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Nahaufnahme aufeinander gestapelter Holzstämme. Im Hintergrund Bäume, die von der Sonne beschienen werden, direktes Licht auf die Holzstämme
© Alberto Masnovo | stock.adobe.com
Sparte Information und Consulting

EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Informationen für IC-Unternehmen

Wer ist betroffen? Was ist zu beachten?

Lesedauer: 5 Minuten

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14.07.2026
Hinweis
Mitte Dezember wurde im Trilog eine Einigung auf die Änderungen der EUDR-Verordnung erzielt:
→ Aufschub um ein Jahr auch für große und mittlere Unternehmen (bis 31.12. 2026)
→ Sorgfaltspflichten nur für den Erst-Inverkehrbringer
→ Weitergabe der Referenznummern an den ersten Downstream Operator
→ Anhang I wird geändert, bedrucktes Papier (ex 49) wird von der Liste gestrichen.

Worum geht es bei der EU-Entwaldungsverordnung?

Ziel der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) − ist es, Entwaldung und Waldschädigung zu reduzieren, in dem hiermit in Verbindung stehende Produkte nicht mehr innerhalb der EU verkauft werden. Der Geltungsbeginn wurde nach viel Kritik von unterschiedlichen Seiten (Mitgliedstaaten, Dritt-Staaten, Wirtschaft und Landwirtschaft) um ein weiteres Jahr verschoben. Daraus ergeben sich folgende Umsetzungsfristen:

Position in der LieferketteSorgfaltspflichtenUnternehmensgrößeUmsetzungsfrist
Vorgelagerte MarktteilnehmerSorgfaltserklärung oder vereinfachte ErklärungGroße und mittlere Unternehmen 30.12.2026
Kleinst- & kleine Unternehmen (inkl. Primärerzeuger)

30.12.2026 für EUTR-Produkte

30.6.2027 für alle anderen Sektoren

Nachgelagerte Marktteilnehmer und HändlerSammeln der Referenznummer der Sorgfaltserklärung / Erklärungs-ID (des vorgelagerten Marktteilnehmers)Große und mittlere Unternehmen 30.12.2026
Kleinst- & kleine Unternehmen 30.12.2026

Mit der EU-Entwaldungsverordnung soll der globalen Entwaldung der Kampf angesagt werden. Um das zu erreichen, muss laut EUDR die Herkunft bestimmter Rohstoffe, die "üblicherweise" mit Entwaldung zusammenhängen und somit unter die EUDR fallen, lückenlos dokumentiert, auf das Risiko ihres Beitrags an Entwaldung und Waldschädigung hin bewertet und diese Informationen in einem hierfür eigens entwickelten System der EU eingemeldet werden (so genannte "Abgabe einer Sorgfaltserklärung").

Betrifft mich die EU-Entwaldungsverordnung?

Ja, wenn Sie mit Holz, Kautschuk, Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalmen und Soja oder daraus hergestellten Produkten handeln und Ihr Produkt nicht ausgenommen wurde. Dies schließt auch beispielsweise die für die Druck, Buch- und Medienbranche relevanten holzbasierten Stoffe ein. Ausgenommen sind ausschließlich fertige Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften.

Grundsätzlich sieht die EUDR eine Unterscheidung in zwei Gruppen vor:

  1. Operator/Marktteilnehmer (Importeure, Exporteure, Verarbeiter/Produzenten - Änderung der Zolltarifnummer)
  2. Händler (keine Änderung der Zolltarifnummer)

Innerhalb dieser Gruppen sind Erleichterungen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht für KMU-Betriebe lt. EU 2023/2775 und UGB-SchweVO vorgesehen: max. 25 Mio. Euro Bilanzsumme, max. 50 Mio. Euro Nettoumsatzerlöse, max. 250 Beschäftigte durchschnittlich während des Geschäftsjahres. (2 dieser 3 Grenzwerte müssen eingehalten werden.)

