Agent-Letter 1. Sondernewsletter Juli 2026
Informationen des Fachverbandes der Versicherungsagenten
Lesedauer: 8 Minuten
Liebe Mitglieder,
das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren im Nationalrat. Das umfangreiche Gesetzespaket umfasst zahlreiche steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Anpassungen mit unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Versicherungsagenturen in Österreich.
In dieser Sonderausgabe informieren wir Sie über die für Versicherungsagentinnen und Versicherungsagenten relevanten Änderungen in den Bereichen Lohnnebenkosten, Arbeitslosenversicherung, Körperschaftsteuer, steuerliche Regelungen zu Arbeitsplatz- und Telearbeit sowie Sozialversicherung. Darüber hinaus werden Maßnahmen im Bereich der Investitions- und Gewinnermittlungsregelungen sowie Verschärfungen im Zusammenhang mit nicht gemeldeter Beschäftigung dargestellt.
Gerade für Versicherungsagentinnen und Versicherungsagenten mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, GmbH-Strukturen oder betrieblichen Investitionen sind mehrere Änderungen von besonderer Bedeutung.
Allgemeines zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028
Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 umfasst Maßnahmen zur Konsolidierung des Bundeshaushalts, zur Standortstärkung sowie zur Anpassung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Rahmenbedingungen.
Eine detaillierte Beschreibung aller Maßnahmen samt den Zielen und Auswirkungen finden Sie unter dem nachstehenden Link.
→ Budgetbegleitgesetz 2027-2028
Nachstehend folgt eine kompakte Darstellung der für Versicherungsagentinnen und Versicherungsagenten relevanten Maßnahmen.
Die ersten sechs Maßnahmen sind insbesondere für jene Mitglieder relevant, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Laut Branchenstudie 2022 beschäftigen österreichische Versicherungsagenturen insgesamt 3.079 unselbstständige Mitarbeiter.
Änderungen beim FLAF-Beitrag (Familienlastenausgleichsfonds)
Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) ist eine gesetzliche Lohnnebenabgabe, die von Arbeitgebern zur Finanzierung wichtiger Familienleistungen wie der Familienbeihilfe oder des Kinderbetreuungsgeldes entrichtet wird.
→ Weitere Informationen zum Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF)
Senkung des Beitragssatzes ab 2028
Der Beitragssatz zum FLAF soll ab dem Kalenderjahr 2028 von derzeit 3,7 % auf 2,7 % der Beitragsgrundlage gesenkt werden. Damit soll die Abgabenbelastung der Arbeitgeber reduziert und der Wirtschaftsstandort Österreich gestärkt werden.
Wegfall der Beitragsbefreiung für über 60-Jährige
Gleichzeitig soll die derzeitige Ausnahme von der Dienstgeberbeitragspflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 60 Jahre entfallen. Derzeit ist für Beschäftigte ab dem Monat nach Vollendung des 60. Lebensjahres kein FLAF-Beitrag zu entrichten.
Ab 1. Jänner 2028 sollen auch Arbeitslöhne von Personen über 60 Jahren in die Beitragsgrundlage einbezogen werden. Für diese Beschäftigten wäre somit künftig ebenfalls der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu leisten.
Einführung eines Sachbezugs für Elektro-Dienstfahrzeuge
Informationen zum Sachbezug von Dienstfahrzeugen und zur derzeit geltenden Rechtslage
→ Sachbezüge – Lohnsteuerliche Behandlung
Derzeit ist die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugs (Kfz mit einem CO₂-Ausstoß von Null) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sachbezugsfrei. Diese Begünstigung soll künftig eingeschränkt werden.
Ab Jänner 2027 soll für die Privatnutzung von Elektro-Dienstfahrzeugen ein ermäßigter Sachbezugswert eingeführt werden. Im Kalenderjahr 2027 soll der Sachbezug 0,375 % der Anschaffungskosten (inkl. USt und Normverbrauchabgabe), höchstens 180 Euro pro Monat, betragen.
Ab dem Kalenderjahr 2028 soll der Sachbezugswert auf 0,625 % der Anschaffungskosten (inkl. USt und Normverbrauchabgabe), maximal 300 Euro pro Monat, angehoben werden.
Die Neuregelung soll für sämtliche Elektrofahrzeuge gelten, die vom Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassen werden. Die bisherige vollständige Sachbezugsbefreiung für Elektro-Dienstfahrzeuge würde damit entfallen.
