsagentinnen, die als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) tätig sind, ergeben sich daraus mehrere relevante Entwicklungen.
Zentrale Erkenntnisse für Österreich 2026
Österreich verzeichnet weiterhin sehr gute Fortschritte bei digitalen Basiskompetenzen: 69,8 % der Personen zwischen 26 und 74 Jahren verfügen über grundlegende digitale Fähigkeiten, was einem Plus von 3,9 Prozentpunkten gegenüber 2025 entspricht und Österreich im EU-Vergleich auf Rang 5 positioniert.
Auch im Bereich der digitalen öffentlichen Dienstleistungen zeigt sich ein erfreuliches Bild, da bereits 88 % der Services für Unternehmen und 83 % für Bürger:innen digital verfügbar sind.
Im Bereich der Digitalisierung von Unternehmen wurde die Basis zwar weitgehend gelegt, jedoch besteht weiterhin Aufholbedarf. So verfügen 73 % der Unternehmen in Österreich über eine digitale Basisintensität, was leicht über dem EU-Durchschnitt von 71,5 % liegt, jedoch ist der Fortschritt im Vergleich zum Vorjahr mit +0,8 Prozentpunkten gering, wodurch Österreich lediglich Rang 11 innerhalb der EU einnimmt. Dieser Indikator bezieht sich ausschließlich auf Unternehmen mit mindestens zehn Mitarbeiter:innen, was rund 9 % aller KMU entspricht.
Besonders dynamisch zeigt sich die Entwicklung bei der Nutzung von Künstlicher Intelligenz und bei der digitalen Konnektivität. Die KI-Nutzung in Unternehmen ist deutlich gestiegen und liegt inzwischen bei rund 30 % (EU-Durchschnitt: 20 %). Nationale Daten der Statistik Austria weisen dabei insbesondere auf den starken „ChatGPT-Effekt“ hin, wobei vor allem Anwendungen im Bereich Textverarbeitung, Texterkennung und Sprachgenerierung stark zugenommen haben, während andere KI-Anwendungen wie Datenanalyse oder Prozessautomatisierung eher stagnieren.
Im Bereich der Konnektivität wurden ebenfalls Fortschritte erzielt, allerdings liegt die Gigabit-Abdeckung mit 76 % weiterhin unter dem EU-Durchschnitt von 85 %.
Bei der Nutzung digitaler Technologien besteht weiterhin der größte Verbesserungsbedarf. Sowohl Cloud Computing (Österreich: 41 %, EU: 45 %) als auch Datenanalyse (Österreich: 26 %, EU: 40 %) liegen deutlich unter dem EU-Durchschnitt. Besonders im Bereich der Datenanalyse zeigt sich Österreich mit Rang 26 im EU-Vergleich im hinteren Feld.
Im Bereich der IKT-Fachkräfte bleibt die Situation unverändert herausfordernd. Der Anteil liegt weiterhin bei lediglich 5,4 %, womit sich gegenüber dem Vorjahr kaum eine Verbesserung zeigt. Daraus ergibt sich ein klarer Bedarf an zusätzlichen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit von Fachkräften am Standort Österreich zu erhöhen.
Empfehlungen der EU-Kommission
Breitband: Die Europäische Kommission empfiehlt in diesem Zusammenhang insbesondere im Bereich Breitband, den Ausbau von Glasfasernetzen (FTTP) vor allem in ländlichen Regionen weiter zu beschleunigen und aufrechtzuerhalten. Dafür werden zusätzliche Investitionen sowie die Förderung neuer Ausbauzusagen als notwendig erachtet.
Data Analytics, Cloud & Künstliche Intelligenz: Im Bereich Data Analytics, Cloud und Künstlicher Intelligenz wird betont, dass trotz ihrer zentralen Bedeutung für Beschäftigung und Wertschöpfung die Technologiedurchdringung in KMU weiterhin deutlich zu gering ist. Es braucht daher gezielte und verstärkte Unterstützungsmaßnahmen, um die Nutzung von Cloud-, Datenanalyse- und KI-Lösungen insbesondere im KMU-Sektor zu erhöhen und damit die Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig zu stärken.
IKT-Spezialisten: Für den Bereich der IKT-Spezialist:innen wird ein weiterer Anstieg der Fachkräfte als notwendig angesehen. Dieser soll durch verstärkte Umschulungs- und Weiterbildungsinitiativen sowie durch eine stärkere Förderung der IKT-Ausbildung in Unternehmen erreicht werden. Gleichzeitig wird betont, dass bestehende geschlechtsspezifische Lücken im IKT-Bereich gezielt geschlossen werden müssen.
