Agent-Letter 9/2026
Informationen des Fachverbandes der Versicherungsagenten
Lesedauer: 13 Minuten
Liebe Mitglieder,
die vergangenen Wochen haben zahlreiche wichtige Themen und Weichenstellungen für unsere Branche gebracht. Die Versicherungsvermittler-Verordnung 2026 wurde inzwischen im Rechtsinformationssystem des Bundes kundgemacht und bringt wichtige Änderungen für die Praxis der Versicherungsvermittlung.
Auch in den kommenden Monaten bleibt unsere Branche von zahlreichen regulatorischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Themen auf nationaler und europäischer Ebene geprägt.
In dieser Ausgabe informieren wir Sie über die mögliche künftige direkte Aufsicht durch die EU-Geldwäschebehörde AMLA sowie über die gemeinsam mit der Fachgruppe UBIT und einer spezialisierten Anwaltskanzlei entwickelte Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Geldwäscheprävention. Darüber hinaus geben wir aktuelle Informationen zur Weiterbildungspflicht für Mitarbeiter:innen in der Versicherungsvermittlung und stellen Ihnen die neue Kooperation des Bundesgremiums mit Mercedes-Benz vor.
Weitere Schwerpunkte sind aktuelle arbeits- und sozialrechtliche Themen rund um Krankenstände, Fehlzeiten und Rehabilitation sowie ergänzende Informationen zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028. Zudem informieren wir über die Fortführung der steuerfreien Mitarbeiterprämie und die Umfrage der Europäischen Kommission zum Thema Gold-Plating.
Informationen zu den seit 2. August 2026 geltenden Transparenzanforderungen des AI Act für bestimmte KI-generierte und manipulierte Inhalte ergänzen diese Ausgabe. Darüber hinaus geben wir ein Update zur Verlängerung der Pickerl-Intervalle im Rahmen des Entbürokratisierungspakets.
Nutzen Sie diese Informationen, um aktuelle Entwicklungen frühzeitig einzuordnen und Ihre Beratungspraxis sowie Ihre unternehmerischen Entscheidungen entsprechend weiterzuentwickeln.
Gerade in einem dynamischen Umfeld ist es entscheidend, auf dem aktuellen Stand zu bleiben und regulatorische sowie fachliche Veränderungen laufend zu berücksichtigen.
Informationen zur möglichen direkten AMLA-Aufsicht
Die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat einen Ermittlungsprozess zur Auswahl jener Finanzinstitute eingeleitet, die künftig einer direkten Aufsicht durch die neue EU-Geldwäschebehörde unterliegen könnten. Davon können unter anderem auch Versicherungsvermittler betroffen sein.
Die nachfolgenden Informationen wurden bereits Mitte Juli an die betroffenen Mitglieder übermittelt und werden aufgrund ihrer bevorstehenden Bedeutung nochmals zusammengefasst.
Was passiert im Rahmen des Ermittlungsprozesses?
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Grundlage der im GISA ersichtlichen Informationen eine Vorerhebung durchgeführt. Dabei wurde insbesondere geprüft, bei welchen Versicherungsvermittlern aufgrund der Anzahl der Ausübungen in anderen Mitgliedstaaten eine mögliche Betroffenheit von den Kriterien für eine künftige direkte AMLA-Aufsicht bestehen könnte.
Auf Basis dieser Vorerhebung wurden jene Versicherungsvermittler identifiziert, bei denen eine mögliche Betroffenheit nicht ausgeschlossen werden kann. Diese haben bereits bzw. werden nun von den zuständigen Gewerbebehörden einen AMLA-Fragebogen erhalten, um die für die weitere Beurteilung erforderlichen Informationen zu erheben.
Ziel der Erhebung
Ziel der Erhebung ist es, jene Unternehmen zu identifizieren, die künftig in den Anwendungsbereich der direkten Aufsicht durch die AMLA fallen könnten.
Wer unterliegt künftig der direkten Aufsicht durch die AMLA?
