Grafische Schnellübersicht über die Insolvenzverfahren
Sanierungsverfahren mit/ohne Eigenverwaltung, Konkursverfahren
Lesedauer: 2 Minuten
Die in dieser Übersicht bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken.
Trotz sorgfältiger Recherche und Erstellung kann keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Inhalte übernommen werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass abweichende Bestimmungen gelten können.
Weitere Infos zum Thema: Insolvenzrecht
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Insolvenzverfahren für Unternehmer
| Antragstellung durch Schuldner binnen 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung (§ 69 Abs 2 IO) bzw. Konkursantrag durch Gläubiger (§ 70 IO) | |||||
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| Kostenvorschuss eingelangt/ kostendeckendes Vermögen vorhanden? | → | Kostenvorschuss nicht eingelangt/ kostendeckendes Vermögen nicht vorhanden ↓ Abweisung des Insolvenzantrags (§ 71a IO) Verlust der Gewerbeberechtigung (Gewerbeausschlussgrund für drei Jahre) Liquidation und Löschung der juristischen Person aus dem Firmenbuch | |||
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| Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Prozesssperre, Exekutionssperre) | |||||
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| SANIERUNGSVERFAHREN MIT EIGENVERWALTUNG (§§ 169 ff IO) | SANIERUNGSVERFAHREN OHNE EIGENVERWALTUNG (§§ 167 ff IO) | KONKURSVERFAHREN (§§ 180 f IO) | |||
| Ziel: Sanierung des Unternehmens – Fortführung mit Sanierungsplan | Ziel: Verwertung des Vermögens und Verteilung an Gläubiger Schuldner kann Antrag auf Sanierungsplan stellen | ||||
| Im Sanierungsplan Quote von mindestens 30 % zahlbar in längstens zwei Jahren angeboten. | Im Sanierungsplan Quote von mindestens 20 % zahlbar in längstens zwei Jahren angeboten. | ||||
| Sanierungsverwalter | Sanierungsverwalter | Masseverwalter | |||
| Schuldner führt Unternehmen grundsätzlich selbst weiter. Sanierungsverwalter überwacht. Für bestimmte Tätigkeiten Zustimmung des Sanierungsverwalters. | Sanierungsplan unter Leitung des Sanierungsverwalters. Schuldner verliert Verfügungsgewalt über Unternehmen. | Verfügungsgewalt über Insolvenzmasse geht auf Masseverwalter über (vom Gericht bestellt). | |||
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| Insolvenzverfahren | |||||
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| Sanierungsverfahren | Konkursverfahren |
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| Zustimmung der Gläubiger zu Sanierungsplan | Scheitern des Sanierungsversuchs | Auszahlung der Quote | → | keine Quote an Gläubiger ↓ Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Gerichtsbeschluss | ||
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| ↓ | Weiterführung als Konkursverfahren | ↓ |
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| Aufhebung des Insolvenzverfahrens |
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| endgültige Restschuldbefreiung nach vollständiger Erfüllung | Wiedererlangung der vollen Verfügungsbefugnis, Restschuldbefreiung | Wiedererlangung der vollen Verfügungsbefugnis, Restschuld bleibt aufrecht |
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| PRIVATINSOLVENZ
| Zahlungsplan (§§ 193 ff IO): angemessene Quote an Gläubiger (Zahlungsfrist max. 7 Jahre) |
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| Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan/Abschöpfungsplan (§§ 199 ff IO): wenn Zahlungsplan scheitert; Schuldner tritt pfändbare Einkünfte über 3 (Tilgungsplan) bzw. 5 Jahre (Abschöpfungsplan) ab, Restschuldbefreiung bei Wohlverhalten. |
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Stand: 05.12.2025