Digitale Öffentliche Services: Im Bereich der digitalen öffentlichen Services wird Österreich empfohlen, insbesondere die Interoperabilität der digitalen Verwaltungsinfrastruktur weiter auszubauen und zu priorisieren. Das Once-Only-Prinzip soll dabei konsequent auf allen Regierungsebenen skaliert und umgesetzt werden.
Unicorns: Auch das Thema Start-ups und sogenannte Unicorns wird als zentraler Hebel gesehen. Der Zugang zu Wachstumskapital soll beschleunigt und die Skalierung innovativer Unternehmen gezielt unterstützt werden. Initiativen wie der geplante Start-up- und Scale-up-Fonds erfordern zusätzliche Anstrengungen, um private Investitionen zu mobilisieren, größere Finanzierungsrunden zu ermöglichen und das gesamte Scale-up-Ökosystem weiterzuentwickeln. Ergänzend braucht es Maßnahmen zur Steigerung der internationalen Sichtbarkeit, zur Gewinnung ausländischer Investor:innen sowie zur Unterstützung der Expansion wachstumsstarker Unternehmen auf globale Märkte.
Forderungen der WKO
Aus Sicht der Wirtschaftskammer Österreich ergeben sich daraus mehrere zentrale Forderungen:
Diffusion von digitalen Technologien im KMU-Bereich weiter voranbringen: Im Bereich der Diffusion digitaler Technologien im KMU-Sektor wird betont, dass weiterhin niederschwellige Unterstützungsprogramme und praxisnahe Formate notwendig sind, um Unternehmen gezielt bei der Verbreiterung digitaler Technologien zu unterstützen. Beispiele hierfür sind etwa die geplanten KI-Werkstätten. Bestehende Strukturen wie nationale und europäische Digital Innovation Hubs sollen dabei weiterentwickelt und ausgebaut werden.
Die wertschöpfende Nutzung von Daten und KI bei den Unternehmen beschleunigen: Im Bereich der wertschöpfenden Nutzung von Daten und Künstlicher Intelligenz wird eine Beschleunigung der Anwendung im KMU-Segment gefordert. Dazu soll ein anwendungsorientiertes Förderformat etabliert werden.
Digitale Souveränität für KMUs stärken: Zur Stärkung der digitalen Souveränität von KMU wird insbesondere der weitere Ausbau der Konnektivität hervorgehoben. Gleichzeitig sollen europäische Lösungen für digitale Technologien, insbesondere im Bereich Cloud, in Beschaffung und Förderung stärker priorisiert werden.
IKT-Fachkräfte: Im Bereich der IKT-Fachkräfte wird im Rahmen der Digitalen Kompetenzoffensive ein verstärkter Fokus auf zusätzliche Maßnahmen gefordert, um den weiterhin niedrigen Anteil an IKT-Spezialist:innen in Österreich zu erhöhen. Derzeit sind die bestehenden Initiativen vor allem auf digitale Grundkompetenzen ausgerichtet, wodurch zusätzliche vertiefende Maßnahmen notwendig erscheinen.
Startup-Ökosystem/Unicorns
Für das Startup- und Unicorn-Ökosystem werden mehrere konkrete Maßnahmen vorgeschlagen. Dazu zählen insbesondere die Umsetzung des geplanten Start-up- und Scale-up-Fonds sowie die Einführung eines Beteiligungsfreibetrags von mindestens 100.000 EUR als steuerlicher Anreiz für Business-Angel-Investitionen. Ebenso wird die Stärkung der internationalen Sichtbarkeit und die gezielte Anziehung ausländischer Investor:innen und Gründer:innen über die RWR-Karte gefordert.
Darüber hinaus sollen bestehende Förderprogramme wie AWS Seedfinancing, AWS First Inkubator, AplusB Inkubatoren und FFG Spin-off Fellowships weitergeführt werden. Ein stärkerer Fokus wird zudem auf Spin-offs sowie den Aufbau universitärer Venture-Capital-Fonds gelegt, um den Transfer von Forschungsergebnissen in skalierbare Unternehmen systematisch zu stärken. Im Rahmen der Forderungen werden unter anderem auch steuerliche Anreize für Corporate–Startup-Kooperationen und Investitionen zur Stärkung von Corporate Venture Capital genannt.
→ Weitere Informationen zu diesem Thema
KI-Guidelines für KMU
Ein weiteres aktuelles Thema im Bereich Digitalisierung sind die KI-Guidelines für KMU, die von der Wirtschaftskammer Österreich bereitgestellt werden. Diese bieten praxisnahe Orientierung für den verantwortungsvollen Einsatz von Künstlicher Intelligenz in kleinen und mittleren Unternehmen und unterstützen insbesondere bei Fragen zu Anwendung, rechtlichen Rahmenbedingungen und sicherem Umgang mit KI-Technologien.