Eine direkte Aufsicht durch die AMLA kommt künftig für jene Gewerbetreibenden in Betracht, die ihre Tätigkeit in mindestens sechs Mitgliedstaaten (einschließlich des Herkunftsstaates) ausüben und zusätzlich die weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Dabei wird zwischen zwei Formen der grenzüberschreitenden Tätigkeit unterschieden:
1. Ausübung der Tätigkeit auf Grundlage der Niederlassungsfreiheit
Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit auf Grundlage der Niederlassungsfreiheit in mindestens sechs Mitgliedstaaten (einschließlich des Herkunftsstaates) ausüben, können grundsätzlich in den Anwendungsbereich der direkten AMLA-Aufsicht fallen.
2. Ausübung der Tätigkeit auf Grundlage der Dienstleistungsfreiheit
Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit auf Grundlage der Dienstleistungsfreiheit in mindestens sechs Mitgliedstaaten (einschließlich des Herkunftsstaates) ausüben, können ebenfalls grundsätzlich in den Anwendungsbereich der direkten AMLA-Aufsicht fallen.
Zusätzlich müssen folgende Schwellenwerte in den jeweiligen Mitgliedstaaten erfüllt sein:
- mehr als 20.000 Kunden in jedem einzelnen Mitgliedstaat oder
- eine Summe von mehr als 50.000.000 € an Geldtransaktionen je Mitgliedstaat, die über den Versicherungsvermittler von Kunden eingehen bzw. an Kunden ausbezahlt werden.
Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine direkte Aufsicht durch die AMLA in Betracht kommt.
Wer erhält den AMLA-Fragebogen?
Der AMLA-Fragebogen wird an jene Versicherungsvermittler übermittelt, die im Rahmen einer Vorerhebung aufgrund der im GISA eingetragenen grenzüberschreitenden Tätigkeiten als potenziell betroffen identifiziert wurden.
Die Übermittlung des Fragebogens bedeutet jedoch nicht, dass die betroffenen Versicherungsvermittler der direkten Aufsicht durch die AMLA unterliegen. Vielmehr dient die Erhebung der abschließenden Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine direkte Beaufsichtigung durch die AMLA tatsächlich vorliegen.
Unsere Einschätzung
Nach derzeitiger Einschätzung gehen wir davon aus, dass die Voraussetzungen für eine direkte Aufsicht durch die AMLA – wenn überhaupt – nur von einem sehr geringen Anteil unserer Mitglieder erfüllt werden.
In den meisten Fällen wird daher eine kurze schriftliche Bestätigung gegenüber der zuständigen Behörde, dass die Voraussetzungen für eine direkte Aufsicht durch die AMLA nicht erfüllt sind, ausreichend sein.
Information zur Schritt-für-Schritt-Anleitung Geldwäscheprävention
Gemeinsam mit der Fachgruppe UBIT und einer spezialisierten Anwaltskanzlei hat das Landesgremium der Versicherungsagenten Steiermark eine praxisorientierte Schritt-für-Schritt-Anleitung entwickelt. Diese soll Versicherungsagent:innen dabei unterstützen, Behördenprüfungen im Zusammenhang mit der Geldwäscheprävention sicher und gut vorbereitet zu begegnen.
Die Anleitung sowie die dazugehörigen FAQs stehen den Mitgliedsbetrieben zur Verfügung und wurden auch auf der Homepage des Landesgremiums veröffentlicht.
>>Schritt für Schritt: Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche
Das Landesgremium der Versicherungsagenten Steiermark stellt die Unterlagen auch anderen Landesgremien zur Verfügung, da diese eine hilfreiche Unterstützung für deren Mitgliedsbetriebe darstellen können.
Neue Kooperation des Bundesgremiums mit Mercedes-Benz
Das Bundesgremium der Versicherungsagenten hat eine neue Kooperation mit Mercedes-Benz abgeschlossen. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, Mitgliedern attraktive Sonderkonditionen für Fahrzeuge der Marke Mercedes-Benz zu ermöglichen.