Abschaffung des Telearbeitspauschales
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll das Telearbeitspauschale ab dem Kalenderjahr 2027 entfallen.
Informationen zum Telearbeitspauschale und zur derzeit geltenden Rechtslage finden Sie unter den nachstehenden Links.
→ Steuerliche Regelungen im Zusammenhang mit Telearbeit (Homeoffice)
→ Steuerliche Telearbeits-Regelungen (Telearbeitspauschale)
Die Ausgaben für die ergonomische Einrichtung eines Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) in der Wohnung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers sollen weiterhin bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Jahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Der bisher erforderliche Nachweis von zumindest 26 Telearbeitstagen im Kalenderjahr sowie die Pflicht zur Erfassung der Telearbeitstage im Lohnzettel soll entfallen. Die entsprechende Regelung in der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten wird angepasst.
AlV-Dienstgeber-Beitrag auch für Ältere ab 63 Jahren
Eine weitere geplante Maßnahme betrifft den Bereich der Arbeitslosenversicherung (AlV):
Ab dem Jahr 2027 soll der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung auch für ältere Beschäftigte erhoben werden, die derzeit von der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ausgenommen sind.
Betroffen sind insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für eine Alterspension bereits erfüllen. Während diese Personen selbst weiterhin keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben, soll die Beitragspflicht für Arbeitgeber künftig dennoch bestehen bleiben.
Begründet wird diese Maßnahme damit, dass die bestehenden arbeitsmarktpolitischen Förderprogramme des Arbeitsmarktservice (AMS) zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin auch diesen Betrieben offenstehen.
Damit wird die bisherige Beitragsbefreiung für diese Personengruppe auf Arbeitgeberseite beendet, obwohl auf Arbeitnehmerseite weiterhin kein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung besteht.
Schrittweise Abschaffung der gestaffelten Dienstnehmer-Beitragssätze in der Arbeitslosenversicherung (Niedrigeinkommen)
Der derzeit geltende gestaffelte Dienstnehmerbeitrag in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 2a AMPFG sieht eine reduzierte Beitragspflicht des Arbeitnehmeranteils bei niedrigen Einkommen vor. Die Staffelung ist wie folgt ausgestaltet:
- bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis 1.648 EUR: 0 %
- bei einer monatlichen Beitragsgrundlage über 1.648 EUR bis 1.798 EUR: 1 %
- bei einer monatlichen Beitragsgrundlage über 1.798 EUR bis 1.948 EUR: 2 %
→ Beitragswesen Dienstnehmer 2026
Ab dem Jahr 2027 soll diese Staffelung schrittweise abgeschafft werden.
Zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen ist eine mehrjährige Übergangsregelung vorgesehen. Dabei soll der Dienstnehmerbeitrag in der untersten Einkommensstufe jährlich um 0,5 Prozentpunkte angehoben werden, sodass der volle Beitragssatz von 2,95 % voraussichtlich im Jahr 2032 erreicht wird.
Für Lehrlinge gilt eine gesonderte Regelung, wonach der Dienstnehmerbeitragssatz bei 1,15 % begrenzt bleibt.
Einführung eines progressiven Körperschaftsteuersatzes
Relevant ist diese Maßnahme insbesondere für Versicherungsagentinnen und Versicherungsagenten, die ihre Agentur in Form einer GmbH betreiben und ein Einkommen (einen Gewinn) von mehr als 1 Mio. Euro erzielen.
Ab dem Kalenderjahr 2028 soll bei der Körperschaftsteuer ein progressiver Tarif eingeführt werden. Der Körperschaftsteuersatz von 23 % bleibt grundsätzlich bestehen. Für Einkommensteile, die 1 Million Euro übersteigen, soll der Steuersatz jedoch auf 24 % angehoben werden.
Zusätzlich ist für das Jahr 2028 eine pauschale Erhöhung der Körperschaftsteuervorauszahlungen um 4,5 % vorgesehen, sofern die Vorauszahlungen auf einer Körperschaftsteuerschuld beruhen, die auf einem Einkommen von mehr als 1 Million Euro basiert.
Der neue Körperschaftsteuertarif soll erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen.
Änderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterverrechnungskonten
Relevant ist diese Maßnahme für Versicherungsagenten, die ihre Tätigkeit in der Rechtsform einer Gesellschaft, beispielsweise einer GmbH, ausüben.
Im Bereich der Gesellschafterverrechnungskonten soll es zu Anpassungen kommen, da in der Praxis ein erhöhtes Potential für unerwünschte Gestaltungen festgestellt wurde. Insbesondere im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung von Gesellschaftern zeigt sich, dass auf Verrechnungskonten ausgewiesene Forderungen der Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern häufig über längere Zeit bestehen bleiben oder stetig anwachsen, ohne tatsächlich ausgeglichen zu werden.
Geplante Neuregelung
Zur Vermeidung solcher Gestaltungen ist die Einführung einer Ausschüttungsfiktion vorgesehen. Forderungen einer Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern, die auf einem Verrechnungskonto ausgewiesen sind, sollen steuerlich als Ausschüttung gelten, wenn sie bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft weder beglichen noch in eine fremdübliche Darlehensforderung umgewandelt werden.
Bagatellgrenze
Für Gesellschafter, die unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt sind, ist aus Praktikabilitätsgründen eine Bagatellgrenze in Höhe von 50.000 Euro vorgesehen. Die Regelung soll verhindern, dass bereits geringfügige Beträge von der Ausschüttungsfiktion erfasst werden.
Einschränkung der begünstigten Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag
Informationen darüber, was der Gewinnfreibetrag ist und wie er derzeit geltend gemacht werden kann, finden Sie unter Gewinnfreibetrag: Wie Unternehmen die Begünstigung nutzen können.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen, soll der Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag auf Realinvestitionen beschränkt werden. Darunter fallen insbesondere betrieblich genutzte körperliche Anlagegüter wie Maschinen, Betriebsausstattung oder IT-Hardware.
Investitionen in Wertpapiere sollen in diesem Zeitraum nicht mehr zur Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags berechtigen. Damit entfällt vorübergehend die bisherige Möglichkeit, den Gewinnfreibetrag durch den Erwerb begünstigter Wertpapiere geltend zu machen.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2029 beginnen, sollen auch Investitionen in Wertpapiere wieder als begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden können.
Abschaffung des Arbeitsplatzpauschales
Für Versicherungsagentinnen und Versicherungsagenten ist diese Änderung besonders relevant. Laut Branchenstudie 2022 arbeitet ein knappes Drittel (32 %) in der eigenen Wohnung. Damit betrifft das Arbeitsplatzpauschale einen wesentlichen Teil der Branche unmittelbar.
Im betrieblichen Bereich sollen das große und das kleine Arbeitsplatzpauschale für nach dem 31. Dezember 2026 beginnende Wirtschaftsjahre entfallen.
Informationen zum Arbeitsplatzpauschale und zur derzeit geltenden Rechtslage:
Die Geltendmachung von Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) soll weiterhin möglich sein.
Außerordentliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage 2027 und 2028
Diese Maßnahme führt zu höheren beitragspflichtigen Einkommensanteilen und damit zu einer Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge. Für Versicherungsagentinnen und Versicherungsagenten kann dies insbesondere bei höheren Einkommen bzw. steigenden Provisionserlösen relevant sein.
Sozialversicherungsbeiträge dürfen nur bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden.
→ Informationen zur aktuellen Höhe der gewerblichen Sozialversicherungsbeiträge
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung wird in den Jahren 2027 und 2028 zusätzlich zur regulären Anpassung mit der Aufwertungszahl außerordentlich angehoben (2027 um 150 € und 2028 um weitere 50 €).
Pensionsanpassung 2027
Diese Maßnahme ist insbesondere für Versicherungsagentinnen und Versicherungsagenten relevant, die in absehbarer Zeit in den Ruhestand gehen bzw. bereits eine Pension beziehen Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit einem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt.
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2026 beträgt 1,027 (2,7 %). Die Pensionsanpassung für das Jahr 2027 erfolgt grundsätzlich mit dem Faktor 1,0295 (2,95 %), wobei – wie schon bei den Pensionsanpassungen der letzten Jahre – auf das Gesamtpensionseinkommen abgestellt wird.
Ab einem Gesamtpensionseinkommen von 6.930 € beträgt die Pensionsanpassung einen Fixbetrag von 204,44 Euro.