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© Josef Schauer-Schmidinger | Basismodul/WKO Inhouse GmbH. Wien/2007

Postsperre bzw. E-Mail-Sperre im Insolvenzverfahren

Durch die Postsperre gehen alle an den Schuldner adressierten Sendungen an den Insolvenzverwalter.

Lesedauer: 2 Minuten

Sobald ein Insolvenzverfahren (mit Ausnahme eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung und eines Schuldenregulierungsverfahrens mit Eigenverwaltung) durchzuführen ist, hat das Insolvenzgericht zugleich mit der Verfahrenseröffnung die Post- und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach der Lage der Wohnung und Betriebsstätte des Schuldners in Betracht kommen, von der Insolvenzeröffnung zu benachrichtigen.

Dies gilt auch, wenn die Eigenverwaltung nachträglich entzogen werden sollte. Ansonsten besteht bei Eigenverwaltung keine Postsperre. 

Zweck

Die Postsperre während eines Insolvenzverfahrens (wieder mit Ausnahme eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung und eines Schuldenregulierungsverfahrens mit Eigenverwaltung) soll Folgendes verhindern:

  • Schmälerung der Masse durch schädigende Verfügungen des Schuldners im Hinblick auf die Insolvenzgläubiger
  • Entzug einlangender Post- oder Frachtstücke vor den Gläubigern
  • Schwierigkeiten des Insolvenzverwalters, seinen Pflichten und Verantwortlichkeiten nachzukommen  

Wirkung und Dauer

Die Postsperre tritt nicht von selbst ein, sondern wirkt erst von der Verständigung an. Ab der Benachrichtigung der Post- und Telegraphendienststellen haben diese alle an den Schuldner adressierten Sendungen dem Insolvenzverwalter auszuhändigen, auch wenn sie vor der Insolvenzeröffnung und vor der Postsperre abgesendet wurde. Es ist somit der Zeitpunkt des Zuganges beim Adressaten maßgeblich.

Umfasst sind alle Postsendungen an den Schuldner, unabhängig ob Geschäfts- oder Privatsendungen bzw. ob die Sendung an den Wohnort oder einen anderen Ort zugestellt wird.

Es kommt nur auf die Anschrift der Postsendung, nicht auf ihren Inhalt an. Briefsendungen, die nicht an den Schuldner adressiert sind, ihn aber inhaltlich betreffen, sind nicht an den Insolvenzverwalter auszuhändigen.

Mangels Widerrufs durch das Insolvenzgericht dauert die Sperre bis zur rechtskräftigen Insolvenzaufhebung. Die Postsperre kann jedoch durch das Insolvenzgericht gänzlich oder zum Teil hinsichtlich „gewöhnlicher“ Briefe oder wegen einzelner gerichtlicher Ladungen früher aufgehoben werden.

Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, laufend zu überprüfen, ob die Postsperre noch aufrechterhalten werden muss.

Der Insolvenzverwalter ist für die Dauer der Postsperre berechtigt, sämtliche ihm ausgehändigten Schriftstücke zu öffnen. 

Zustellung an Schuldner trotz Postsperre

Lediglich gerichtliche oder sonstige amtliche Briefsendungen sind an den Schuldner auszuhändigen, wenn diese mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.  

Befugnisse des Schuldners

Der Schuldner kann jederzeit einen Antrag auf Aufhebung der Postsperre an das Insolvenzgericht stellen.

Gegenüber dem Insolvenzverwalter hat er das Recht, in alle Sendungen Einsicht zu nehmen sowie auf Ausfolgung jener zu bestehen, die die Insolvenzmasse nicht berühren. Der Insolvenzverwalter kann dieses Recht jedoch beschränken, wenn z.B. die Gefahr der Schmälerung der Masse durch in den Sendungen enthaltenen Informationen besteht. Ansonsten hat der Insolvenzverwalter Sendungen, die die Masse nicht berühren, unverzüglich dem Schuldner auszufolgen.

Die Ausfolgung kann jedoch auch in der Bereitstellung zur Abholung in den Räumlichkeiten des Insolvenzverwalters bestehen. 

E-Mails

Verfügt der Schuldner über ein E-Mail-Postfach, wird dieser Vertragspartner nicht automatisch wie eingangs erwähnt verständigt. Er erfährt durch die Veröffentlichung in der Ediktsdatei vom Insolvenzverfahren. Besteht mit dem E-Mail-Diensteanbieter (Provider) und dem Schuldner ein Vertrag, ist dieser massezugehörig. Aus dieser Vertragsbeziehung kommt dem Insolvenzverwalter das Recht zu, vom Provider Auskunft zu erlangen. Der Insolvenzverwalter kann nach Erhalt aller Daten vom Provider die Zugangscodes zu den Postfächern ändern und so dem Schuldner den Zugang zu seinem E-Mail-Konto verwehren. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn nicht bereits das Gericht eine E-Mail-Sperre (ähnlich der Postsperre) verhängt und dem Provider aufträgt, das Zugangspasswort zum E-Mail-Konto zu ändern und dieses samt Benutzernamen an den Insolvenzverwalter zu übermitteln. Daneben besteht jedoch noch die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter überhaupt vom Vertrag zurücktritt und das Vertragsverhältnis beendet.

Stand: 12.11.2021

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