Die Sonderkonditionen gelten für folgende Zielgruppen:
- Versicherungsagenturen direkt
- Kilometergeld-Fahrer von Versicherungsagenturen
(gegen Vorlage der entsprechenden Bestätigung).
Weiterbildungspflicht für Mitarbeiter in der Versicherungsvermittlung – Anforderungen an interne Schulungen
Mitarbeiter, die direkt an der Versicherungsvermittlung mitwirken, unterliegen der gesetzlichen Verpflichtung zur beruflichen Weiterbildung gemäß IDD-Vorgaben.
Wenn Sie als Versicherungsagent Ihre Tätigkeit im Vollgewerbe ausüben, müssen Ihre Mitarbeiter mindestens 15 Stunden pro Jahr an beruflicher Weiterbildung absolvieren.
Wenn Sie als Versicherungsagent Ihre Tätigkeit im Nebengewerbe ausüben, müssen Ihre Mitarbeiter mindestens 5 Stunden pro Jahr an beruflicher Weiterbildung absolvieren.
In diesem Zusammenhang erreichen uns regelmäßig Fragen zur Durchführung und Dokumentation interner Schulungen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Klarstellungen:
Wer darf Mitarbeiter IDD-schulen und zertifizieren?
Gemäß § 137b Abs. 2 GewO 1994 genügt für Beschäftigte, die unmittelbar an der Versicherungsvermittlung mitwirken, der Nachweis über interne Einschulungen hinsichtlich der vertriebenen Produkte oder über vergleichbare Ausbildungen.
Versicherungsagenten können ihre Mitarbeiter:innen grundsätzlich selbst intern einschulen oder eine:n entsprechend fachlich geeignete:n Mitarbeiter:in mit der Durchführung der Schulungen beauftragen.
Wichtig ist, dass die schulungsverantwortliche Person über die erforderliche fachliche Eignung verfügt und die Schulungsinhalte facheinschlägig sind.
Ob die fachliche Eignung der schulungsverantwortlichen Person im konkreten Fall ausreichend ist, wird im Rahmen einer allfälligen Überprüfung von der zuständigen Behörde beurteilt.
Welche Anforderungen gelten für interne Schulungen und deren Dokumentation?
Interne Einschulungen müssen bestimmte Kriterien erfüllen. Die ausgewählten Inhalte müssen den Lerninhalten des Lehrplans entsprechen. Dabei können Inhalte aus folgenden Modulen ausgewählt werden:
- Modul 1: Rechtskompetenz und Berufsrecht
- Modul 2: Fach- und Spartenkompetenz
Bei der Auswahl der Schulungsinhalte ist darauf zu achten, welche konkreten Aufgaben die Mitarbeiter tatsächlich wahrnehmen. Die Weiterbildung soll möglichst praxisnah gestaltet sein und einen unmittelbaren Bezug zur täglichen Tätigkeit aufweisen.
Interne Schulungen können im Sinne größtmöglicher Flexibilität auch vollständig in Form vereinfachten Lernens, beispielsweise durch Online-Schulungen oder Webinare, durchgeführt werden.
Eine Lernerfolgskontrolle ist verpflichtend durchzuführen. Damit soll sichergestellt werden, dass die vermittelten Inhalte verstanden und in der Praxis angewendet werden können. Aus Nachweisgründen wird empfohlen, sowohl die Durchführung der Lernerfolgskontrolle als auch deren Inhalte und Prüfungsgegenstand nachvollziehbar zu dokumentieren.
Besonders wichtig ist, dass interne Einschulungen facheinschlägig sind. Absatzorientierte Produktinformationen und reine Vortragstätigkeiten gelten nicht als facheinschlägig, auch wenn diese im Rahmen unabhängiger Bildungsinstitutionen erfolgen. Selbststudium ist ebenfalls nicht als facheinschlägige Weiterbildung anzusehen.