Erst-Importeure in die EU bzw. Erst-Inverkehrbringer in der EU sind immer zur Erstellung der Sorgfaltserklärung im EUDR-Informationssystem mit Angabe der Geolokalisationsdaten des Ursprungs (und Speicherung des Erntezeitraums) verpflichtet und erhalten für diese eine sog. Referenznummer.

Alle nachfolgenden großen Verarbeiter / Produzenten und großen Händler können sich bei der Erstellung ihrer Sorgfaltserklärung dann auf diese Erst-Imports-Sorgfaltserklärung berufen, müssen jedoch sicherstellen, dass die Sorgfaltspflicht korrekt und in vollem Umfang erfüllt wurden, da sie auch die rechtliche Verantwortung im Falle eines Verstoßes tragen. Neben der Referenznummer benötigen nachgelagerte Betriebe, die die Sorgfaltserklärung eines Vorlieferanten als Referenz im EUDR-Informationssystem angeben, auch dessen Prüfnummer zu dieser Referenznummer.

Alle nachfolgenden KMU-Händler und KMU-Produzenten, (also NICHT Erst-Importeure oder Erst-Inverkehrbringer, sprich Sie beziehen z.B. ihr Papier von europäischen Händlern) können die vereinfachte Vorgehensweise wählen und müssen nur die Referenznummer ihres Lieferanten dokumentieren und weitergeben (z.B. ähnlich einer Chargennummer) – ohne neuerliche Sorgfaltserklärung und Eintragung ins EUDR-Informationssystem.

Beispiel inwieweit Unternehmen in den Anwendungsbereich fallen, wenn sie relevante Erzeugnisse in dem Unternehmen verwenden/verarbeiten:
Die Druckerei P kauft Papier vom Papierhersteller B und druckt verschiedene Erzeugnisse, die dann an den Verlag C abgegeben werden. Die Druckerei P wäre ein Marktteilnehmer, wenn sie Druckerzeugnisse (relevante Erzeugnisse) an den Verlag C verkaufen würde. Wenn die Druckerei P dagegen lediglich Druckdienstleistungen anbietet, ohne jemals Eigentümerin der Druckerzeugnisse zu sein, gibt sie nicht selbst Druckerzeugnisse ab, was in diesem Fall bedeutet, dass P ein Dienstleister ohne Verpflichtungen im Rahmen der EUDR ist.

Was soll ich als Unternehmen tun?

  1. Machen Sie den Check, ob und in welcher Form Sie mit Ihren Produkten verpflichtet sind: Am einfachsten geht dies mit einem Abgleich der Zolltarifnummern mit der Liste an unter der EUDR verpflichteten Produkten. → Zur Übersicht der relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse
    Prüfen Sie zusätzlich, wann Ihre genutzten/verarbeiteten Rohstoffe erzeugt (= angebaut, geerntet, gewonnen, aufgezogen) wurden. Liegt dieses Datum vor dem 29.06.2023, so gilt die EUDR noch nicht – und bei bestimmten Holzerzeugnissen zunächst "nur" die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR).
  2. Setzen Sie sich mit Ihren vorgelagerten Kettengliedern (z.B. Lieferanten, Hersteller, Importeure) in Verbindung – möglicherweise treffen diese bereits Schritte, Sie mit den notwendigen Informationen (Referenznummern, bei Bedarf Herkunftsnachweise und Geodaten) zu versorgen.
  3. Setzen Sie sich mit Ihren nachgelagerten Kettengliedern (z.B. Handelsunternehmen, B2B-Kunden) in Verbindung, welche Informationen diese von Ihnen in welcher Form erwarten. Möglicherweise haben Sie auch schon von Ihren Kund:innen ein entsprechendes Anschreiben erhalten, mit der Bitte um Weitergabe EUDR-relevanter Daten. Überprüfen Sie hierbei genau, welche Produkte von Ihnen in dieser Vertragsbeziehung tatsächlich betroffen sind und gebe Sie nur die Informationen weiter, die Sie aufgrund Ihrer Rolle innerhalb der Lieferkette weitergeben müssen.

Weiterführende Informationen

Tools und Videos