Welche Anforderungen gelten bei Online-Schulungen hinsichtlich der Anwesenheit?
Eine gesetzlich festgelegte Anwesenheitsquote, beispielsweise 90 Prozent, ist nicht vorgesehen. Bei kurzfristigen technischen Problemen sollte jedoch nachvollziehbar dokumentiert werden, dass versäumte Inhalte nachgeholt oder anderweitig vermittelt wurden.
Aus Qualitäts- und Nachweisgründen wird insbesondere bei Online-Schulungen oder Webinaren eine vollständige Teilnahme empfohlen. Dadurch kann im Falle einer behördlichen Prüfung eindeutig nachgewiesen werden, dass die vorgeschriebene Weiterbildungszeit tatsächlich absolviert wurde.
Welche Nachweise über absolvierte Weiterbildungen sind erforderlich?
Gemäß § 137b Abs. 3 letzter Satz GewO 1994 sind Nachweise über absolvierte Weiterbildungen mindestens fünf Jahre am Gewerbestandort aufzubewahren. Dies gilt auch für die Teilnahmebestätigungen der Mitarbeiter.
Der Nachweis muss eindeutig einer weiterbildungsverpflichteten Person zugeordnet werden können und zumindest folgende Angaben enthalten:
- Name der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters
- Seminarthema
- Inhalte der absolvierten Weiterbildung
- Umfang bzw. anrechenbare Nettoschulungszeit
- Standort
- Zeitpunkt der absolvierten Weiterbildung
Eine nachvollziehbare Dokumentation der Weiterbildungsmaßnahmen unterstützt dabei, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und im Rahmen einer behördlichen Überprüfung entsprechend nachweisen zu können.
Aktuelle Informationen zu Krankenständen, Fehlzeiten und Rehabilitation
Fehlzeiten-Report 2026: Entwicklung der Krankenstände
Der aktuelle Fehlzeitenreport 2026 wurde am 30. Juni präsentiert und gibt einen Überblick über die Entwicklung der krankheitsbedingten Fehlzeiten. Im Vergleich zum Vorjahr sind die Krankenstandstage leicht rückläufig. Gleichzeitig zeigt sich jedoch eine Zunahme von Kurzkrankenständen.
>>Weitere Informationen sowie den vollständigen Fehlzeitenreport 2026
Informationen zur Krankenstandskontrolle durch die ÖGK
In der aktuellen Ausgabe des „Dienstgeberservice“ informiert die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) über Maßnahmen zur Vermeidung von Krankenstandsmissbrauch sowie über mögliche Fehlverhalten während eines Krankenstandes.
Dabei wird insbesondere auf die Möglichkeit von Krankenstandskontrollen durch die ÖGK hingewiesen. Dienstgeber erhalten zudem Informationen zu den vorgesehenen Abläufen und Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
>>Weitere Informationen zu diesem Thema
Ambulante Rehabilitation und Krankschreibung
Die ÖGK informiert über die Bedeutung der ambulanten Rehabilitation und die damit verbundenen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit einer möglichen Krankschreibung. Die ambulante Rehabilitation ermöglicht eine intensive therapeutische Betreuung in Wohnortnähe und ist grundsätzlich darauf ausgerichtet, berufsbegleitend durchgeführt zu werden.
>>Weitere Informationen zu diesem Thema
Budgetbegleitgesetz 2027–2028: Ergänzende Informationen
Im 1. Sondernewsletter haben wir bereits über die Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 berichtet; Agent-Letter 1. Sondernewsletter Juli 2026
Das Gesetz wurde inzwischen veröffentlicht. Nachstehend finden Sie noch einige ergänzende Informationen.
1. Entfall der Befreiung vom IESG-Beitrag für ältere Dienstnehmer
Der Beitrag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) dient der Finanzierung des Insolvenz-Entgelt-Fonds. Aus diesem Fonds werden offene Entgeltansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgesichert, wenn ein Arbeitgeber insolvent wird.
Bisher war für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ab Vollendung des 63. Lebensjahres kein IESG-Zuschlag zu entrichten. Diese Befreiung entfällt nun. Künftig ist der IESG-Beitrag auch für Personen abzuführen, die das 63. Lebensjahr vollendet haben.
2. Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Anspruch auf Korridorpension
Ab 1. Jänner 2027 besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr, wenn bereits ein Anspruch auf eine Korridorpension besteht. Analoges gilt für vergleichbare ausländische Pensionsleistungen.
Für bereits bestehende Leistungsbezieher wurde eine Übergangsbestimmung geschaffen:
Personen, die am 31. Dezember 2026 trotz Anspruchs auf eine Korridorpension Arbeitslosengeld beziehen, können diese Leistungen unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 letzter Satz AlVG auch über den 1. Jänner 2027 hinaus weiter beziehen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn das letzte Dienstverhältnis nicht auf Veranlassung des Arbeitnehmers beendet wurde, etwa durch Kündigung des Arbeitgebers, berechtigten vorzeitigen Austritt, unverschuldete Entlassung etc.
Siehe § 22 Abs 1 letzter Satz AlVG
3. Neuerliches Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze ist der monatliche Höchstbetrag, den eine Person aus einer geringfügigen Beschäftigung verdienen darf, ohne dass grundsätzlich Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung anfallen. Eine geringfügige Beschäftigung ist jedoch jedenfalls unfallversichert.
Die Geringfügigkeitsgrenze wurde für das Jahr 2027 eingefroren und wird daher nicht angepasst. Sie beträgt weiterhin € 551,10 pro Monat.
4. Streichung bzw. Halbierung der Gutschrift gemäß § 27f GSVG
§ 27f GSVG sieht für Personen, die am 31. Mai des jeweiligen Kalenderjahres nach dem GSVG krankenversichert (pflicht- oder selbstversichert) sind, eine jährliche Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen vor, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt € 2.900,00 nicht übersteigt.
Siehe § 27f GSVG in der aktuell noch geltenden Fassung
Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag wird im Jahr 2027 halbiert. Ab dem Jahr 2028 entfällt die Gutschrift gemäß § 27f GSVG zur Gänze.
5. Strengere Sanktionen bei nicht gemeldeter Beschäftigung (§ 25 Abs. 2 AlVG)
Wird eine Person bei einer nicht gemeldeten Beschäftigung, durch die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen wird, betreten, werden die Sanktionen verschärft. Die Rückforderung des Arbeitslosengeldes wird von bisher 4 Wochen auf 6 Wochen ausgeweitet. Bei einer wiederholten Betretung erhöht sich der Rückforderungszeitraum auf 8 Wochen.
Parallel dazu wird auch der von Dienstgebern bei nicht zeitgerechter Anmeldung zur Sozialversicherung zu entrichtende Sonderbeitrag (in doppelter Höhe der Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) von bisher 6 Wochen auf 8 Wochen angehoben.
Die Änderungen treten mit 1. September 2026 in Kraft.
Fortführung der steuerfreien Mitarbeiterprämie (§ 124b Z. 478 lit. f sublit. cc EStG 1988)
Die steuerfreie Mitarbeiterprämie wird fortgeführt. Allerdings wird der zulässige Höchstbetrag ab 1. Juli 2026 von bisher 1.000 € auf 500 € reduziert. Die Begünstigung bleibt somit grundsätzlich bestehen, der steuerfreie Rahmen wird jedoch eingeschränkt.
Die Änderung erfolgt aufgrund des BudgetmaßnahmenG, BGBl. I Nr. 43/2026.
Die vollständige gesetzliche Grundlage ist unter folgendem Link abrufbar
Budgetmaßnahmengesetz 2026 (504 d.B.) | Parlament Österreich
Europäische Kommission startet Umfrage zu Gold-Plating
Die Europäische Kommission hat eine Umfrage zum Thema Gold-Plating veröffentlicht.
Ziel der Initiative ist es, konkrete Beispiele zu sammeln, bei denen Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Recht über die bestehenden EU-Vorgaben hinausgehen und dadurch zusätzliche Belastungen für Unternehmen entstehen. Dazu zählen beispielsweise zusätzliche Anforderungen, längere Verfahren oder erhöhte Kosten.
Unternehmen sind eingeladen, bis 15. September 2026 konkrete Fälle zu melden, bei denen nationale Regelungen den Zugang zum Binnenmarkt erschweren oder einen zusätzlichen Aufwand verursachen. Die Angaben sollten möglichst konkret erfolgen und beispielsweise die betroffenen Dienstleistungen, Länder sowie Unterschiede in der nationalen Umsetzung enthalten.
Die Ergebnisse der Umfrage sollen in die EU-Vereinfachungsagenda einfließen und dazu beitragen, zukünftiges Gold-Plating zu vermeiden.
Die Umfrage ist auch in deutscher Sprache verfügbar und kann unter folgendem Link aufgerufen werden: EUSurvey - Survey
Versicherungsagenturen sind eingeladen, sich an der Umfrage zu beteiligen und ihre Erfahrungen einzubringen.
AI-Act: Neue Transparenzanforderungen ab 2. August 2026
Seit 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten nach Art. 50 des EU AI Act. Betroffen sind insbesondere folgende Anwendungsbereiche:
- KI-Anwendungen mit direktem Kontakt zu Personen, etwa Chatbots. Nutzer:innen müssen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren.
- Emotionserkennungssysteme, die beispielsweise anhand von Gesichtsausdruck, Stimme oder anderen Merkmalen Emotionen erkennen oder analysieren.
- Deepfakes, also KI-generierte oder veränderte Bilder, Videos oder Audiodateien, die einer realen Person, einem realen Objekt, Ort oder Ereignis ähneln und dadurch einen täuschend echten Eindruck vermitteln können.
- KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse, wenn diese ohne ausreichende menschliche inhaltliche Prüfung und redaktionelle Verantwortung veröffentlicht werden. Eine bloße Kontrolle von Rechtschreibung oder Formulierungen reicht dabei nicht aus.
Für die Kennzeichnung hat die Europäische Kommission ein Set von Symbolen entwickelt. Deren Verwendung ist nicht verpflichtend, eine Orientierung an der vorgesehenen Ausgestaltung wird jedoch empfohlen.
EU Icons for labelling AI-generated content | Shaping Europe’s digital future
Für Versicherungsagenturen empfiehlt es sich daher, im Zweifelsfall eine Kennzeichnung vorzunehmen. Eine vorsichtige Kennzeichnung ist regelmäßig weniger risikobehaftet als eine unterlassene oder unzureichende Kennzeichnung.
Entbürokratisierung: Verlängerung der Pickerl-Intervalle
Bereits im Jänner 2026 haben wir über das geplante Entbürokratisierungspaket und die darin vorgesehene Verlängerung der Pickerl-Intervalle informiert. Nun möchten wir Ihnen dazu ein Update geben: Die 42. KFG-Novelle (BGBl. I Nr. 79/2026) wurde inzwischen im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist in wesentlichen Teilen bereits in Kraft.
Mit der Novelle werden die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung („Pickerl“ bzw. § 57a-Begutachtung) für jene Fahrzeuge, die bisher der 3:2:1-Regelung unterlagen, auf ein 4:2:2:2:1-Intervall verlängert.
Die Neuregelung betrifft insbesondere:
- Fahrzeuge der Klassen L und M1, ausgenommen Taxis sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge,
- Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h bis einschließlich 40 km/h,
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h bis einschließlich 40 km/h,
- Anhänger mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3.500 kg sowie
- landwirtschaftliche Anhänger mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h.
Damit wird die bisherige Begutachtungsfrequenz für die genannten Fahrzeuge deutlich reduziert und ein weiterer Schritt zur Entbürokratisierung gesetzt.